hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.
Herzlichen Dank
Kommentar zu § 5 Abs. 6 TVÜ
TVÜ § 5 Abs. 6 besagt:
(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 7 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT / BAT-O bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen.
und AR-M § 6:
§ 6
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund
Grundregelung zu allen Paragrafen:
1Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die AR-M erfolgt am 1. Januar 2006 entsprechend dem TVÜ-Bund. An die Stelle der Datumsangaben 30. September 2005 bzw. 1. Oktober 2005 treten die Datumsangaben 31. Dezember 2005 bzw. 1. Januar 2006. 2An die Stelle der Monatsangaben September 2005 bzw. Oktober 2005 treten die Monatsangaben Dezember 2005 bzw. Januar 2006.