G) Dienstplan

3) Bundes-Angestelltentarifvertrag   BAT

    Der BAT findet auch für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone nach Maßgabe der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung für Angestellte (AR-Ang) Anwendung. In dieser heißt es:

      "§ 1
      Anwendung tariflicher Bestimmungen

      (1) Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Stiftungen sowie ihrer Einrichtungen und Anstalten finden der Bundes- Angestellten- Tarifvertrag vom 23.02.1961 (BAT) in der für die Angestellten von Bund und Ländern jeweils geltenden Fassung, die dazu abgeschlossenen Vergütungstarifverträge und die sonstigen für Angestellte des Landes Baden- Württemberg geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung, soweit nicht
      a)  durch die Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/84 über das Dienstverhältnis der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (AR-DV) vom 06.04.1984 (GVBl. S. 93) in der jeweiligen Fassung und
      b)  durch diese und andere Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt wird."

    Mit 16 Paragrafen werden durch die AR-Ang der Mantaltarifvertrag und andere Tarifverträge des BAT auf kirchliche Belange bezogen abgeändert. Daher kann nicht jede Regelung des BAT automatisch als für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone geltend betrachtet werden:
    Zuerst muss geprüft werden, ob für die fragliche Materie eine kirchliche Sonderregelung besteht.

    Der hat dies auf seinen Internetseiten berücksichtigt. Bei allen Paragrafen des BAT, zu denen kirchlicherseits etwas anderes gilt, gibt es einen LINK zu der entsprechenden kirchlichen Vorschrift (Arbeitsrechtsregelung). Ebenso sind bei den kirchlichen Regelungen LINKS zum BAT installiert.
    Aufgerufen werden können die Seiten über http://www.kirchengewerkschaft-baden.de

    Für den Dienstplan und dessen Erstellung sind vor allem die §§ 15 bis 18 BAT interessant (siehe dort).