Aufstellung der steuerrechtlichen (freien) Höchstsätze bei einem Umzug aus dienstlichen Gründen
Da für den Bereich der evangelischen Landeskirche in Baden das kircheneigene Umzugskostengesetz gilt, behandelt untenstehender Artikel lediglich die steuerfreien Höchstbeträge, die vom Arbeitgeber (steuerfrei) erstattet werden können:
Änderung der maßgebenden Beträge für Umzugskosten zum 1. Juni 2020
Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Umzug an einen anderen Ort entstehen, können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Die steuerliche Anerkennung dieser Beträge wird laut BMF-Schreiben vom 21. September 2018 ab 1. März 2018 und weiter zum 1. April 2019, 1. März 2020 erhöht bzw. ab 1. Juni 2020 auf Grund des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. Teil I Seite 2053), hier Seite 20 angepasst und z.T. gesenkt.
Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrages steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostengesetz als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte.
Für Umzüge werden insbesondere folgende Aufwendungen anerkannt:
* Nachgewiesene Beförderungsauslagen für die Beförderung des Umzugsgutes
* Reisekosten des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen
* Mietentschädigungen für die alte und neue Wohnung
* Erstattungen von Wohnungsvermittlungsgebühren
* Erstattungen für einen Kochherd bis zu 230 EUR und Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 163 EUR für jedes Zimmer.
Ebenfalls können nach dem Bundesumzugskostengesetz Aufwendungen für sonstige Umzugsauslagen in nachgewiesener Höhe anerkannt werden. Hierunter fallen z.B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, Auslagen für das Umschreiben von Personalausweisen und Personalkraftfahrzeugen, Abbau und Anschlusskosten von Herden, Öfen, Anschluss- oder Übernahmekosten eines Fernsprechanschlusses sowie die Anschaffung von Vorhängen, Rollos und Vorhangstangen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen (LSG) hat entschieden, dass bei einem Umzug, für den das
Jobcenter eine Zusicherung (hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hat, auch die Kosten
für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinn
zählen. Diese seien daher vom Jobcenter zu erstatten.
=> Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 6. Oktober 2015 - L 6 AS 1349/13; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; die Revision ist beim BSG anhängig - B 14 AS 58/15 R
Ohne Nachweis kann der Arbeitgeber in diesen Fällen Pauschbeträge steuerfrei ersetzen.
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:
ab 1. April 2021: 174 EUR, und
ab 1. April 2022 177 EUR.
Für ledige Arbeitnehmer betragen die Pauschbeträge ab 1. Juni 2020: 860 EUR und
durch Rundschreiben des Bundesfinanzministerium vom 21. Juli 2021 ab 1. April 2021: 870 EUR,
ab 1. April 2022: 886 EUR .
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG) ab 1. Juni 2020 um 573 EUR und
durch Rundschreiben des Bundesfinanzministerium vom 21. Juli 2021 ab 1. April 2021: 580 EUR,
ab 1. April 2022: 590 EUR .
Auf Grund des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. Teil I Seite 2053), hier Seite 20 wurden im BMF-Schreiben die Pauschbeträge für den zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden ab 1. Juni 2020 abgesenkt (von 40% auf 20% der Bemessungsgrundlage):
Die Erstattung der Auslagen für einen durch Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder betragen für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft bis zu 20 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind; davon werden 50 % in voller Höhe und darüber hinausgehende Aufwendungen zu drei Viertel erstattet.
Als umzugsbedingte Unterrichtskosten können vom Arbeitgeber ab dem 1. Juni 2020: 1.146 EUR
und durch Rundschreiben des Bundesfinanzministerium vom 21. Juli 2021 ab 1. April 2021: 1.160 EUR,
ab 1. April 2022: 1.181 EUR ersetzt werden.
Die oben aufgeführten Beträge sind auch die Höchstbeträge, die als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der Umzug beruflich bedingt ist, der Arbeitgeber jedoch keine Umzugskostenvergütung erstattet.