Freizeiten
1. Bereich TVöD
Freizeiten, Rüsten oder Fortbildungen, die selbst durchgeführt werden, werden
nach den Regelungen des § 8 TVöD abgerechnet.
Zur Berechnung der Arbeitszeit, des Zeitausgleichs und der evtl. anfallenden Zeitzuschläge
hat die Kirchengewerkschaft ein Formular erstellt. (Download: siehe unten)
2. Bereich AVR
Für den AVR-Anwenderbereich wird auf die badische Sonderregelung des § 9h der AVR verwiesen.
3. Downloadbereich
=> download: Formular zur Arbeitszeitabrechnung von Freizeiten (209 KB)=> download: WORD - Formular zur Arbeitszeitabrechnung von Freizeiten (32 KB)
=> Arbeitszeit
=> Arbeitszeitgesetz
=> Überstunden
=> Zeitzuschläge