Kirchliches Dienstreisekostengesetz (DRG)
(Recht EK Baden 495.200)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Genehmigung
§ 3 Anwendbarkeit staatlicher Regelungen
§ 4 Ausschlussfrist
§ 5 Pauschalierung
§ 6 Außendienstentschädigung
§ 7 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz gilt für alle Mitarbeitenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche, den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken oder zu einer sonstigen der Aufsicht der Landeskirche unterstehenden Körperschaft, Anstalt und Stiftung stehen.
§ 2 Genehmigung(1) Als allgemein genehmigt gelten
1. für Dekaninnen und Dekane, Schuldekaninnen und Schuldekane, Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (einschließlich Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst), Diakoninnen und Diakone und Kantorinnen und Kantoren sowie andere hauptamtliche Mitarbeitende der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke mit eigenem Dienst- und Verantwortungsbereich, Dienstreisen im Inland, soweit der Kostenträger hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stellt,
2. für andere Mitarbeitende der Landeskirche Dienstreisen innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchengebiet), wenn Ort, Zweck und Zeitpunkt vor Antritt der Dienstreise am ständigen Dienstort hinterlegt und mit dem Vorgesetzten abgesprochen sind. Dies gilt auch für Dienstreisen zu Regierungsstellen in Stuttgart.
(2) Dienstreisen der Mitarbeitenden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 im Inland außerhalb des Kirchengebietes werden von den jeweiligen Vorgesetzten genehmigt.
(3) 1Auslandsreisen der Mitarbeitenden der Landeskirche, der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden werden vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigt. 2Dienstreisen in das grenznahe Ausland werden von den jeweiligen Vorgesetzten genehmigt.
(4) 1Dienstreisen können nur genehmigt werden, wenn die Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. 2Die bewirtschaftende Stelle hat dieses zu bestätigen.
1Soweit dieses Gesetz sowie die Rechtsverordnung nach § 7 keine anderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen zum Reisekostenrecht für den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg entsprechend anzuwenden. 2§ 4 Abs. 4 des Landesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden, stattdessen gelten die vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegten Grundsätze.
§ 4 Ausschlussfrist1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der festsetzenden Stelle schriftlich zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs.
§ 5 Pauschalierung
(1) 1Der Kostenträger kann die Reisekostenvergütung pauschalieren. 2Der Beschluss des Kirchengemeinderates oder des Bezirkskirchenrates bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. 3Aus dem Genehmigungsantrag muss die Grundlage für die Bemessung des Pauschalbetrages hervorgehen. 4Soweit die bisher genehmigten Pauschalbeträge um nicht mehr als 60 % erhöht werden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(2) 1Der Pauschalbetrag kann unversteuert bleiben, wenn der Empfänger nachweist, dass der Pauschalbetrag der dienstlich gefahrenen Strecke entspricht. 2Der schriftliche Nachweis hierfür ist am Ende jeden Jahres zu den Akten der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirkes zu nehmen.
1Für die Pastoration von Außenorten wird eine pauschalierte Reisekostenvergütung gewährt. 2Das Nähere regelt der Evangelische Oberkirchenrat in einer Rechtsverordnung (§ 6).
§ 7 Ermächtigung zum Erlass von RechtsverordnungenDer Evangelische Oberkirchenrat kann zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung erlassen und dabei insbesondere die Höhe der Wegstreckenentschädigung bestimmen.
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchliche Dienstreisekostengesetz (DRG) vom 26. April 1995 (GVBl. S. 103), geändert am 16. April 2011 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) außer Kraft.