Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Anlage 10/III - Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden, die nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ausgebildet werden
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 2019,Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2020,
geändert durch Beschluss vom 30. September 2020,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2021.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsvertrag
§ 3 Pflichten der Auszubildenden/Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 4 Probezeit
§ 5 Ärztliche Untersuchung
§ 6 Wöchentliche Ausbildungszeit
§ 7 Ausbildungsentgelt
§ 8 Sachbezüge
§ 9 Entschädigung bei Dienstreisen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten
< § 10 Erholungsurlaub
§ 11 Freistellung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen
§ 12 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung
§ 13 Ausbildungsmittel
§ 14 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 15 Anschlussbeschäftigung, Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
§ 16 Sonstige Bestimmungen
Anhang Ausbildungsentgelt zu § 7 Anlage 10/III
§ 1 Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für Auszubildende, die nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 in Einrichtungen gem. § 7 PflBG ausgebildet werden.
§ 2 Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen der Trägerin bzw. dem Träger der Ausbildung und der Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden, bei Minderjährigkeit deren gesetzliche Vertreter, ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens nachfolgende Angaben enthalten muss:
a) die Bezeichnung des Berufes, zu dem nach den Vorschriften des PflBG ausgebildet wird,
sowie den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PflBG,
b) den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
c) Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung,
d) eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung
(Ausbildungsplan),
e) die Einwilligung beider Vertragspartner zum Einsatz bei anderen Ausbildungsträgern,
soweit die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung mit anderen Ausbildungsträgern in
der Durchführung der Ausbildung kooperiert,
f) Besteht nach § 59 PflBG ein Wahlrecht, muss der Ausbildungsvertrag Angaben zum
Wahlrecht und zum Zeitpunkt der Ausübung enthalten,
g) die Verpflichtung der Auszubildenden bzw. des Auszubildenden zum Besuch der
Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
h) die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen
praktischen Ausbildungszeit,
i) die Dauer der Probezeit,
j) Angaben über die Zahlung und die Höhe des Ausbildungsentgeltes einschließlich des
Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Abs. 2 PflBG,
k) die Dauer des Urlaubs,
l) die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
m) einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag
zugrunde liegenden Arbeitsvertragsrichtlinien und Dienstvereinbarungen, sowie auf die
Rechte aus dem jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsgesetzes, und
n) den Hinweis, dass im Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 2 PflBG die Wirksamkeit des
Ausbildungsvertrages von der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule abhängt.
(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Es gilt § 16 Abs. 5 PflBG.
(3) Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Auszubildenden bzw.
dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
§ 3 Pflichten der Auszubildenden/Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
Die Pflichten der Auszubildenden und die Pflichten der Trägerin bzw. des Trägers der praktischen Ausbildung ergeben sich aus §§ 17, 18 PflBG.
§ 4 Probezeit
1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Die Probezeit beträgt sechs Monate.
§ 5 Ärztliche Untersuchung
(1) Die Auszubildende bzw. der Auszubildende hat auf Verlangen der Trägerin bzw. des Trägers
der Ausbildung vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesundheits- und
Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer
bzw. eines von der Trägerin bzw. vom Träger der Ausbildung bestimmten Ärztin bzw. Arztes
nachzuweisen.
(2) Bei einer bzw. einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Auszubildenden ist die
Untersuchung, sofern die Auszubildende bzw. der Auszubildende nicht bereits eine von einer
anderen Ärztin bzw. einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich den
Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
entspricht.
(3) 1Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung kann die Auszubildende bzw. den Auszubildenden
bei begründeter Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. 2Von der Befugnis darf nicht
willkürlich Gebrauch gemacht werden. 3Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann
es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln,
soweit sich die Vertragsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.
(4) 1Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung kann die Auszubildende bzw. den Auszubildenden
auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. 2Auf Verlangen der
Auszubildenden bzw. des Auszubildenden ist er hierzu verpflichtet.
(5) 1Die Kosten der Untersuchung trägt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung. 2Das Ergebnis
der ärztlichen Untersuchung ist der Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden bekannt zu
geben.
§ 6 Wöchentliche Ausbildungszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 39 Stunden. 2Schultage
werden mit 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet. 3An Schultagen soll
der Auszubildende bzw. die Auszubildende nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen
werden.
(2) 1Führt die Auszubildende bzw. der Auszubildende die Ausbildung in Teilzeitform durch, wird die
regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihr bzw. ihm
vereinbarten Ausbildungszeit zur regelmäßigen Ausbildungszeit einer vollbeschäftigten
Auszubildenden bzw. eines vollbeschäftigten Auszubildenden festgelegt (x% von 39 Stunden).
2Mit der Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre
bzw. seine regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit im Rahmen der allgemeinen Ausbildung
erfolgt.
(3) Im Rahmen des Ausbildungszweckes darf die Auszubildende bzw. der Auszubildende unter
Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und
in der Nacht ausgebildet werden.
(4) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit
hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder
in Freizeit auszugleichen.
(5) Der Träger der praktischen Ausbildung hat für die Auszubildende bzw. den Auszubildenden ein
Arbeitszeitkonto zu führen.
(6) Die Arbeitszeit am praktischen Ausbildungsort soll sich an den dort üblichen Arbeitszeiten
orientieren.
(7) 1Soweit der Auszubildende bzw. die Auszubildende einen Pflicht-, Vertiefungs- oder weiteren
Einsatz nicht bei dem Träger der Ausbildung selbst, sondern in einer weiteren an der
praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtung absolviert, sind die im Rahmen dieses Einsatzes
über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinaus geleisteten
Stunden in dieser Einrichtung bis zum Ende des Einsatzes auszugleichen. 2Aus diesem Einsatz
entstandene, nicht ausgeglichene Minusstunden verfallen an dessen Ende. 3Die gesetzlichen
Vorgaben des PflBG und der Pflegeberufe- Ausbildungs- und-Prüfungsverordnung bleiben
unberührt.
Sonderregelung AVR – Fassung Ost –:
1In Abs. 1 und Abs. 2 tritt an die Stelle der Zahl „39“ die Zahl „39,5“.
2Zum 1. Januar 2021 tritt die Sonderregelung AVR – Fassung Ost – außer Kraft.
§ 7 Ausbildungsentgelt
(1) Die Auszubildende bzw. der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt nach
dem Anhang zu dieser Anlage.
(2) 1Führt die Auszubildende bzw. der Auszubildende die Ausbildung in Teilzeitform durch, wird die
Höhe des Ausbildungsentgeltes anteilig entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 2 dieser Anlage
festgelegt. 2Der Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres in der Teilzeitausbildung wird zum
Zwecke der Festsetzung der entsprechenden Höhe des Ausbildungsentgeltes nach den
Ausbildungsjahren durch Drittelung der Gesamtdauer der Teilzeitausbildung bestimmt.
(3) 1Wird eine andere Ausbildung oder Teile einer Ausbildung gem. § 12 PflBG auf die Dauer einer
Ausbildung nach § 6 Abs. 1 S. 1 PflBG angerechnet, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts
gem. dem Anhang zu dieser Anlage die Zeit der Verkürzung bzw. die angerechnete Zeit als
zurückgelegte Ausbildungszeit. 2Verlängert sich die Ausbildungszeit, erhält die Auszubildende
bzw. der Auszubildende während der verlängerten Ausbildungszeit das zuletzt maßgebende
Ausbildungsentgelt. 3Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen,
erhält die Auszubildende bzw. der Auszubildende das nach dem Anhang zu dieser Anlage
zustehende höhere Ausbildungsentgelt jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das
vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
(4) 1Die Auszubildende bzw. der Auszubildende erhält Zulagen und Zuschläge entsprechend den
Regelungen der AVR.DD für Mitarbeitende. 2Diese sind im Anhang zu dieser Anlage
ausgewiesen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Auszubildende bzw. der Auszubildende die
Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 20 und die Vertretungszuschläge nach § 20b zu drei
Viertel.
§ 8 Sachbezüge
(1) 1Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf
das Ausbildungsentgelt angerechnet. 2Der Wert der Anrechnung vermindert sich in den in § 2 Abs. 3 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung aufgeführten Fällen.
(2) 1Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [Sozialversicherungsentgeltverordnung] bestimmt sind, angerechnet werden; sie
dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. 2Kann die Auszubildende bzw.
der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach
den Sachbezugswerten abzugelten. 3Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit
dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
§ 9 Entschädigung bei Dienstreisen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten
(1) Soweit bei der jeweiligen Einrichtung keine andere Regelung gilt, ist nach den nachstehenden
Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zu entschädigen.
(2) Bei Dienstreisen und Dienstgängen erhält die Auszubildende bzw. der Auszubildende eine
Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Trägerin bzw. des Trägers der Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der
jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe.
(3) 1Wenn die Wegstrecke zwischen Ausbildungsort und Einsatzort 10 km übersteigt, hat der
Auszubildende bzw. die Auszubildende einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen
Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des
kostengünstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. 2Der Anspruch auf Erstattung
der notwendigen Fahrtkosten zu den Einsatzorten der praktischen Ausbildung verfällt nach 6
Monaten nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts, sofern er nicht vorher in
Textform von der bzw. dem Auszubildenden beim Träger der praktischen Ausbildung geltend
gemacht wurde.
(4) Bei Reisen zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum
Zwecke der Ausbildung werden die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die
Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des kostengünstigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels erstattet.
(5) Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder
Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
§ 10 Erholungsurlaub
(1) Die Auszubildende bzw. der Auszubildende erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in
entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. AVR.DD.
(2) Während des Erholungsurlaubs bemisst sich das Urlaubsentgelt nach § 28 Abs. 10 AVR.DD.
(3) Der Erholungsurlaub ist während der unterrichtsfreien Zeit und nach Möglichkeit
zusammenhängend zu gewähren und in Anspruch zu nehmen.
§ 11 Freistellung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen
(1) Die Auszubildende bzw. der Auszubildende ist für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen.
(2) 1Die Auszubildende bzw. der Auszubildende ist vor der staatlichen Abschlussprüfung zur
Vorbereitung auf diese an fünf Ausbildungstagen freizustellen. 2Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt
sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung
besonders zusammengefasst werden; die Auszubildende bzw. der Auszubildende erhält jedoch
mindestens zwei freie Ausbildungstage.
(3) Der Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für die Zeiten der
Freistellung nach Abs. 1 und 2 fortzuzahlen.
§ 12 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung
Die Auszubildende bzw. der Auszubildende erhält nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 AVR.DD vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung.
§ 13 Ausbildungsmittel
Die Trägerin bzw. der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet, der Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind.
§ 14 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung
mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) 1Besteht die Auszubildende bzw. der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie
oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung
ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber
dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens jedoch um ein Jahr. 2Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen
zulassen.
(3) Während der Probezeit (§ 4 Anlage 10/III AVR.DD) kann das Ausbildungsverhältnis von der
Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden gemäß § 22 Abs. 1 PflBG jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden, von der Trägerin bzw. vom Träger der praktischen
Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages (§ 30 Abs. 1
AVR.DD).
(4) Nach der Probezeit kann gemäß § 22 Abs. 2 PflBG das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt
werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes
2. von der Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier
Wochen.
(5) 1Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 2Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen
Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. 3In den Fällen des Absatzes 4
Nr. 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
(6) 1Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden
Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. 2Ist ein
vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu
dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 15 Anschlussbeschäftigung, Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
(1) 1Beabsichtigt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung, die Auszubildende bzw. den
Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, soll er
dies der Auszubildenden bzw. dem Auszubildenden spätestens drei Monate vor dem Ende der
Ausbildungszeit schriftlich mitteilen. 2In der Mitteilung kann die Trägerin bzw. der Träger der
Ausbildung die Übernahme vom Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen. 3Innerhalb
von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung soll die Auszubildende bzw. der Auszubildende in
Textform zu erklären, ob sie bzw. er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu der Trägerin bzw.
dem Träger der Ausbildung zu treten.
(2) Beabsichtigt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung, die Auszubildende bzw. den
Auszubildenden nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, soll er dies ihr bzw. ihm drei Monate
vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen.
(3) Wird die Auszubildende bzw. der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 16 Sonstige Bestimmungen
(1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die
Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland entsprechend Anwendung.
(2) Die Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes
ausgebildet werden, kann auf die Beschäftigungszeit (§ 11a AVR.DD) angerechnet werden.
Anhang Ausbildungsentgelt zu § 7 Anlage 10/III - gültig ab 1. Juli 2020 (in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gültig ab 1. Oktober 2020)-
Ausbildungsjahr | Ausbildungsentgelt nach § 7 Anlage 10/III AVR.DD | Stunden -entgelt nach § 20 a Abs. 1 AVR.DD | Zeitzuschlag für Überstunden 30 v.H. | Überstundenentgelt nach der Anlage 8 AVR.DD | Zeitzuschlag für Arbeiten an Sonntagen und Wochenfeiertagen 35 v.H. | Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H. | Nachtarbeitszuschlag 25 v.H. |
1. | 1.165,08 € | 6,87 € | 2,06 € | 8,93 € | 2,40 € | 3,44 € | 1,72 € |
2. | 1.236,62 € | 7,29 € | 2,19 € | 9,84 € | 2,55 € | 3,65 € | 1,97 € |
3. | 1.333,71 € | 7,87 € | 2,36 € | 10,23 € | 2,75 € | 3,93 € | 1,97 € |
Wechselschichtzulage nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 AVR.DD | 52,50 € |
Schichtzulage nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 a) AVR.DD | 37,50 € |
Schichtzulage nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 b) AVR.DD | 30,00 € |
Vertretungszuschlag I nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20b Abs. 1 Satz 4 | 22,50 € |
Vertretungszuschlag II nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20b Abs. 1 Satz 5 | 33,75 € |
Vertretungszuschlag III nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 20b Abs. 2 | 45,00 € |