Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR.DD)
Anlage 10/Ia - Praktikantinnen und Praktikanten in einer praxisintegrierten Ausbildung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019.
§ 1 Praktikantenentgelt
§ 2 Weitere Regelungen
§ 3 Inkrafttreten
Soweit die landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung während der Ausbildung (praxisintegrierte Ausbildung) vorschreiben, gelten für die zu ihrer Ausbildung beschäftigten Praktikantinnen und Praktikanten die nachstehenden Regelungen:
§ 1 Praktikantenentgelt
((1) Praktikantinnen und Praktikanten für die Berufe der
Erzieherin/des Erziehers sowie der Heilerziehungspflegerin/des
Heilerziehungspflegers in der praxisintegrierten Ausbildung erhalten für
die Dauer ihres Praktikums ein monatliches Praktikumsentgelt.
(2) Das Praktikumsentgelt beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 9
Abs. 1 im
ersten Jahr der Ausbildung 95 %,
zweiten Jahr der Ausbildung 105 %,
dritten Jahr der Ausbildung 115 %
des in Anlage 10a Absatz I genannten Betrages und gegebenenfalls des dort genannten
Kinderzuschlags, der für die Praktika nach abgelegtem Examen nach Anlage 10/I vorgesehen ist.
(3) Das Praktikantenentgelt für die im Praktikumsvertrag vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
wird entsprechend § 21 AVR berechnet.
§ 2 Weitere Regelungen
(1) Die Regelungen aus Anlage 10/I gelten mit Ausnahme von deren § 1 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Die Regelung der Anlage 10/Ia gilt für Ausbildungen nach den Landesbestimmungen der
Länder NRW und Schleswig-Holstein.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Anlage tritt mit Beginn des Ausbildungsjahres 2019 in Kraft. Sie kann vom Träger des Praktikums rückwirkend angewendet werden.