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Januar 2012

Arbeitsschutzvorschriften   -   Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften

Vor allem durch die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft ist der Arbeitsschutz in Deutschland durch die aufgeführten Rechtsvorschriften geregelt:

In Vorbereitung sind derzeit eine Verordnung bezogen auf elektromagnetische Felder und eine für künstliche optische Strahlung

Ergänzend dazu erlassen die zuständigen Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften (UVV), welche zu beachten und zu befolgen sind.

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Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften

Verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sind die jeweiligen Arbeitgeber / Dienstgeber / Dienststellenleitungen.
Nach den Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsrechts (§ 35 Abs. 3 Buchst. g und § 40 Buchst. b MVG) hat die Mitarbeitervertretung mitzuwirken und zu überwachen, ob die verschiedenen Regelungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes eingehalten werden.
Finden allerdings keine Gefährdungsbeurteilungen statt oder werden gegen Gefahrenpunkte keine Schutzmaßnahmen ergriffen, muss die Mitarbeitervertretung die Berufsgenossenschaft oder die zuständigen Gremien bzw. Behörden darüber informieren.

Beschäftigte, welchen bei der Arbeit erhebliche Mängel des Gesundheits- oder Arbeitsschutzes auffallen, müssen diese demArbeitgeber unverzüglich mitteilen. Parallel dazu sollte die Mitarbeitervertretung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und - je nach Art - die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt darüber informiert werden.
Reagiert der Arbeitgeber nicht auf den Hinweis, sind die jeweilige Berufsgenossenschaft bzw. die zuständigen Gremeine oder Behörden zu informieren. Wer Angst um seinen Arbeitsplatz hat, kann dies auch anonym mitteilen. Diese Meldepflicht gilt übrigens auch für Leiharbeiter.

Eine ausführlichere Informationen, was Beschäftigte bei Verstößen gegen die Arbeitsicherheit und den Gesundheitsschutz tun können, stehen in einer 12-seitigen Broschüre der IG Metall:


=> Download: „Wer sich beschwert, lebt nicht verkehrt!“ [673 KB]

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