Durchführungsbestimmungen zur Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse
Vom 8. Dezember 2020
Der Evangelische Oberkirchenrat hat aufgrund von § 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AusG-DSG-EKD) vom 25. April 1994 GVBl. S. 107), geändert am 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 295) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353) folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Durchführungsbestimmungen finden Anwendung auf alle haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden
(Nutzende) der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden und Verwaltungszweckverbände.
(2) Eine EKIBA-E-Mail-Adresse ist eine E-Mail-Adresse mit der Endung @*.ekiba.de.
§ 2
Nutzung der E-Mail-Adresse durch hauptberuflich Mitarbeitende
(1) Bei Veröffentlichung der E-Mail-Adresse zum Empfang dienstlicher E-Mails ist ausschließlich die EKIBAE-Mail-Adresse anzugeben.
(2) Interne und externe dienstliche E-Mails sind ausschließlich von der EKIBA-E-Mail-Adresse zu versenden.
Dies gilt nicht für E-Mails, die das Dienstverhältnis der Person selbst betreffen und die sich an den Dienstherrn
oder Anstellungsträger richten.
(3) Dienstliche E-Mails dürfen an hauptberufliche Mitarbeitende der Evangelischen Landeskirche in Baden nur
an die EKIBA-E-Mail-Adresse versandt werden.
(4) Soweit der Person keine EKIBA-E-Mail-Adresse zugewiesen ist oder die Nutzung der EKIBA-E-Mailadresse
im Einzelfall nicht in Betracht kommt, ist bei einem Versand dienstlicher Nachrichten an diese Person der Inhalt
der dienstlichen Nachricht mittels verschlüsseltem Anhang zu versenden.
(5) Die Regelungen der Durchführungsbestimmungen zur Datensicherheit mobiler und lokaler Endgeräte vom 20. Februar 2018 (GVBl. S. 166) sind bei der Nutzung der EKIBA-E-Mail-Adresse zu beachten.
§ 3
Nutzung der E-Mail-Adresse durch ehrenamtlich Mitarbeitende
(1) Ehrenamtlich Mitarbeitende, sofern diese über eine EKIBA-E-Mail-Adresse verfügen, sollen die E-MailAdresse im innerkirchlichen E-Mail-Verkehr nutzen.
(2) § 2 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.