Kirchengewerkschaft
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Oktober 2010

März 2010

Dienstvereinbarung über die Einführung des landeskirchenweiten Intranets in der Dienststelle

vom 18. März 2005 bzw. 4. Mai 2005



In Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für den Dienst in der Kirche haben

die Evangelische Landeskirche in Baden, vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat, im Folgenden "Dienststelle" genannt,

und

die Mitarbeitervertretung der landeskirchlichen Angestellten in den Kirchenbezirken und -gemeinden, im Folgenden "Mitarbeitervertretung" genannt,

gemäß § 36 in Verbindung mit § 40 Buchstaben i, j und k Mitarbeitervertretungsgesetz in der Fassung vom 21. Oktober 2004 (GVBl. S. 187) folgende

Dienstvereinbarung
über die Einführung des
landeskirchenweiten Intranets
in der Dienststelle

abgeschlossen:

Präambel

1Zum Ende des Jahres 2005 soll für die Evangelische Landeskirche in Baden und ihre Kirchenbezirke und Kirchengemeinden sowie alle kirchlichen Einrichtungen eine moderne und einheitliche Kommunikationsstruktur durch ein landeskirchenweites Intranet hergestellt sein. Ziel ist eine vernetzte Kommunikation durch Einsatz moderner Kommunikationsmittel (E-Mail etc.). 2Dies soll nicht zuletzt den Arbeitsablauf in den kirchlichen Dienststellen erleichtern, insbesondere in der Kommunikation mit dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe.

1Ziel des Intranet-Einsatzes ist es, ein Medium für schnellere und effizientere Kommunikation zur Verfügung zu stellen. 2Ziel des Intranet-Einsatzes ist es nicht, Leistung und Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen. 3Ziel ist es auch nicht, Zahl oder Wertigkeit der Arbeitsplätze in der Dienststelle zu verringern oder Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu verschlechtern.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Aufgaben und Ziele des landeskirchlichen Intranets auf die entsprechenden Veröffentlichungen des Evangelischen Oberkirchenrats, auch auf seiner homepage, verwiesen (www.ekiba.de/vernetzung).

1. Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle im Sinne von § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 Mitarbeitervertretungsgesetz.

2. Beteiligung am landeskirchenweiten Intranet

2.1 1Die Dienststelle beteiligt sich ab 1. April 2005 am landeskirchenweiten Intranet (bislang: Projekt "Vernetzung der Landeskirche"). 2Die Dienststelle stellt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die nötigen Betriebsmittel zur Verfügung.

2.2 Die Dienststelle achtet darauf, dass Nachrichten, die personenbezogene Daten enthalten, per E-Mail nur über verschlüsselte Strecken oder Verbindungen verschickt werden.

2.3 Dienststelle und Mitarbeitervertretung stimmen darin überein, dass rechtsverbindliche Vorgänge sowie Vorgänge mit hohem Vertraulichkeitsgrad nur über besonders geschützte Verbindungen über das Internet im Intranet kommuniziert und/oder in zugriffsgeschützten Strukturen im Intranet abgelegt werden.

3. Qualifizierung

3.1 Die Dienststelle trägt dafür Sorge, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit dem landeskirchenweiten Intranet und zu dessen Nutzung innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit ausreichend geschult werden.

3.2 Dienststelle und Mitarbeitervertretung stimmen darin überein, dass Schulungen nach Ziffer 3.1 dienstliche Fortbildungsmaßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Buchst. a der Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung vom 24. März 2004 (AR-FWB) sind, sodass die Dienststelle etwaige Reisekosten trägt (§ 14 Abs. 1 AR-FWB).

3.3 Dienstelle und Mitarbeitervertretung sind darüber informiert, dass die Evangelische Landeskirche in Baden im Rahmen der Einführung des landeskirchenweiten Intranets die Kosten der Schulungen mit Ausnahme der Reisekosten trägt.

4. Datenauswertungen

4.1 Auswertungen von personenbezogenen Daten zur Systemevaluation sind zulässig.

4.2 1Auswertungen von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Leistungs- und/oder der Verhaltenskontrolle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle finden nur bei Verdacht einer Amtspflichtverletzung oder bei Verdacht einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten statt. 2Die Mitarbeitervertretung und die betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter sind vorab zu informieren. 3Ausnahmen hiervon sind nur bei Gefahr im Verzug möglich.

4.3 1Erhält die Dienststelle zufällig oder unabsichtlich Kenntnis von Daten, die leistungs- oder verhaltensrelevant sein können, sind die Daten erst dann verwertbar, wenn im Sinne von 4.2 die Information der Mitarbeitervertretung und die Information des oder der Betroffenen erfolgt ist. 2Ausnahmen hiervon sind nur bei Gefahr im Verzug möglich.

5. Bestandsschutzabrede

Aus Anlass der Beteiligung der Dienststelle am landeskirchenweiten Intranet (Ziffer 2.1) und der Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Ziffer 3.1) finden keine Änderungen hinsichtlich der Eingruppierung (einschließlich Festlegung der Fall­grup­pe, Wechsel der Fall­grup­pe, Umgruppierung) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt.

6. Internet-Nutzungsvereinbarung

Die Dienststelle achtet darauf, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Internet-Nutzungsvereinbarung unterzeichnen, die dem anliegenden Muster entspricht.

7. Nachwirkung

Sollte diese Dienstvereinbarung nach § 36 Abs. 5 Mitarbeitervertretungsgesetz gekündigt werden, wirkt sie nach, bis eine neue Dienstvereinbarung abgeschlossen ist.

8. In-Kraft-Treten

Diese Dienstvereinbarung tritt am 1. April 2005 in Kraft.

Anlagen:

Internet-Nutzungsvereinbarung
Internet-Sicherheitsvereinbarung

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