Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse der
Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/ Alten-/
Jugendhilfe im Bereich der AVR-Anwender
(AR-VP/AVR)
vom 6. April 1995,
geändert am 5. Februar 2002 durch
§ 4 Abschnitt I Arbeitsrechtsregelung 2/2003 (AR-AVR),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Arbeitsrechtsregelung vom 14. September 2005, GVBl Nr. 13/2005, S. 187,
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. April 2016, GVBl 9/2016, S. 155,
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Juni 2016, GVBl 9/2016, S. 162,
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. November 2017, GVBl 4/2018, S. 124,
zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Mai 2018, GVBl 8/2018, S. 203.
§ 1
Zuordnung zur AR-AVR, Geltungsbereich
Diese Regelung ist Bestandteil der AR-AVR (Anlage 1 zu § 4 Abschnitt I) und findet in Einrichtungen nach § 2 AR-AVR Anwendung auf die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten für den Beruf
- der Heilerziehungspflegerin / des Heilerziehungspflegers,
- der Heilerziehungshelferin / des Heilerziehungshelfers bzw. der Heilerziehungsassistentin / des Heilerziehungsassistenten,
- der Altenpflegerin / des Altenpflegers,
- der Altenpflegehelferin / des Altenpflegehelfers,
- der Jugend- und Heimerzieherin / des Jugend- und Heimerziehers.
§ 2
Inhalt und Zweck des Vorpraktikantenverhältnisses
(1) Im Mittelpunkt des Vorpraktikantenverhältnisses steht die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung (Anmerkung 1).
(2) Das Vorpraktikantenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits- und Tarifrechts, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art.
§ 3
Rechtsgrundlage
Auf das Vorpraktikantenverhältnis findet Anlage 10 Abschnitt III. "Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen / Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden" der AVR, mit Ausnahme der §§ 1 bis 4, 8 Abs. 4, §§ 11a bis 13, 15 und 16 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit im folgenden keine ergänzenden bzw. abweichenden Regelungen getroffen wurden. Im übrigen findet § 26 i.V.m. den §§ 10 bis 23 und 25 des Berufsbildungsgesetzes in der jeweiligen Fassung Anwendung.
§ 4
Dauer des Vorpraktikantenverhältnisses
(1) Die dauer des Vorpraktikantenverhältnisses richtet sich nach der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegten oder nach der von der Ausbildungsstätte geforderten Dauer.
(2) Die Probezeit beträgt drei Monate, soweit keine kürzere Probezeit vereinbart wurde.
(3) Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraums an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig um höchstens ein Jahr verlängert werden.
§ 5
Beendigung des Vorpraktikantenverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Vorpraktikantenverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Vorpraktikantenverhältnis nur gekündigt werden
- aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist,
- von der Vorpraktikantin / dem Vorpraktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen , wenn sie / er das Praktikum aufgibt oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist gehemmt.
§ 6
Vergütung
(1) Die Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung, welche sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) richtet.
(2) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten nach § 1 Nr. 1 erhalten eine monatliche Vergütung die sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil - Pflege - richtet. Die Vergütung beträgt
1. Im ersten Jahr 62 % der Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres,
2. mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikantenjahr beginnt, die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres in voller Höhe.
(3) Die Berechnung und Auszahlung der Bezüge erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).
(4) Die Vorpraktikantinnen / Vorpraktikanten erhalten eine jährliche Zuwendung in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Schülerinnen / Schüler der Krankenpflege (§ 3) geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).
§ 7
Inhalt des Vorpraktikantenvertrags
Der Vertrag ist nach dem dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügten Muster abzuschließen.
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Anmerkungen:
- Die Vorpraktikanten sollen während ihres Praktikums die berufsspezifischen Tätigkeiten kennenlernen.
- Die Vorpraktikanten sollen an ihrem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz mitarbeiten, ohne dass ihnen die Verantwortung für einen Bereich oder für zu betreuende Personen obliegt.
- Die Vorpraktikanten sollen nicht ohne Aufsicht an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
- Den Vorpraktikanten ist während des Praktikums Gelegenheit zu geben, verschiedene Bereiche der Einrichtung kennenzulernen und an nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen bzw. an geeigneten Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
=> Anlage zu § 7: Mustervertrag [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]
=> Berufsbildungsgesetz
=> zum Rundschreiben des EOK zur Änderung vom 29. November 2017