kirchlicher Einzelgruppenplan
23:
MitarbeiterInnen im Erziehungsdienst
(Für Erzieherinnen in Kindertagesstätten gilt der Einzelgruppenplan
21)
Vorbemerkung:
Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeit
einer Berufstätigkeit oder Bewährung auch die Zeiten zu berücksichtigen,
die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit nach den Einzelgruppenplänen
21, 25 oder 27 verbracht wurden.
Vergütungsgruppe IXb
1. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Erziehungsdienst ohne entsprechende
Ausbildung (Anm. 1).
Vergütungsgruppe VIII
2. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 1. nach fünfjähriger
Bewährung (Anm. 1).
3. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder
mit staatlicher Prüfung nach entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm.
1).
Vergütungsgruppe VII
4. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 3. nach zweijähriger Bewährung
(Anm. 1).
5. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 3. mit schwierigen fachlichen
Tätigkeiten (Anm.1, 2).
Vergütungsgruppe VIb
6. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 5. nach vierjähriger Bewährung
(Anm. 1, 2).
7. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten
ausüben (Anm. 1, 3, 4).
Vergütungsgruppe Vc
8. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 7. nach dreijähriger Bewährung
(Anm. 1, 3, 4) - Fußnote
-.
9. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 7. mit besonders schwierigen
fachlichen Tätigkeiten (Anm. 1, 3,
4,
5).
10. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung
und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 6).
11. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Tätigkeit von Dipl.Sozialarbeiterinnen
(FH) / Dipl.Sozialarbeiter (FH) / Dipl.Sozialpädagoginnen (FH) / Dipl.Sozialpädagogen
(FH) mit staatlicher Anerkennung (Anm. 1,13).
Fußnote:
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in
dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage von 6 v.
H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe
Vc. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5
sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage
gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes
(§ 62 BAT) als Bestandteil der Grundvergütung.
Vergütungsgruppe Vb
12. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 9. nach vierjähriger Bewährung
(Anm. 1, 3, 4, 5).
13. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung
und entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 10 (Anm. 1, 6).
14. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 7. mit fachlich koordinierenden
Aufgaben für mindestens 3 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mindestens
der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 9 (Anm. 1, 3,
4)
- Fußnote -.
15. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 10. mit schwierigen Tätigkeiten
(Anm. 1, 11).
16. Dipl.Sozialpädagoginnen (FH) / Dipl.Sozialpädagogen (FH)
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm.
1, 12, 13).
Fußnote:
Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung
in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgrundlage in Höhe
von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs1)
der Vergütungsgruppe Vb. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile
eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind
aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des
Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes als Bestandteil
der Grundvergütung.
Vergütungsgruppe IVb
17. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 15. nach vierjähriger
Bewährung (Anm. 1, 11).
18. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 16. nach zweijähriger Bewährung
(Anm. 1, 12, 13)
- Fußnote 1 -.
19. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 16. mit schwierigen Tätigkeiten
(Anm. 1, 7, 13) -
Fußnote
2 -.
20. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen
(Anm. 1, 8).
21. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen
bestellt sind (Anm. 1, 8, 9)
- Fußnote 2 -.
22. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt
sind (Anm. 1, 8, 9,
10).
Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger
Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn.
A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IVb. Bei der Berechnung sich ergebende
Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5
und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der
Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes
(§ 62 BAT) als Bestandteil der Grundvergütung.
Fußnote 2:
Diese Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn.
A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IVb. Bei der Berechnung sich ergebende
Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5
und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der
Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes
(§ 62 BAT) als Bestandteil der Grundvergütung.
Vergütungsgruppe IVa
23. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 20. und 22. nach vierjähriger
Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 8,
9,
10).
24. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 16., deren Tätigkeit sich
mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 19 heraushebt (Anm.
1, 12, 13).
25. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 18., deren Tätigkeit sich
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe
IVb Fallgruppe 19 heraushebt (Anm. 1, 12,
13).
26. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen (Anm.
1, 8, 10).
27. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt
sind (Anm. 1, 8, 9,
10).
Vergütungsgruppe III
28. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 25., 26. und 27. nach vierjähriger
Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 8,
9,
10, 12, 13).
29. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 16., deren Tätigkeit sich
durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der
Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 25 heraushebt (Anm. 1,
12,
13).
30. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
/ Psychagoginnen / Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich
anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
31. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen (Anm.
1, 8, 10).
Vergütungsgruppe IIa
32. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 29. und 31. nach fünfjähriger
Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 8,
10,
12, 13).
Anmerkungen:
(1) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter - ausgenommen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
im handwerklichen Erziehungsdienst - erhalten für die Dauer der Tätigkeit
in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer
vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 120,00 DM
monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des §
39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht
sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht,
beträgt die Zulage 60,00 DM monatlich.
Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen
oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes
1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 80,00 DM monatlich.
Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung
auf die in Heimen für Nichtseßhafte und Gefährdete tätigen
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bis einschließlich Vergütungsgruppe
III.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge
(Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge bzw. Krankengeldzuschuß)
zustehen. Sie i st bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und
des Übergangsgeldes (§ 62 BAT) zu berücksichtigen. §
34 BAT gilt entsprechend.
(2) Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.:
a) Tätigkeiten in psychiatrischen Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Gruppen von Kindern, Jugendlichen oder jungen
Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
(3) Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erzieher
gilt auch die Betreuung von über 18jährigen Personen.
(4) Nach diesem Tätigkeitsmerkmals sind auch
a) Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung
oder staatlicher Prüfung,
b) Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert.
(5) Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten
sind z. B. die
a) Tätigkeiten in Gruppen von Kindern, Jugendlichen oder jungen
Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
b) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
c) in psychiatrischen Kliniken,
d) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe VIb,
e) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden
Aufgaben.
(6) Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen
mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu verstehen,
die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung
und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluß
der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang
mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die
Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannter
Heilpädagoge / staatlich anerkannte Heilpädagogin" erworben haben.
(7) Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Koordinierung
der Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe
Vb.
(8) Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend
Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig
untergebracht sind. Heime für Nichtseßhaffe sind Erziehungsheimen
gleichgestellt.
(9) Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht
Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
(10)Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für
das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober
bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag
gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
(11) Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Tätigkeit
in gruppenergänzenden Diensten.
(12) Als entsprechende Tätigkeit ist auch die
Tätigkeit von Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter
einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten anzusehen, sofern die Leitungsfunktion
ausdrücklich übertragen worden ist.
(13) Den Dipl.Sozialpädagogen (FH) / Dipl.Sozialarbeiter
(FH) mit staatlicher Anerkennung sind
a) Sozialarbeiter/Sozialpädagogen,
b) Sozialarbeiter (grad.) / Sozialpädagogen (grad.),
c) Dipl.Sozialarbeiter (BA) / Dipl.Sozialpädagogen (BA)
- jeweils mit staatlicher Anerkennung - gleichgestellt.
Artikel 2
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Zum
gleichen Zeitpunkt tritt der Einzelgruppenplan 20b außer Kraft.
(2) Die Vergütung (§ 26 BAT) der bisher in Einzelgruppenplan
20b oder der Anlage 1a zum BAT eingruppierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am
1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbestanden hat, und die am 31.
Dezember 1990 die Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe
erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach der Neufassung
des Einzelgruppenplans 23 eingruppiert sind, wird durch das Inkrafttreten
der Neufassung nicht berührt.
(3) Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage
nach dieser Arbeitsrechtsregelung von der Zeit einer Tätigkeit oder
von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs-
und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die
vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt,
wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung
bereits vor dem 1. Januar 1991 gegolten hätte.
|