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Januar 2023

Rechtsverordnung zum Kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DRG - RVO)

Vom 6. Dezember 2022 (GVBl. Nr. 1/2023, S. 29)


§ 1 Wegstreckenentschädigung und Grundsätze
§ 2 Dienstort
§ 3 Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise
§ 4 Dienstgänge
§ 5 Dienstliche Bahncard
§ 6 Förderung öffentlicher Verkehrsmittel
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 7 des Kirchlichen Dienstreisekostengesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 36, S. 91) folgende Rechtsverordnung:

§ 1
Wegstreckenentschädigung und Grundsätze

(1) Die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges beträgt einheitlich 35 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.

(2) Für dienstliche Fahrten im Forstdienst beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges einheitlich 50 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.

(3) Erfolgt für eine einzelne Dienstreise eine Erstattung von Dritten, können Reisekosten insoweit nicht geltend gemacht werden. Etwa erhaltende Erstattungen Dritter sind bei Geltendmachung der Reisekosten abzuführen.

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§ 2
Dienstort

(1) 1Für die Anwendung des kirchlichen Dienstreisekostenrechts wird für die betreffende Person ausschließlich ein Dienstort festgelegt. 2Tätigkeit in bürofreiem Arbeiten, Homeoffice oder Telearbeit berühren die Festlegung des Dienstortes nicht.

(2) Für Personen in landeskirchlicher Anstellung im gemeindlichen oder bezirklichen Einsatz gelten folgende Regelungen:

1. Bei einem Einsatz sowie bei einer Berufung auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag ist Dienstort der Ort der politischen Gemeinde, in der das Pfarramt der Einsatzgemeinde gelegen ist.

2. Bezieht sich der ständige Einsatz einer Person auf einen Kirchenbezirk, so ist der Sitz des Dekanates in der Regel der Dienstort.

3. Ist die Person regelmäßig an mehreren Orten tätig, wird als Dienstort der Ort des Schwerpunkts der Tätigkeit oder, wenn sich ein Schwerpunkt nicht ermitteln lässt, einer der Tätigkeitsorte bestimmt.

4. Ist eine Person einem Kirchenbezirk zugeordnet und aufgrund des erteilten Auftrages in mehreren Gemeinden eines Kirchenbezirks oder wechselnd in unterschiedlichen Gemeinden eines Kirchenbezirks tätig, kann als Dienstort abweichend von Nummer 2 ein anderer, in der Regel zentral gelegener Ort im Kirchenbezirk festgelegt werden, wenn dies geeignet ist, den anfallenden Dienstreisekostenaufwand angemessen abzubilden.

5. Für die Berechnung der anfallenden Reisekosten ist auf die Dienststätte am Dienstort abzustellen. Dienststätte ist das Gebäude, in welcher die Dienststelle, welcher die Person zugeordnet ist, untergebracht ist.

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§ 3
Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise

1Für den Beginn und das Ende einer Dienstreise ist auf den Dienstort bzw. die Dienststelle abzustellen. 2Für den Beginn und das Ende einer Dienstreise ist auf den Wohnort abzustellen, wenn der geltend zu machende Aufwand dabei günstiger ist, als bei einer Bemessung nach Satz 1.

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§ 4
Dienstgänge

1Personen, die in landeskirchlicher Anstellung stehen und in Gemeinden oder Kirchenbezirken eingesetzt sind, können Reisekosten für Dienstgänge innerhalb der politischen Gemeinde des Dienstortes gegenüber der Kirchengemeinde oder dem Stadtkirchenbezirk geltend machen. 2Die Aufwendungen sollen im Regelfall durch eine pauschale Entschädigung nach § 5 DRG abgegolten werden. 3Vorstehende Regelung gilt nicht, soweit für die Aufwendungen eine Außendienstentschädigung nach § 6 DRG gewährt wird.

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§ 5
Dienstliche Bahncard

(1) Soweit für dienstliche Fahrten regelmäßig die Bahn genutzt wird, kann der Person dienstlich eine Bahncard insoweit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Kosten der Bahncard die voraussichtlich eingesparten Kosten bei Bahnreisen unterschreiten.

(2) Eine Bahncard 100 kann abweichend von Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden, wenn die Person den Mehraufwand, der gegenüber der Einsparung voraussichtlich entsteht, erstattet.

(3) 1Wurde eine dienstliche Bahncard gestellt, soll die Person dies bei der Auswahl des Beförderungsmittels in besonderer Weise berücksichtigen. 2Eine Abrechnung von Fahrten für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges soll auf Fahrten beschränkt sein, bei denen die Nutzung der Bahn erheblich unzweckmäßig oder unzumutbar ist. 3Hierfür ist die Einschätzung der Person maßgebend.

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§ 6
Förderung öffentlicher Verkehrsmittel

(1) 1Die Auswahl des Verkehrsmittels bei dienstlichen Fahrten obliegt der Person. 2Diese soll bei der Auswahlentscheidung in besonderer Weise die Anliegen des Klimaschutzes berücksichtigen. 3Soweit es nicht unzumutbar oder unzweckmäßig ist, soll die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs Vorrang haben.

(2) Die Kosten privater Netzkarten oder privater Bahnkarten können erstattet werden, wenn die Ersparnis durch die Nutzung die Kosten der ansonsten abrechenbaren Aufwendungen übersteigen.

(3) Die Abrechnung einer Wegstreckenentschädigung ist auch bei der Nutzung von Car-Sharing-Modellen, wenn diese nicht vom Dienstgeber gestellt werden, zulässig.

(4) Wegstreckenentschädigungen werden auch bewilligt, wenn an Stelle eines privaten Kraftfahrzeuges ein Fahrrad oder E-Bike genutzt wird.

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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten

1. die Rechtsverordnung zum Kirchlichen Dienstreisekostengesetz (RVO - DRG) vom 24. Februar 2009 (GVBl. S. 33) und

2. die Durchführungsbestimmungen zum kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DB-DRG) vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 107), geändert am 24. Juli 2012 (GVBl. S. 184)

außer Kraft.

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