Hinweise des Evangelischen Oberkirchenrats zur Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen (AR-SoFei)
vom 5. Mai 1980 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert am 19. Juli 2006 (GVBl. S. 227)
Zu der Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen wird auf Folgendes hingewiesen:
Zu § 1: Geltungsbereich
Die Arbeitsrechtsregelung findet auf die nach AR-M beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten
Berufsgruppen Anwendung, wenn sie dienstplanmäßig
oder betriebsüblich Sonntagsdienst haben, unabhängig
davon, ob sie am Gottesdienst oder einer anderen kirchlichen
Veranstaltung mitwirken. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die zwar Sonntagsdienst haben, aber nicht
den in Absatz 1 genannten Berufsgruppen angehö ren
(z. B. Mitarbeitende im Pflegedienst, Mitarbeitende
in Anstalten und Heimen), fallen nicht unter diese
Arbeitsrechtsregelung und unterliegen somit den
allgemeinen Regelungen des TVöD.
Die Regelungen in der AR-SoFei sind auch auf die
Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Arbeitszeitgesetzes
zurückzuführen. Dieses Gesetz ist zwar für
den liturgischen Bereich der Kirchen nicht anwendbar,
Teile seines Inhalts sind jedoch dem Schutzzweck entsprechend
in die Arbeitsrechtsregelung eingeflossen.
Dies betrifft § 2 Abs. 1, der den Ausgleich für Sonn- und
Feiertagsbeschäftigung zum Inhalt hat, aber auch § 2
Abs. 2 und 3, wo neben Urlaub weitere dienstfreie
Samstage und Sonntage eingeräumt werden.
Vertretungen für die dienstfreien Tage haben die Anstellungsträger
zu besorgen und deren Kosten zu übernehmen.
Zu § 2 Abs. 1: Ausgleich für Sonntagsdienst und Dienst an Wochenfeiertagen
Der TVöD enthält gegenüber dem bisher angewandten
BAT (§ 17 Abs. 6) keine Bestimmungen, wie Sonn- und
Feiertagsarbeit auszugleichen ist. Für die unter AR-SoFei
fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 2 Abs. 1
AR-SoFei. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten
für den Sonntagsdienst einen ganzen dienstfreien
Werktag während der Woche. Die nach Abzug des im
Dienstplan vorgesehenen Sonntagsdienstes verbleibende
Arbeitszeit verteilt sich auf die übrigen Arbeitstage.
Beispiel:
Vollbeschäftigter Kirchendiener und Hausmeister
Derzeitige regelmäßige Wochenarbeitszeit 39 Stunden wöchentlich.
Für den Sonntagsdienst fallen drei Stunden an.
Am Montag ist der arbeitsvertraglich festgelegte dienstfreie Werktag.
Die verbleibende Wochenarbeitszeit von 36 Stunden
verteilt sich auf die Werktage Dienstag bis einschließlich
Samstag.
Sofern im Arbeitsvertrag bei Kirchendienerinnen und
Kirchendienern keine Regelung getroffen wurde, auf
welche Wochentage sich die Arbeitszeit verteilt, steht
es der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter frei, die Verteilung
der auf Werktage fallenden Arbeitszeit entsprechend
dem Arbeitsanfall innerhalb einer Woche
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der
Arbeitsrechtsregelungen bei Führung einer Arbeitszeitliste
selbst zu bestimmen (§ 2 Abs. 3 AR-KD).
Des Weiteren ist in Absatz 1 Satz 3 festgelegt, dass
Dienst an Wochenfeiertagen (z. B. Karfreitag, Ostermontag
und Pfingstmontag sowie 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
und Neujahrstag, wenn diese nicht auf einen
Sonntag fallen) durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an
einem Werktag (unter Fortzahlung
des Entgelts) auszugleichen ist. Die Stunden, für die
Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit gewährt wurden,
sind als Arbeitszeit anzurechnen.
Beispiel:
Wer drei Stunden Dienst an einem Wochenfeiertag
leistet, erlangt einen Anspruch auf Freizeitausgleich
für zusammenhängend drei Arbeitsstunden an einem
Werktag, an dem er dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte.
Ist an diesem Werktag eine
Arbeitsleistung von vier Stunden zu erbringen, so ist
nach Abzug des Freizeitausgleichs restlich eine Stunde
Dienst zu leisten.
Zeitliche Vorgaben für den Freizeitausgleich wurden nicht
getroffen, wobei dem Zweck der Regelung entsprechend
ein zeitnaher Ausgleich innerhalb der Ausschlussfrist
von einem Jahr erfolgen sollte. Die Regelung stellt aber
auch frei, dass Arbeitsstunden, die innerhalb eines Jahres
an Wochenfeiertagen geleistet wurden, zusammengefasst
werden können, mit der Maßgabe, einen ganztägigen
oder mehrtägigen Freizeitausgleich zu gewähren, es sei
denn, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter widerspricht
einem solchen Verfahren.
Beispiel:
Der Kirchendiener hat am 25. und 26. Dezember 2006
(Montag und Dienstag) insgesamt 7,5 Stunden Dienst
geleistet. Am darauf folgenden Mittwoch, an dem er
dienstplanmäßig 7,2 Stunden arbeiten müsste, nimmt
er entsprechenden Freizeitausgleich. Die Differenz von
0,3 Stunden ist an einem weiteren Arbeitstag auszugleichen.
Da der Kirchendiener wegen des Sonntagsdienstes
am Montag, den 25. Dezember 2006, dienstfrei
gehabt hätte, ist ihm an einem anderen Werktag
dienstfrei zu geben. Wird durch diese Freistellung die
übliche Wochenarbeitszeit unterschritten, ist der Umfang
der Arbeitszeitunterschreitung auf die restlichen
Wochenarbeitstage zu verteilen.
Zu § 2 Abs. 2: Weitere dienstfreie Samstage und Sonntage bei fortlaufendem Sonntagsdienst
Die unter die AR- SoFei fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig wöchentlich (fortlaufend) Sonntagsdienst haben, erhalten neben § 2 Abs. 1 (Gewährung eines dienstfreien Tages während der Woche für den Sonntagsdienst sowie Ausgleich des Feiertagsdienstes durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag) unter Fortzahlung des Entgelts zusätzlich zum Jahresurlaub jährlich sechs dienstfreie Samstage und Sonntage (Wochenenden), davon in der Regel je drei im Kalenderhalbjahr. Die zusätzlichen dienstfreien Samstage und Sonntage dürfen auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.
Zu § 2 Abs. 3: Weitere dienstfreie Samstage und Sonntage bei nicht fortlaufendem Sonntagsdienst
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht regelmäßig wöchentlich Sonntagsdienst versehen, ist die
außerhalb des Jahresurlaubs zustehende Zahl der dienstfreien
Samstage und Sonntage (Wochenenden) auf das
Verhältnis der zu leistenden Sonntagsdienste zu den
Sonntagen im Jahr zu reduzieren, wobei auf volle Tage
aufzurunden ist.
Beispiel:
Ein Kirchendiener, der nur in 14-tägigem Rhythmus
den Gottesdienst begleitend mitgestalten muss und
dadurch nur in diesem Rhythmus Wochenenddienst hat,
erhält neben seinem Jahresurlaub anstelle sechs dienstfreier
Samstage und Sonntage (Wochenenden) jährlich
drei Wochenenden, die auf die beiden Kalenderhalbjahre
entsprechend zu verteilen sind (1+2 oder 2+1 Wochenende(n)). Wäre er nur im Rhythmus von drei Wochen
im Einsatz, stünden ihm nur zwei zusätzliche dienstfreie
Wochenenden zu.
§ 2 Abs. 4: Ausschluss von Arbeitszeit- und Zeitzuschlagsregelungen
Die Arbeitszeitregelung für den 24. Dezember und
31. Dezember nach § 6 Abs. 3 TVöD sowie die Zeitzuschlagsregelung
nach § 8 Abs. 1 Buchst. c) bis f)
TVöD für Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeit am 24. und
31. Dezember sowie Arbeit an Samstagen wird durch
diese Bestimmung ausgeschlossen. Ursächlich für
den Ausschluss der Zeitzuschlagsregelung ist die Gewährung der bis zu sechs zusätzlichen dienstfreien
Wochenenden, für die das Entgelt fortgezahlt und damit
ein Ausgleich für die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1
Buchst. c) bis f) TVöD erreicht wird.
Beispiel:
Im Jahr 2006 fällt der 24. und 31. Dezember jeweils auf
einen Sonntag. Die in § 6 Abs. 3 TVöD geregelte Arbeitsfreistellung
für den 24. und 31. Dezember greift ebenso
wenig wie die in § 8 Abs. 1 Buchst. c) bis f) TVöD festgelegte
Zeitzuschlagsregelung. Der zu leistende Dienst
führt lediglich als gleichzeitiger Sonntagsdienst entsprechend
Absatz 1 jeweils zu einem dienstfreien ganzen
Werktag während der Woche.
Fallen die beiden Termine auf einen Wochentag, ist
der zu leistende Dienst grundsätzlich im Blick darauf,
dass die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 TVöD und § 8
Abs. 1 Buchst. c) bis f) TVöD keine Anwendung finden
und als Ausgleich für entsprechenden Dienst neben
dem Erholungsurlaub jährlich bis zu sechs bezahlte
dienstfreie Wochenenden zustehen, als Regelarbeitszeit
anzusehen.
Wird allerdings durch diesen Dienst die übliche Wochenarbeitszeit
überschritten, ist im Umfang der Arbeitszeitüberschreitung entsprechender
Freizeitausgleich zu gewähren.