Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

aus           an

Dezember 2013

Hinweise der Kirchengewerkschaft zur AR-SoFei

Zu der Arbeitsrechtsregelung Nr. 3/80 für den Dienst an Sonn- und Feiertagen (AR-SoFei) vom 5. Mai 1980 (GVBl. S. 72), geändert durch Arbeitsrechtsregelung (AR-Umstellung) vom 16 Dezember 2005 (GVBl. 3/2006 S. 76), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juli 2006 (GVBl. Nr. 11/2006 S. 227) weist die Kirchengewerkschaft auf folgendes hin:

1) zu § 1:

Die Arbeitsrechtsregelung findet nur Anwendung auf:

auf alle anderen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die dienstplanmäßig oder betriebsüblich Sonntagsdienst haben (z.B. Schwestern und sonstige Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter im Pflegedienst, Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter in Einrichtungen und Heimen), findet diese Arbeitsrechtsregelung keine Anwendung.

2) zu § 2 Abs. 1 (Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die Sonntagsdienst haben):

Diese Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter erhalten einen ganzen d i e n s t f r e i e n Tag während der Woche.
Die nach Abzug des im Dienstplan vorgesehenen Sonntagsdienstes verbleibende Wochenarbeitszeit verteilt sich auf die übrigen Arbeitstage.
Die an W o c h e n f e i e r t a g e n (z.B. 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag, Karfreitag, Oster- und Pfingstmontag) geleisteten Arbeitsstunden sind durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag auszugleichen.

3) zu § 2 Abs. 2 (Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter mit fortlaufendem Sonntagsdienst):

Bei der Gewährung der sechs freien Wochenenden soll - soweit dienstlich und betrieblich möglich - den Wünschen der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter entsprochen werden.
Diese Wochenenden dürfen nicht auf den zustehenden Erholungsurlaub angerechnet werden.
Vertretungen haben die Anstellungsträger zu besorgen und selbstverständlich deren Kosten zu übernehmen.

4) zu § 2 Abs. 3 (Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter mit nicht regelmäßigem Sonntagsdienst):

Diese Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter erhalten nach einem Sonntagsdienst einen ganzen d i e n s t f r e i e n Tag während der Woche. (siehe § 2 Abs. 1)
Der Anspruch der zusätzlichen, nicht auf den Erholungsurlaub anrechenbaren freien Wochenenden errechnet sich aus dem Verhältnis der zu leistenden Wochenenddienste zu den Wochenenden im Jahr multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen freien Wochenenden aus § 2 Abs. 2 (sechs Wochenenden).
Hierbei wird auf volle Tage aufgerundet.

5) zu § 2 Abs. 4

Die Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember nach § 6 Abs. 3 TVöD und die Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen nach § 8 Abs. 1 Buchst. c) bis f) TVöD finden auf die von dieser Arbeisrechtsregelung erfassten Mitarbeitenden (§ 1) keine Anwendung.

nach oben

home 1. |     news 2. |     Kirchengewerkschaft - Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Termine 7. |     Kontakt & Impressum 8. ]

Valid HTML 4.01 Transitional CSS ist valide!