3) Bundes-Angestelltentarifvertrag BAT Der BAT findet auch für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone nach Maßgabe der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung für Angestellte (AR-Ang) Anwendung. In dieser heißt es: "§ 1 (1) Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Stiftungen sowie ihrer Einrichtungen und Anstalten finden der Bundes- Angestellten- Tarifvertrag vom 23.02.1961 (BAT) in der für die Angestellten von Bund und Ländern jeweils geltenden Fassung, die dazu abgeschlossenen Vergütungstarifverträge und die sonstigen für Angestellte des Landes Baden- Württemberg geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung, soweit nicht Mit 16 Paragrafen werden durch die AR-Ang der Mantaltarifvertrag und andere Tarifverträge des BAT auf kirchliche Belange bezogen abgeändert. Daher kann nicht jede Regelung des BAT automatisch als für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone geltend betrachtet werden: Der Für den Dienstplan und dessen Erstellung sind vor allem die §§ 15 bis 18 BAT interessant (siehe dort). |