2) kirchliches Arbeitsrecht Das kirchliche Arbeitsrecht regelt vorrangig vor den tariflichen Regelungswerken wie etwa dem BAT die Arbeitswirklichkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kirche und Diakonie. "§ 4 Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen (1) Die von der Kommission oder von der Schiedskommission beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind verbindlich, soweit es nicht zu einer Entscheidung der Landessynode nach § 14 Abs. 2 kommt. Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die diese Regelungen zum Inhalt haben. (2) Die mit diesem Gesetz beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen stellen Mindestarbeitsbedingungen dar, von denen nicht zuungunsten des Mitarbeiters abgewichen werden darf. § 5 Anwendung im Bereich des Diakonischen Werkes Dieses Gesetz findet auch im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden und seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung." Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden Nr. 110.400 Arbeitsrechtsregelungen, welche direkt auf die Arbeit der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone und damit auf deren Dienstplan Auswirkungen haben, sind: |