(1) Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für die Angestellten des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätzen.
(2) Es finden Anwendung
1. für Angestellte, deren Arbeitgeber Beteiligter der VBL ist, der
Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der
Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe
(Versorgungs-TV) vom 04.11.1966 in der jeweils geltenden Fassung,
2. für Angestellte, deren Arbeitgeber Mitglied der Kirchlichen
Zusatzversorgungskasse Baden oder der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen
Versorgungsverbandes Baden-Württemberg ist, der Tarifvertrag über
die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G)
vom 06.03.1967 in der jeweils geltenden Fassung.
So steht es im § 8 AR-Ang
in Abänderung des § 46 BAT bzw. etwas ausführlicher
in den §§ 27 und 27a der AVR.
Aus dem Absatz 2 geht schon hervor, dass der jeweilige Arbeitgeber bei einer
der Zusatzversorgungskassen Mitglied sein muß. Die Beiträge zu
diesen Zusatzversicherungen (Umlagen genannt) differieren erheblich. War
die VBL in der Vergangenheit günstiger, haben die kirchlichen
Zusatzversorgungskassen inzwischen erhebliche Geldbestände angesammelt
und benötigen nunmehr wesentlich weniger Umlagen als die VBL.
Die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Zusatzversorgungskassen jedoch
erforderten Anfang des 3. Jahrtausends eine Änderung des früher
gut funktionierenden Systems. Vor allem die Verschiebungen in der Alterspyramide
hätten Umlagezahlungen von bis zu 15% erforderlich werden lassen.
So einigten sich die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes
Ende 2001 auf das sogen. "Punktesystem".
INFO: Zusatzversorgungskasse Baden
Gartenstr. 26, 76133 Karlsruhe
Tel: 0721 - 931130
Familienfürsorge / Bruderhilfe
Tel: 0561 - 7881 480 oder örtlich im Telefonbuch