Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.
Herzlichen Dank
Änderung des Abschnitt 13 (Kirchenmusiker*innen) zum 1. Januar 2018
Bei den kirchenmusikalischen Stellen wird zwischen Kantorenstellen (Master- und Bachelorstellen, früher "Hauptamtlich" bzw. A- und B-Stellen) und Kirchenmusikstellen (früher "Nebenamtlich" bzw. C-Stellen) unterschieden. Das Fehlen des beantragten Zusatzes führt bei
der derzeitigen Verwaltungspraxis dazu, dass akademisch ausgebildete (A- und B-)Kantoren
als Vertretungskräfte immer nach EG 9b vergütet werden, unabhängig davon, ob sie ihre
Vertretungsleistung auf einer Kirchenmusik- oder einer Kantorenstelle leisten. Dies war bei
der Erstellung des Vergütungsgruppenplans nicht beabsichtigt, insofern ist die beantragte
Korrektur lediglich eine formal notwendige redaktionelle Änderung.
Auf diese Weise wird geklärt, dass
der Anspruch auf höhere Vertretungsvergütung tatsächlich nur besteht, wenn konkret Vertretungsleistungen für die Arbeit von Kantorinnen oder Kantoren erbracht werden. Das ist gerechtfertigt, denn in diesem Fall steht die Vertretungsleistung unter einem deutlich anderen
inhaltlich-qualitativen Anspruch.