(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten
ist eine
Ausfertigung auszuhändigen.
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen
nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem
unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart
werden. Eine
Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag
vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit,
es sei denn, daß
im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit
vereinbart
worden ist oder der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an ein
erfolgreich
abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für
Auszubildende bei
derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt wird. Hat der
Angestellte in
der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet,
verlängert sich die
Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der Zahl der über zehn
hinausgehenden
Fehltage entspricht.