Kirchengewerkschaft
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EOK 31. 07. 2006
AZ: 21/513

Hinweise des Evangelischen Oberkirchenrats zur Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen (AR-SoFei)

vom 5. Mai 1980 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert am 19. Juli 2006 (GVBl. S. 227)

Zu der Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen wird auf Folgendes hingewiesen:

Zu § 1: Geltungsbereich

Die Arbeitsrechtsregelung findet auf die nach AR-M beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Berufsgruppen Anwendung, wenn sie dienstplanmäßig oder betriebsüblich Sonntagsdienst haben, unabhängig davon, ob sie am Gottesdienst oder einer anderen kirchlichen Veranstaltung mitwirken. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zwar Sonntagsdienst haben, aber nicht den in Absatz 1 genannten Berufsgruppen angehö ren (z. B. Mitarbeitende im Pflegedienst, Mitarbeitende in Anstalten und Heimen), fallen nicht unter diese Arbeitsrechtsregelung und unterliegen somit den allgemeinen Regelungen des TVöD.

Die Regelungen in der AR-SoFei sind auch auf die Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Arbeitszeitgesetzes zurückzuführen. Dieses Gesetz ist zwar für den liturgischen Bereich der Kirchen nicht anwendbar, Teile seines Inhalts sind jedoch dem Schutzzweck entsprechend in die Arbeitsrechtsregelung eingeflossen. Dies betrifft § 2 Abs. 1, der den Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung zum Inhalt hat, aber auch § 2 Abs. 2 und 3, wo neben Urlaub weitere dienstfreie Samstage und Sonntage eingeräumt werden.

Vertretungen für die dienstfreien Tage haben die Anstellungsträger zu besorgen und deren Kosten zu übernehmen.

Zu § 2 Abs. 1: Ausgleich für Sonntagsdienst und Dienst an Wochenfeiertagen

Der TVöD enthält gegenüber dem bisher angewandten BAT (§ 17 Abs. 6) keine Bestimmungen, wie Sonn- und Feiertagsarbeit auszugleichen ist. Für die unter AR-SoFei fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 2 Abs. 1 AR-SoFei. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für den Sonntagsdienst einen ganzen dienstfreien Werktag während der Woche. Die nach Abzug des im Dienstplan vorgesehenen Sonntagsdienstes verbleibende Arbeitszeit verteilt sich auf die übrigen Arbeitstage.

Beispiel:

Vollbeschäftigter Kirchendiener und Hausmeister

Derzeitige regelmäßige Wochenarbeitszeit 39 Stunden wöchentlich.

Für den Sonntagsdienst fallen drei Stunden an.

Am Montag ist der arbeitsvertraglich festgelegte dienstfreie Werktag.

Die verbleibende Wochenarbeitszeit von 36 Stunden verteilt sich auf die Werktage Dienstag bis einschließlich Samstag.

Sofern im Arbeitsvertrag bei Kirchendienerinnen und Kirchendienern keine Regelung getroffen wurde, auf welche Wochentage sich die Arbeitszeit verteilt, steht es der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter frei, die Verteilung der auf Werktage fallenden Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall innerhalb einer Woche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Arbeitsrechtsregelungen bei Führung einer Arbeitszeitliste selbst zu bestimmen (§ 2 Abs. 3 AR-KD).

Des Weiteren ist in Absatz 1 Satz 3 festgelegt, dass Dienst an Wochenfeiertagen (z. B. Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag sowie 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Neujahrstag, wenn diese nicht auf einen Sonntag fallen) durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag (unter Fortzahlung des Entgelts) auszugleichen ist. Die Stunden, für die Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit gewährt wurden, sind als Arbeitszeit anzurechnen.

Beispiel:

Wer drei Stunden Dienst an einem Wochenfeiertag leistet, erlangt einen Anspruch auf Freizeitausgleich für zusammenhängend drei Arbeitsstunden an einem Werktag, an dem er dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte. Ist an diesem Werktag eine Arbeitsleistung von vier Stunden zu erbringen, so ist nach Abzug des Freizeitausgleichs restlich eine Stunde Dienst zu leisten.

Zeitliche Vorgaben für den Freizeitausgleich wurden nicht getroffen, wobei dem Zweck der Regelung entsprechend ein zeitnaher Ausgleich innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr erfolgen sollte. Die Regelung stellt aber auch frei, dass Arbeitsstunden, die innerhalb eines Jahres an Wochenfeiertagen geleistet wurden, zusammengefasst werden können, mit der Maßgabe, einen ganztägigen oder mehrtägigen Freizeitausgleich zu gewähren, es sei denn, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter widerspricht einem solchen Verfahren.

Beispiel:

Der Kirchendiener hat am 25. und 26. Dezember 2006 (Montag und Dienstag) insgesamt 7,5 Stunden Dienst geleistet. Am darauf folgenden Mittwoch, an dem er dienstplanmäßig 7,2 Stunden arbeiten müsste, nimmt er entsprechenden Freizeitausgleich. Die Differenz von 0,3 Stunden ist an einem weiteren Arbeitstag auszugleichen. Da der Kirchendiener wegen des Sonntagsdienstes am Montag, den 25. Dezember 2006, dienstfrei gehabt hätte, ist ihm an einem anderen Werktag dienstfrei zu geben. Wird durch diese Freistellung die übliche Wochenarbeitszeit unterschritten, ist der Umfang der Arbeitszeitunterschreitung auf die restlichen Wochenarbeitstage zu verteilen.

Zu § 2 Abs. 2: Weitere dienstfreie Samstage und Sonntage bei fortlaufendem Sonntagsdienst

Die unter die AR- SoFei fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig wöchentlich (fortlaufend) Sonntagsdienst haben, erhalten neben § 2 Abs. 1 (Gewährung eines dienstfreien Tages während der Woche für den Sonntagsdienst sowie Ausgleich des Feiertagsdienstes durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag) unter Fortzahlung des Entgelts zusätzlich zum Jahresurlaub jährlich sechs dienstfreie Samstage und Sonntage (Wochenenden), davon in der Regel je drei im Kalenderhalbjahr. Die zusätzlichen dienstfreien Samstage und Sonntage dürfen auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.

Zu § 2 Abs. 3: Weitere dienstfreie Samstage und Sonntage bei nicht fortlaufendem Sonntagsdienst

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht regelmäßig wöchentlich Sonntagsdienst versehen, ist die außerhalb des Jahresurlaubs zustehende Zahl der dienstfreien Samstage und Sonntage (Wochenenden) auf das Verhältnis der zu leistenden Sonntagsdienste zu den Sonntagen im Jahr zu reduzieren, wobei auf volle Tage aufzurunden ist.

Beispiel:

Ein Kirchendiener, der nur in 14-tägigem Rhythmus den Gottesdienst begleitend mitgestalten muss und dadurch nur in diesem Rhythmus Wochenenddienst hat, erhält neben seinem Jahresurlaub anstelle sechs dienstfreier Samstage und Sonntage (Wochenenden) jährlich drei Wochenenden, die auf die beiden Kalenderhalbjahre entsprechend zu verteilen sind (1+2 oder 2+1 Wochenende(n)). Wäre er nur im Rhythmus von drei Wochen im Einsatz, stünden ihm nur zwei zusätzliche dienstfreie Wochenenden zu.

§ 2 Abs. 4: Ausschluss von Arbeitszeit- und Zeitzuschlagsregelungen

Die Arbeitszeitregelung für den 24. Dezember und 31. Dezember nach § 6 Abs. 3 TVöD sowie die Zeitzuschlagsregelung nach § 8 Abs. 1 Buchst. c) bis f) TVöD für Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeit am 24. und 31. Dezember sowie Arbeit an Samstagen wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen. Ursächlich für den Ausschluss der Zeitzuschlagsregelung ist die Gewährung der bis zu sechs zusätzlichen dienstfreien Wochenenden, für die das Entgelt fortgezahlt und damit ein Ausgleich für die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Buchst. c) bis f) TVöD erreicht wird.

Beispiel:

Im Jahr 2006 fällt der 24. und 31. Dezember jeweils auf einen Sonntag. Die in § 6 Abs. 3 TVöD geregelte Arbeitsfreistellung für den 24. und 31. Dezember greift ebenso wenig wie die in § 8 Abs. 1 Buchst. c) bis f) TVöD festgelegte Zeitzuschlagsregelung. Der zu leistende Dienst führt lediglich als gleichzeitiger Sonntagsdienst entsprechend Absatz 1 jeweils zu einem dienstfreien ganzen Werktag während der Woche.

Fallen die beiden Termine auf einen Wochentag, ist der zu leistende Dienst grundsätzlich im Blick darauf, dass die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 TVöD und § 8 Abs. 1 Buchst. c) bis f) TVöD keine Anwendung finden und als Ausgleich für entsprechenden Dienst neben dem Erholungsurlaub jährlich bis zu sechs bezahlte dienstfreie Wochenenden zustehen, als Regelarbeitszeit anzusehen.

Wird allerdings durch diesen Dienst die übliche Wochenarbeitszeit überschritten, ist im Umfang der Arbeitszeitüberschreitung entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren.

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