Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 24. November 2004,
geändert am 3. Dezember 2008,
geändert am 4. März 2009,
geändert am 13. Juli 2011,
geändert am 5. Oktober 2011,
Weitergeltung beschlossen am 4. Februar 2015,
geändert am 17. Oktober 2018,
neu gefasst am 4. Dezember 2019,
zuletzt geändert am 20. Juli 2022.
Inhalt [nicht amtlich]
Präambel
§ 1 Beschlussverfahren
§ 2 Grundsatzkommission, Arbeitsgruppen und Vorbereitungsberatungen der Seiten
§ 2a Sitzungsformat
§ 3 Fristenregelungen
§ 4 Personen im Vorsitzendenamt
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission
§ 7 Geschäftsstelle der Dienstnehmerseite
§ 8 Freistellung und Kostenersatz
§ 9 Sachkundige Beratung
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Weitergeltung
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 6 Abs. 8 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Präambel
1Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden hat die Aufgabe, über Ordnung und Fortentwicklung des Arbeitsrechtes für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden zu beschließen. 2Dazu gibt sie sich eine Geschäftsordnung (Artikel 2 § 6 Abs. 8 ZAG-ARGG-EKD). Sie ist zuständig für die Regelung der arbeitsrechtlichen Bedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden, Praktikantinnen und Praktikanten und Auszubildenden. 3Sie setzt sich "paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern kirchlicher Körperschaften sowie anderer kirchlicher oder diakonischer Rechtsträger (Dienstgeber) und Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden im kirchlichen oder diakonischen Dienst (Dienstnehmer)" zusammen (Artikel 61 Grundordnung).
(1) Vorlagen (Artikel 2 § 6 Abs. 2 ZAG-ARGG-EKD) sollen inhaltlich aus einem abstimmungsfähigen Beschlusstext bestehen und eine Begründung enthalten.
(2) 1Änderungs- und Ergänzungsanträge können von jedem Mitglied der Arbeitsrechtlichen
Kommission gestellt werden. 2Sie werden zuerst zur Beschlussfassung gestellt, danach folgt
die Beschlussfassung der gesamten Regelung.
(3) Umfangreiche Vorlagen sind zunächst in ihren Einzelabschnitten und sodann in ihrer Gesamtheit zur Beschlussfassung zu stellen.
(4) 1Über Vorlagen wird in erster und zweiter Lesung abgestimmt. 2Dies soll in der Regel in
zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission geschehen. 3Die
Verbindung von erster und zweiter Lesung bedarf eines Beschlusses der Arbeitsrechtlichen
Kommission mit einfacher Mehrheit (Artikel 2 § 6 Abs. 10 ZAG-ARGG-EKD).
(5) 1Vorlagen können durch die Eingebenden zurückgezogen oder bis zum Wiederaufruf
durch diese ruhend gestellt werden. 2Vorlagen werden am Ende der jeweiligen Amtszeit gegenstandlos.
(6) 1Weiter kann bei besonderer Eilbedürftigkeit der angestrebten Regelung das schriftliche
Umlaufverfahren eingeleitet werden, wenn alle Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission
oder im Verhinderungsfall deren Stellvertretende einem solchen Vorgehen zustimmen. 2Für
den Fall der Zustimmung erhalten jedes Mitglied und die Stellvertretenden zusammen mit
der Zustimmungsabfrage vorab die Beschlussvorlage und die Begründung zur Abstimmung.
3Für die Abgabe beider Erklärungen der Mitglieder und der Stellvertretenden ist eine gemeinsame Frist von grundsätzlich zehn Tagen ab Versand durch die Geschäftsstelle zu setzen.
4Im Falle einer ausbleibenden Rückmeldung wird der Verhinderungsfall unterstellt. 5Nur bei
Verhinderung eines Mitglieds entscheidet die Stimme der Stellvertretung. 6Der Beschluss ist
im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst, wenn er einstimmig erfolgt. 7Das Umlaufverfahren
kann auch per E-Mail durchgeführt werden.
§ 2
Grundsatzkommission, Arbeitsgruppen und Vorbereitungsberatungen der Seiten
(1) 1Als ihre ständige Unterkommission bildet die Arbeitsrechtlichen Kommission eine Grundsatzkommission. 2Sie besteht aus acht Mitgliedern und vier festen (nicht persönlichen) stellvertretenden Mitgliedern. 3Je vier Mitglieder und je zwei stellvertretende Mitglieder werden
von der Dienstnehmerseite und von der Dienstgeberseite benannt. 4Die Grundsatzkommission kann sachkundige Personen zur Beratung zu ihren Sitzungen hinzuziehen. 5Die Grundsatzkommission tagt jeweils zwischen den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und
bereitet deren Sitzungen inhaltlich vor. 6Sie hat eine Person im Vorsitzendenamt und eine
Stellvertretung. 7Die Dienstnehmer- und Dienstgeberseite stellen für die Dauer eines Jahres
die Person im Vorsitzendenamt und deren Stellvertretung. 8Ist für das betreffende Jahr der
Vorsitz der Arbeitsrechtlichen Kommission aus der Dienstgeberseite gestellt, stellt die
Dienstnehmerseite das Mitglied für den Vorsitz der Grundsatzkommission und umgekehrt.
9Entsprechend hierzu stellt diejenige Seite das Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission für
die Stellvertretung im Vorsitz der Grundsatzkommission, die für das betreffende Jahr den
Vorsitz der Vollkommission stellt. 10Als weitere ständige Kommission errichtet die Arbeitsrechtliche Kommission eine Kommission zur Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Arbeitsgruppen einsetzen. 2Arbeitsgruppen werden insbesondere zur Erarbeitung von Vorschlägen für arbeitsrechtliche Regelungen eingesetzt. 3Auch die Arbeitsgruppen nach diesem Absatz werden paritätisch von beiden Seiten
der Arbeitsrechtlichen Kommission besetzt. 4Arbeitsgruppen bestimmen aus ihrer Mitte Leitung und Stellvertretung.
(3) Die Zuweisung von Angelegenheiten an Arbeitsgruppen erfolgt nach Beratung und Beschlussfassung durch das Plenum der Arbeitsrechtlichen Kommission mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(4) 1Für die Grundsatzkommission und die Arbeitsgruppen gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß. 2Sie können eine ihnen zugewiesene Angelegenheit an das Plenum zurückgeben.
(5) 1Die Dienstnehmer- und die Dienstgeberseite können im Rahmen ihrer Arbeitsrechtlichen
Kommissions-Tätigkeit eigene Vorbereitungssitzungen abhalten. 2Die Sitzungsorganisation
der Vorbereitungssitzungen erfolgt im jeweiligen Innenverhältnis.
[§ 2a ab 1. Januar 2023]
(1) Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission finden in Präsenz oder digital statt.
(2) Vollkommissionssitzungen tagen präsent.
(3) Unterkommissionen, Arbeitsgruppen und Vorbereitungsberatungen im Sinne von § 2 tagen digital.
(4) Der Wechsel eines festgelegten Sitzungsformats bedarf eines Beschlusses der jeweiligen Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
(1) 1Die Einladungsfrist zu den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission beträgt zwei
Wochen (Artikel 2 § 6 Abs. 3 Satz 3 ZAG-ARGG-EKD). 2Gleiches gilt für die Einladungen zu
den Sitzungen der Unterkommissionen und der Ausschüsse.
(2) 1Vorlagen zu den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sollen vier Wochen vor
dem Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission eingehen.
2Das Einbringen von Tischvorlagen ist zulässig. 3Sie werden zur Abstimmung gestellt, wenn
dies zuvor mehr als drei Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission beschließt.
§ 4
Personen im Vorsitzendenamt
(1) 1Als Personen im Vorsitzendenamt im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten jeweils die
oder der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Grundsatzkommission. 2Im
Verhinderungsfalle nach § 5 Abs. 3 nehmen die jeweiligen Stellvertretungen deren Aufgaben
wahr.
(2) 1Die gestellten Personen in den Vorsitzendenämtern und deren Stellvertretungen nehmen
ihr Amt unmittelbar auf. 2Der jährliche Wechsel in den Vorsitzendenämtern ist jeweils am
1. Advent.
(3) 1Zu den Aufgaben der Person im Vorsitzendenamt der Arbeitsrechtlichen Kommission gehört über den in Artikel 2 § 6 ZAG-ARGG-EKD genannten hinaus auch die Behandlung von
Beschwerden eines Mitgliedes der Arbeitsrechtlichen Kommission über das Verhalten eines
anderen Mitgliedes. 2Dazu führen die Person im Vorsitzendenamt und deren Stellvertretung
grundsätzlich gemeinsam ein Gespräch mit den Betroffenen und berichten der Arbeitsrechtlichen Kommission darüber. 3Die Betroffenen können zu diesem Gespräch ein
Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ihres Vertrauens hinzuziehen.
(1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Stellvertretungen üben ihr
Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus.
(2) 1Sie sind gehalten, an den Sitzungen während der ganzen Dauer teilzunehmen. 2Ist ein
Mitglied verhindert, so zeigt es dies in der Regel nach Erhalt der Einladung oder unverzüglich nach Eintreten der Verhinderung unter Angabe der Gründe der einladenden Geschäftsstelle an.
(3) Als Verhinderung gelten insbesondere Arbeitsunfähigkeit, dringende dienstliche Belange
und genehmigte Arbeitsbefreiungen.
§ 6
Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission unterhält eine Geschäftsstelle, die ihren Sitz beim
Evangelischen Oberkirchenrat hat. 2In ihrer Arbeit ist die Geschäftsstelle ausschließlich der
Person im Vorsitzendenamt der Arbeitsrechtlichen Kommission verantwortlich.
(2) Die Geschäftsstelle erstellt mit Ausnahme der Dienstnehmervorbereitungssitzungen im
Zusammenwirken mit der jeweiligen Person im Vorsitzendenamt die Tagesordnung für die
Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission wie auch der Grundsatzkommission und der
Arbeitsgruppen, erstellt jeweils das Protokoll und leitet es mit Zustimmung der jeweiligen
Person im Vorsitzendenamt den jeweiligen Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission
zu.
(3) 1Zur konstituierenden Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission unter Leitung des lebensältesten Mitglieds lädt die Geschäftsstelle die jeweils entsandten Mitglieder ein. 2Die Geschäftsstelle lädt im Auftrag der jeweiligen Person im Vorsitzendenamt die betroffenen jeweiligen Mitglieder oder bei Verhinderung von diesen die Stellvertretungen zu den weiteren Sitzungen ein.
(4) 1Die Geschäftsstelle organisiert die Sitzungen und führt den nötigen Schriftwechsel. 2Sie
nimmt die laufenden Geschäfte der Arbeitsrechtlichen Kommission wahr und erstellt erforderlichenfalls einen Entwurf für eine beantragte Arbeitsrechtsregelung gemäß § 1 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung.
(5) Die Geschäftsstelle ist für das Verfahren nach § 3 Abs. 2 Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR DW-EKD) zuständig.
(6) Die Geschäftsstelle bereitet die Wahlen von Mitgliedern und Beisitzenden von Schlichtungsausschuss und Kirchengerichtlicher Schlichtungsstelle vor.
§ 7
Geschäftsstelle der Dienstnehmerseite
Die Dienstnehmerseite unterhält eine Geschäftsstelle, die ihren Sitz beim Evangelischen Oberkirchenrat hat und in ihrer Arbeit der Dienstnehmerseite gemäß deren Geschäftsordnung verantwortlich ist.
§ 8
Freistellung und Kostenersatz
(1) 1Auf Antrag werden dem Anstellungsträger im Sinne von § 10 Absatz 4 ZAG-ARGG-EKD im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel in der Regel Kosten nur für die Einstellung von Ersatzkräften erstattet. 2Bei
teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt auch eine auf die
Amtszeit bezogene Deputatserhöhung bis zum maximalen Umfang einer Vollbeschäftigung
als Einstellung einer Ersatzkraft. 3Abweichend hiervon können im Einzelfall auch Kosten für
andere personelle oder technische Maßnahmen, die zur Kompensation der Freistellung eines Mitgliedes der Arbeitsrechtlichen Kommission geeignet sind, im Rahmen des Kostenersatzes berücksichtigt werden. 4Die Verpflichtung zum Nachweis auf Anforderung bleibt hiervon unberührt.
(2) 1Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission weist jeweils halbjährlich nachträglich, etwa zur Jahresmitte und zum Jahresende eines Haushaltsjahres den Anstellungsträgern die anteiligen Beträge an. 2In Einzelfällen kann die Geschäftsstelle auf Antrag der Anstellungsträger den anteiligen Kostenersatz auch zu einem früheren Zeitpunkt auszahlen.
(1) Die Verwaltung der im Haushaltsbuch der Landeskirche für sachkundige Beratung ausgewiesenen Mittel obliegt der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(2) 1Die Mittelvergabe erfolgt ausschließlich auf Antrag. 2Der Antrag ist von mindestens sieben
Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission zu unterzeichnen.
(3) 1Die Einholung einer kostenpflichtigen sachkundigen Beratung ist erst nach Genehmigung
der Mittel möglich. 2Die Beachtung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze zur Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit bleibt unberührt.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Weitergeltung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 24. November 2004, in der Fassung vom 17.
Oktober 2018 (GVBl. S. 320) außer Kraft.
(3) 1Diese Geschäftsordnung gilt für die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Arbeitsrechtlichen
Kommission. 2In der daran anschließenden konstituierenden Sitzung der nachfolgenden Arbeitsrechtlichen Kommission beschließt diese entweder die Übernahme der bisherigen oder
die Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung. 3Sofern eine neue Geschäftsordnung
noch Beratungen bedarf, gilt die bisherige Geschäftsordnung als vorläufig übernommen. 4Ein
Beschluss über eine neue Geschäftsordnung soll innerhalb von zwölf Monaten erfolgen.