Abschnitt II
Arbeitsvertrag

 
 

§ 4 BAT
Schriftform, Nebenabreden.

 

 (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine
Ausfertigung auszuhändigen.

 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

 (2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine
Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag
vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.


§ 5 BAT
Probezeit.

 

 Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daß
im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart
worden ist oder der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an ein erfolgreich
abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende bei
derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt wird. Hat der Angestellte in
der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich die
Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der Zahl der über zehn hinausgehenden
Fehltage entspricht.

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