Beschäftigungsverbote im Mutterschutz
Bei den Beschäftigungsverboten im Mutterschutz ist zwischen zwei grundsätzlichen Ursachen bzw. Grundlagen zu unterscheiden. Es ist hier das individuelle und das generelle Beschäftigungsverbot zu beachten.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die individuellen Beschäftigungsverbote die betreuenden bzw. behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte (z.B. Gynäkologin oder Gynäkologe) aussprechen bzw. erklären.
Generelle Beschäftigungsverbote müssen im Grunde durch die jeweiligen Arbeitgeber unter Beachtung der Vorgaben, die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben (unter anderem hier der Immunstatus) angeordnet werden. Hierzu können sie sich durch die zuständigen Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner (für die Evangelische Landeskirche in Baden ist dies die B.A.D. GmbH) beraten und unterstützen lassen. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, in Bezug auf die Tätigkeiten, treffen dann die Arbeitgeber die Entscheidung der Freistellung (Beschäftigungsverbot) der werdenden Mutter und sprechen diese dann auch aus.
=> Zusammenstellung "Beschäftigungsverbote im Mutterschutz" des Evangelischen Oberkirchenrat, Karlsruhe [10,7 KB]
=> Infektionsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten, hier Nr. 4 Seite 5f [227 KB]
=> Mutterschutz