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Februar 2020

Freizeiten

1. Bereich TVöD

Freizeiten, Rüsten oder Fortbildungen, die selbst durchgeführt werden, werden nach den Regelungen des § 8 TVöD abgerechnet.

Zur Berechnung der Arbeitszeit, des Zeitausgleichs und der evtl. anfallenden Zeitzuschläge hat die Kirchengewerkschaft ein Formular erstellt. (Download: siehe unten)

2. Bereich AVR

Für den AVR-Anwenderbereich wird auf die badische Sonderregelung des § 9h der AVR verwiesen.

3. Downloadbereich

=> download: Formular zur Arbeitszeitabrechnung von Freizeiten (209 KB)
=> download: WORD - Formular zur Arbeitszeitabrechnung von Freizeiten (32 KB)
=> Arbeitszeit
=> Arbeitszeitgesetz
=> Überstunden
=> Zeitzuschläge
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