K- ZVK — Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden

(1) Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für die Angestellten des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätzen.

(2) Es finden Anwendung
1. für Angestellte, deren Arbeitgeber Beteiligter der VBL ist, der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 04.11.1966 in der jeweils geltenden Fassung,
2. für Angestellte, deren Arbeitgeber Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden oder der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg ist, der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 06.03.1967 in der jeweils geltenden Fassung.

So steht es im § 8 AR-Ang in Abänderung des § 46 BAT bzw. etwas ausführlicher in den §§ 27 und 27a der AVR.
Aus dem Absatz 2 geht schon hervor, dass der jeweilige Arbeitgeber bei einer der Zusatzversorgungskassen Mitglied sein muß. Die Beiträge zu diesen Zusatzversicherungen (Umlagen genannt) differieren erheblich. War die VBL in der Vergangenheit günstiger, haben die kirchlichen Zusatzversorgungskassen inzwischen erhebliche Geldbestände angesammelt und benötigen nunmehr wesentlich weniger Umlagen als die VBL.

Die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Zusatzversorgungskassen jedoch erforderten Anfang des 3. Jahrtausends eine Änderung des früher gut funktionierenden Systems. Vor allem die Verschiebungen in der Alterspyramide hätten Umlagezahlungen von bis zu 15% erforderlich werden lassen.
So einigten sich die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes Ende 2001 auf das sogen. "Punktesystem".
 

=>                             ZVK

INFO: Zusatzversorgungskasse Baden
            Gartenstr. 26, 76133 Karlsruhe
            Tel:  0721 - 931130

             Familienfürsorge / Bruderhilfe
            Tel:  0561 - 7881 480  oder örtlich im Telefonbuch