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Kommentar zu § 3 Abs. 3 TVöD,
bzw. § 4 Nr. 3 Abs. 1 AR-M
1) Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 26/10
Untersagung einer Nebentätigkeit
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des
rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum
Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern
diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen
werden kann.
Die Klägerin ist langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten
Deutschen Post AG beschäftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe
frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von
sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses andere Unternehmen stellt
nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der
Klägerin beschränkt sich hier auf die Zustellung von Zeitungen. Die Beklagte hat der Klägerin
die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt. Sie beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung ua. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht.
Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie macht insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer
Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.
Der Zehnte Senat hat - anders als die Vorinstanzen - festgestellt, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen
auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens
verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung
lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weicht
deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liegt nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen
mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in
der Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht
beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.
=> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]
Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 27. August 2008 - 10 Sa 174/08 -
2) Rundschreiben des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
=> zum Rundschreiben [35 kb]