Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD)
vom 13. Februar 2007in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 29. März 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 12. Oktober 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 23. Juni 2008,
geändert durch Bekanntmachung vom 21. November 2008,
geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 2009,
geändert durch Bekanntmachung vom 25. November 2009,
geändert durch Bekanntmachung vom 15. Dezember 2010,
geändert durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2011,
geändert durch Bekanntmachung vom 16. Mai 2011,
geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2011, Inkrafttreten: 1. Juli 2011,
geändert durch Bekanntmachung vom 29. Februar 2012, Inkrafttreten: 1. Januar 2012,
geändert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2012,
geändert durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2012,
geändert durch Bekanntmachung vom 17. September 2012, Inkrafttreten 1. Januar 2013,
geändert durch Bekanntmachung vom 18. Dezember 2012, Inkrafttreten 1. Januar 2013,
geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2013, Inkrafttreten 1. März / 1. Juni / 1. Juli 2013,
geändert durch Bekanntmachung vom 29. August 2013, Inkrafttreten 1. September 2013,
geändert durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2013, Inkrafttreten 1. November 2013.
geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 2014, Inkrafttreten 1. Januar 2014,
geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juli 2014, Inkrafttreten 1. Juli 2014,
geändert durch Bekanntmachung vom 13. November 2014,
geändert durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 2014, Inkrafttreten 1. März bzw. 1. Juni 2014,
geändert durch Bekanntmachung vom 15. Januar 2015, Inkrafttreten 15. Januar 2015,
geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2015,
geändert durch Bekanntmachung vom 16. März 2015, Inkrafttreten 1. Januar bzw. 1. März 2015,
geändert durch Bekanntmachung vom 8. April 2015, Inkrafttreten 1. Januar 2015,
geändert durch Bekanntmachung vom 18. August 2015, Inkrafttreten 18. August 2015,
geändert durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2015, Inkrafttreten 14. Dezember 2015,
geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juni 2016, Inkrafttreten 1. August 2016,
geändert durch Bekanntmachung vom 3. November 2016, Inkrafttreten 1. April 2017,
geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2017, Inkrafttreten 1. Januar 2017, 1. April 2017 bzw. 1. Juli 2017,
geändert durch Bekanntmachung vom 1. März 2018, Inkrafttreten 1. Juli 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018 bzw. 1. Dezember 2018,
geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2018, Inkrafttreten 14. September 2018,
geändert durch Bekanntmachung vom 16. November 2018, Inkrafttreten 16. November 2018,
geändert durch Bekanntmachung vom 21. Januar 2019, Inkrafttreten 21. Januar 2019,
geändert durch Bekanntmachung vom 12. Februar 2019, Inkrafttreten 12. Februar 2019,
geändert durch Bekanntmachung vom 4. April 2019, Inkrafttreten 1. Mai bzw. 1. Juli 2019,
geändert durch Bekanntmachung vom 21. Mai 2019, Inkrafttreten 1. Mai bzw. 1. Juli 2019,
geändert durch Bekanntmachung vom 18. Juli 2019, Inkrafttreten 1. Juli bzw. 1. Oktober 2019,
geändert durch Bekanntmachung vom 6. August 2019, Inkrafttreten 6. August 2019,
geändert durch Bekanntmachung vom 20. September 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020,
geändert durch Beschluss vom 10. Oktober 2019, Inkrafttreten 1. Juli 2019, 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021,
geändert durch Beschluss vom 7. November 2019, Inkrafttreten 1. Januar 2020,
geändert durch Beschluss vom 8. Juni 2020, Inkrafttreten 9. Juni 2020 bzw. 1. Oktober 2020,
geändert durch Beschluss am 30. September 2020, veröffentlicht am 2. Oktober 2020,
geändert durch Beschluss am 17. Juni 2021, veröffentlicht am 22. Juni 2021,
geändert durch Beschluss am 25. November 2021, veröffentlicht am 29. November 2021,
zuletzt geändert durch Beschluss am 29. August 2022, veröffentlicht am 12. September 2022.
§ 1 | § 1a | § 1b | § 1c | § 2 | § 3 | § 3a | § 4 | § 5 | § 6 | § 7 | § 8 | § 9 | § 9a | § 9b | § 9c | § 9d | § 9e | § 9f | § 9g | § 9h | § 9i | § 10 | § 11 | § 11a | § 12 | § 13 | § 14 | § 15 | § 15a | § 15b | § 16 | § 17 | § 18 | § 19a | § 20 | § 20a | § 20b | § 21 | § 21a | § 22 | § 23 | § 24 | § 25 | § 25a | § 26 | § 26a | § 27 | § 27a | § 27b | § 27c | § 28 | § 28a | § 28b | § 28c | § 29 | § 29a | § 29b | § 30 | § 31 | § 32 | § 33 | § 34 | § 35 | § 36 | § 37 | § 38 | § 39 | § 40 | § 41 | § 42 | § 43 | § 44 | § 45 | Anlagen
Inhaltsverzeichnis AVR
§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft
§ 1a Geltungsbereich
§ 1b Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 1c Geltungsbereich für Ärztinnen und Ärzte
§ 2 Allgemeine Dienstpflichten
§ 3 Besondere Dienstpflichten
§ 3a Fort- und Weiterbildung
§ 4 Personalakten
II. EINSTELLUNG, ÄRZTLICHE BETREUUNG, VERSETZUNG UND ABORDNUNG, PROBEZEIT
§ 5 Einstellung
§ 6 Ärztliche Betreuung
§ 7 Versetzung und Abordnung
§ 8 Probezeit
III. ARBEITSZEIT
§ 9 Arbeitszeit
§ 9a Pausen und Ruhezeit
§ 9b Arbeitszeitkonten
§ 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden
§ 9d Arbeitszeit bei Dienstreisen
§ 9e Formen der Arbeit
§ 9f Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer
§ 9g Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG
§ 9h Freizeitmaßnahmen
§ 9i Kurzarbeit
§ 10 Fernbleiben vom Dienst
§ 11 Dienstbefreiung
IV. BESCHÄFTIGUNGSZEIT, DIENSTZEIT
§ 11a Beschäftigungszeit
V. EINGRUPPIERUNG
§ 12 Eingruppierung
§ 13 Eingruppierung bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
VI. ENTGELT
§ 14 Die Bestandteile des Entgeltes
§ 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 15a Übergangsregelung
§ 15b Übergangsregelung für Entgeltgruppen 1 und 2
§ 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen
§ 17 AVR Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote
§ 18 Besitzstandregelung
§ 19 -gestrichen-
§ 19a Kinderzuschlag
§ 20 Wechselschicht- und Schichtzulage
§ 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt
§ 20b Vertretungszuschlag
§ 21 Entgelt nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge
§ 22 Sachleistungen
§ 23 Reisekostenvergütung - Trennungsentschädigung - Umzugskostenerstattung
VII. SOZIALBEZÜGE
§ 24 Krankenbezüge, Krankengeldzuschuß
§ 25 Forderungsübergang bei Dritthaftung
§ 25a Jubiläumszuwendung
§ 26 Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen
§ 26a Sterbegeld
VIII. ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG
§ 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 27a Eigenbeteiligung
§ 27b Entgeltumwandlung
§ 27c Entgeltumwandlung für Sachleistungen gemäß § 8 Abs. 2 EStG
IX. URLAUB
§ 28 Erholungsurlaub
§ 28a Dauer des Erholungsurlaubs
§ 28b Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit
§ 28c Urlaubsabgeltung
§ 29 Sonderurlaub
§ 29a Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen
§ 29b Wahltage
X. BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
§ 30 Ordentliche Kündigung
§ 31 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 32 Außerordentliche Kündigung
§ 33 Schriftform der Kündigung
§ 34 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vereinbarung
§ 35 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 36 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung
§ 37 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
XI. ÜBERGANGSGELD
§ 38 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes
§ 39 Bemessung des Übergangsgeldes
§ 40 Auszahlung des Übergangsgeldes
XII. BESONDERE BESTIMMUNGEN
§ 41 Werkdienstwohnungen
§ 42 Schutzkleidung
§ 43 Dienstkleidung
§ 44 Schlichtungsstelle
§ 45 Ausschlußfristen
ANLAGEN
Anlage 1 - Eingruppierungskatalog
Anlage 2 - Entgelttabelle
Anlage 5 - Sonderstufenentgelte
Anlage 5-Ost - Soderstufenentgelte - Ost gestrichen ab 1. Juli 2011
Anlage 6 - Erholungsurlaub gestrichen ab 1. Juni 2013
Anlage 6a - Hilfstabelle für 6-Tage-Woche gestrichen ab 1. Juni 2013
Anlage 7 - Einigungsstelle
Anlage 7a - Zuschlagsberechtigte Arbeiten
Anlage 7a - Zuschlagsberechtigte Arbeiten - Zuschlaghöhe
Anlage 8 - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
Anlage 10/I, 10/Ia, 10/II, 10/III, 10/IV, 10/V - Ausbildungsverhältnisse
Anlage 10a - Ausbildungsentgelte
Anlage 10a-Ost- Ausbildungsentgelte gestrichen ab 1. Juli 2011
[gestrichen ab 1. Januar 2012] Anlage 11 - Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte
Anlage 12 - Vermögenswirksame Leistungen
Anlage 13 - gestrichen -
Ordnung für Bildschirmarbeitsplätze gestrichen ab 1. Januar 2013
Sicherungsordnung
Altersteilzeitordnung zeitlich ausgelaufen
Ordnung für die Erprobung variabler Vergütungsbestandteile auf Einrichtungsebene
Überleitung 2007 / Einmalzahlung
Einmalzahlung 2008
I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
(1) 1Die der Diakonie Deutschland angeschlossenen Einrichtungen sind dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. 2Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche.
(1a) 1Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland heißt seit dem Jahr
2017 Diakonie Deutschland. 2Der Name der
Arbeitsrechtlichen Kommission, die das Beschlussgremium für diese
Arbeitsvertragsrichtlinien ist, wurde demgemäß geändert in Arbeitsrechtliche Kommission
der Diakonie Deutschland. 3Daher heißen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen
Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Beschluss vom 23. Januar 2014
Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland.
(2) 1Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft. 2Von den Mitgliedern dieser Dienstbeginn wird erwartet, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung für die Nächste und den Nächsten entspricht.
(3) 1Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. 2Wer sich aus anderen Beweggründen zu diesem Dienst bereit findet, ist Mitarbeiterin und Mitarbeiter mit gleichen Rechten und Pflichten; sie bzw. er muß jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen.
(4) Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erwächst aus dem Wesen der Dienstgemeinschaft die Pflicht zur Fürsorge für jede einzelne Mitarbeiterin und jeden einzelnen Mitarbeiter.
(5) Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR DD können Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständig arbeitende Teile einer Einrichtung nur Gebrauch machen, wenn in allen Dienstverhältnisse der Einrichtung bzw. des wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teils gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 die Anwendung der AVR DD oder gleichwertiger Arbeitsvertragsgrundlagen vereinbart sind.
Gleichwertig sind Arbeitsvertragsgrundlagen, die nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen sind, sowie die für den Öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen.
Außer Betracht bleiben Mitarbeitende
a. mit anderen Arbeitsvertragsgrundlagen, denen ein mit der Annahme wirksam werdender Vertrag gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AVR DD mit einer vierwöchigen Annahmefrist angeboten wurde;
b. die Organvertreter im handeis-, stiftungs-, Vereins-, oder sonstigen gesellschaftsrechtlichen Sinn sind;
c. mit denen im Dienstvertrag Abweichungen von den AVR DD ausschließlich zu ihren Gunsten vereinbart worden sind;
d. gemäß Anlage 1 der AVR DD, mit denen ein Entgelt von mindestens 10 v.H. über dem höchsten Tabellenwert der Entgeltgruppe 13 der Anlage 2 AVR DD vereinbart ist;
e. mit weitergeltenden Dienstverträgen aufgrund von Betriebsübergängen, Zusammenschlüssen und Übernahmen längstens für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses.
Die jeweilige Anzahl dieser Personen ist der Mitarbeitervertretung zum 31.12. eines jeden Jahres bekannt zu geben.
Übergangsregelung zu § 1 Abs. 5 Buchst, c) AVR DD:Außer Betracht im Sinne des § 1 Abs. 5 Buchst, c) bleiben Mitarbeitende auch dann, wenn in ihren vor dem 31. März 2018 abgeschlossenen Dienstverträgen anderweitige Abweichungen von den AVR DD mit Ausnahme
- des Entgelts (§ 14 AVR DD bzw. § 17 der Anlage 8a AVR DD),
- der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 9 AVR DD bzw. § 6 der Anlage 8a AVR DD),
- der Zeitzuschläge (§ 20a AVR DD),
- der Krankenbezüge (§ 24 AVR DD),
- des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 28a AVR DD),
- der zusätzlichen Altersversorgung (§ 27 AVR DD),
- der Regelungen der §§10 und 11 der Anlage 8a AVR DD vereinbart worden sind.
Die Anzahl dieser Personen ist der Mitarbeitervertretung zum 31. Dezember 2018 bekannt zu geben.
§ 1a Geltungsbereich
(1) Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gelten für alle Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbaren.
(2) 1Ist für den Bereich eines oder mehrerer gliedkirchlich-diakonischer Werke eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet, gelten die AVR nach Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung. 2Entsprechendes gilt für die Freikirchen, die dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen sind.
(3) Abs. 2 ist dann nicht anzuwenden, wenn eine Einrichtung nicht unter den Geltungsbereich des gliedkirchlich-diakonischen oder freikirchlichen Arbeitsrechtes fällt, weil
a) sie dem Diakonischen Werk der EKD direkt angeschlossen ist,
b) sie gemäß der Satzung des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes von einer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder eine Ausnahmeentscheidung vorliegt,
c) sie nicht dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Gliedkirche oder einer entsprechenden Ordnung des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes unterfällt.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den neuen Bundesländern gelten die AVR in dem Umfang und mit den Maßgaben, die die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen hat (AVR - Fassung Ost -).
Die AVR gelten nicht, sofern deren vollständige oder teilweise Anwendung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, für:
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird;
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung;
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich zu ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht Anlage 10 der AVR anzuwenden ist.
1Die Dienstverhältnisse aller Ärztinnen und Ärzte, sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte diean Krankenhäusern, Reha – Kliniken, Sozialpädiatrischen Zentren und sonstigen Klinikeneinschließlich deren Instituten als Ärztinnen und Ärzte beschäftigt sind, die der DiakonieDeutschland angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR mit ihren Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbart haben (im Folgenden Ärztinnen und Ärzteoder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) richten sich nach Anlage 8a. 2Ausgenommen vonder Anwendung der AVR und der Anlage 8a sind Chefärztinnen und Chefärzte, wenn derenArbeitsbedingungen einzelvertraglich ohne Verweis auf die AVR vereinbart wordensind.
§ 2 Allgemeine Dienstpflichten(1) 1Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen uneingeschränkt in den Dienst der diakonischen Arbeit zu stellen. 2Sie bzw. er soll jederzeit bemüht sein, das fachliche Können zu erweitern. 3Bei Ausübung ihres bzw. seines Dienstes hat sie bzw. er die für ihren bzw. seinen Arbeitsbereich bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen sowie die durch Dienstanweisung oder Anordnung ihrer bzw. seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungen zu beachten.
(2) Die von der einzelnen Einrichtung erlassene Dienstordnung ist für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter verbindlich
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat über dienstliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allgemeine bzw. besondere Weisung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Dienstgeber rechtzeitig vorher in Textform anzuzeigen. 2Der Dienstgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder berechtigte Interessen des Dienstgebers zu beeinträchtigen.
(3) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Belohnungen oder Geschenke in bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers annehmen. 2Werden einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter solche Belohnungen oder Geschenke in bezug auf ihre bzw. seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat sie bzw. er dies der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
[ab 1. Juli 2012]
(4) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder in einer Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, haben auf Verlangen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. 2Die hierfür entstehenden Kosten trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.
[bis 1. Juli 2012 (4)]
(5) Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seiner Verwendung gehören zu den Pflichten der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
[bis 1. Juli 2012 (5)]
(6) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter, die ihre bzw. der seine Dienstpflichten verletzt, ist der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Fassung bis 31. August 2013:
(1) Wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträgerinnen bzw. Kostenträger bestehen, von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber
a) der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter, sofern sie bzw. er freigestellt werden muß, für die notwendige Fort- und Weiterbildung das bisherige Entgelt (§ 14 Abs. 1) und ggf. die Besitzstandszulage (§ 14 Abs. 2 Buchst. b) fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(2) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Abs. 1 nach Maßgabe des Unterabs. 2 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grunde endet. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Zurückzuzahlen sind, wenn das Dienstverhältnis endet
a) im ersten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen,
b) im zweiten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen,
c) im dritten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen.
Fassung ab 1. September 2013:
(1) Wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter auf Veranlassung des Dienstgebers und im Rahmen des Personalbedarfs des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, gilt die Zeit der Teilnahme an der Fort- oder Weiterbildung als Arbeitszeit. Dies gilt auch für die Zeiten, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter betriebsüblich oder dienstplanmäßig nicht arbeiten würde. § 9 d findet Anwendung.
(2) Während der Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber
a) das bisherige Entgelt (§ 14 Abs. 1), ggf. die Besitzstandszulage (§ 14 Abs.2 Buchst.b) und die Umlage zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 27) fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(3) Endet das Dienstverhältnis aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund, ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zur Rückzahlung der Aufwendungen nach Abs. 2 nach folgenden Maßgaben verpflichtet:
a) Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nur dann, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durch die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme besonders bedeutsame zusätzliche Arbeitsmarktchancen erworben hat. Besonders bedeutsame Arbeitsmarktchancen liegen in der Regel vor, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen der absolvierten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eine höhere Vergütung nach den AVR erzielt als zuvor (z.B. Zahlung einer Funktionszulage, Höhergruppierung).
b) Eine Rückzahlungspflicht entsteht grundsätzlich erst, sobald die Fort- und Weiterbildungsmaßnahme einen zeitlichen Umfang von mindestens einem Monat (gleich 22 Maßnahmetage) überschreitet.
c) Dauerte die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme weniger als 3 Monate, ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zur Rückzahlung der Aufwendungen verpflichtet, wobei ihm in diesem Fall für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung 1/12 der Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 erlassen werden .
d) Dauerte die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme mindestens 3 Monate aber weniger als 6 Monate, ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet, wobei ihm in diesem Fall für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung 1/24 der Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 erlassen werden.
e) Dauerte die Fort- oder Weiterbildung mindestens 6 Monate ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet, wobei ihm in diesem Fall für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung 1/36 der Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 erlassen werden.
(4) Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn ein befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet. Eine Rückzahlungspflicht besteht ferner nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrag abschließt.
gestrichen ab 1. Januar 2014
(5) Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht weiterhin nicht bei Maßnahmen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung nach den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern und bei Fortbildungen im Rahmen der fachärztlichen Fortbildungspflicht und beim Erwerb von Fachkunden (z.B. Strahlenschutz, Rettungsdienst).
(6) In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsverpflichtung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abgesehen werden.
(7) Für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 schließen die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Vereinbarung, in der die individuellen Rückzahlungsmodalitäten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Paragraphen aufzunehmen sind.
Erläuterung zu § 3a
(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat das Recht auf Einsicht in ihre bzw. seine vollständigen Personalakten. 2Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen. 3Das Recht auf Einsicht in die Personalakten kann auch durch eine gesetzliche Vertreterin bzw. einen gesetzlichen Vertreter oder eine hierzu schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt werden. 4Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. 5Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(2) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie bzw. ihn ungünstig sind oder ihr bzw. ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 2Die Äußerung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist zu ihren bzw. seinen Personalakten zu nehmen.
(3) 1Beurteilungen sind der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverzüglich bekanntzugeben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
(4) Niederschriften über seelsorgerliche Angelegenheiten dürfen nicht in die Personalakten aufgenommen werden.
II. EINSTELLUNG - ÄRZTLICHE BETREUUNG - VERSETZUNG UND ABORDNUNG - PROBEZEIT
§ 5 Einstellung
(1) Die Einstellung in den diakonischen Dienst setzt die Bejahung des diakonischen Auftrags und die Bereitschaft zur Eingliederung in die Dienstgemeinschaft voraus (§ 1).
(2) Persönliche Eignung und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind weitere Voraussetzungen für die Einstellung.
(3) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat auf Verlangen vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer bzw. eines von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen. 2Die Kosten der Untersuchung trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.
(4) 1Der Dienstvertrag wird schriftlich abgeschlossen. 2Es sind die AVR in der jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren. 3Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Ausfertigung des Dienstvertrages auszuhändigen. 4Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 5Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch die AVR vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. 6Soweit in diesen Fällen nichts anderes geregelt ist, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
(5) 1Befristete Dienstverhältnisse dürfen nur auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abgeschlossen werden oder wenn für die Befristung sachliche Gründe i.S.v. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge bestehen. 2Der Grund für die Befristung ist im Dienstvertrag anzugeben. 3Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, deren bzw. dessen Dienstverhältnis befristet ist, soll bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. 4Über das Freiwerden eines solchen Dauerarbeitsplatzes hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zu informieren.
Die Befristung eines Dienstverhältnisses bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren ist auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes i. S. d. Unterabs. 1 Satz 1 gem. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge zulässig.
(6) 1Mehrere Dienstverhältnisse zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Dienstverhältnis.
(1) Bei gegebener Veranlassung kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber durch eine Vertrauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt oder durch das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.
(3) 1Sofern der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aus angeordneten ärztlichen Untersuchungen Kosten entstehen, die nicht anderweitig erstattet oder erlassen werden, sind sie von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu übernehmen. 2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf ihren bzw. seinen Antrag bekanntzugeben.
(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann im Rahmen ihres bzw. seines Dienstvertrages aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz in derselben Einrichtung umgesetzt oder in eine andere Einrichtung derselben Dienstgeberin bzw. desselben Dienstgebers versetzt oder abgeordnet werden. 2Vor der Umsetzung, Versetzung oder Abordnung ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu hören.
(2) Von einer Versetzung oder Abordnung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters soll Abstand genommen werden, wenn sie ihr bzw. ihm aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist (z. B. mit Rücksicht auf ihre bzw. seine Familie).
(3) Während der Probezeit (§ 8) ist eine Versetzung oder Abordnung nur mit Zustimmung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zulässig.
Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Dienstvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.
III. ARBEITSZEIT
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen.
4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters
bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart
werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über
39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der
jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des
Mitarbeiters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt.
7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X% von 39. 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.
3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Abs. 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten.
5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet.
9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen.
11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt Anlage 8
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.
2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.
3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden 2 Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht.
6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens 1 Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.
3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost -:
In Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl "39" die Zahl "40". In Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl "7,8" die Zahl "8".
[ab 1. Januar 2020] Anmerkung zu Absatz 1 Unterabsatz 2:
1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält vom Entgelt des § 15 den Teil, der dem Maß der mit
ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. 2Zum Ausgleich des erhöhten Maßes
der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter pauschal
einen Zuschlag in Höhe von 5,70 € für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde. 3Der Zuschlag
bemisst sich mit Inkrafttreten der Regelung mit 15 v.H. des Stundenentgeltes der Basisstufe der
EG 13 der Anlage 2 in der Fassung vom 1. Juli 2020. 4Jede Entgelterhöhung der Anlage 2 führt zu
einer Anpassung des Zuschlags, ohne dass es eines Beschlusses der Arbeitsrechtlichen
Kommission bedarf.
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(1a) 1Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter länger als 60 Minuten ununterbrochen an einem Bildschirmgerät zu arbeiten (ständiger Blickkontakt zum Bildschirm oder laufender regelmäßiger Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird nach Ablauf von jeweils 50 Minuten ununterbrochener Arbeit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Gelegenheit für eine fünf- bis zehnminütige Arbeitsunterbrechung gegeben. 2Arbeitsunterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen.
(2) 1Durch Dienstvereinbarung kann
a) in Betrieben mit Wechselschicht und/oder Schichtarbeit die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessenerDauer aufgeteilt werden;
b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen angepaßt werden.
2In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, für welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Kurzpausenregelung anzuwenden ist. 3Sofern die einzelne Mitarbeiterin bzw. der einzelne Mitarbeiter während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen kann, sind die Kurzpausen zu bezahlen.
(3) 1Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. 2In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Ruhezeit um eine Stunde gekürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(4) 1Die Ruhezeit kann durch Dienstvereinbarung um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von längstens acht Wochen ausgeglichen wird. 2Die Verkürzung der Ruhezeit soll nur einmal pro Woche oder zweimal in vierzehn Tagen erfolgen.
(5) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluß daran Arbeitsstunden geleistet, sind die dadurch zusätzlichen notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu bezahlen.
(1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses. 2Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann zusätzlich ein Langzeitarbeitszeitkonto eingerichtet werden.
(2) 1Die geleistete Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben. 2Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z.B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben.
(4) Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann der über den nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden Mindesturlaub hinausgehende Resturlaub durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
(5) 1Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats der aktuelle Kontostand ihres/seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen (Monatsarbeitszeitsaldo). 2Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kontensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert.
3Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden (§ 9c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9c Abs. 5) abgewichen werden. 4Im Einzelfall kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auch um mehr als 30 Minusstunden unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen wurde. 5Wird die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden im Sinne des § 9c Abs. 4 oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen.
6Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
(7) Für einzelne Arbeitsbereiche mit erheblichen Auslastungsschwankungen bzw. Saisonarbeit kann durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, daß zum Zwecke einer Verstetigung der Bezüge von den Grenzen der Abs. 5 und 6 abgewichen werden kann.
(8) 1Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. 2Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt auszubezahlen. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgelts ist die Summe aus dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) und den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters durch das 4,348fache ihrer bzw. seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
(9) Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.
(10) 1Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag.
2Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs mindert das Jahresarbeitszeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Anspruch genommenen Zeitausgleichs. 3Ab der zweiten Woche eines Zeitausgleichs gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltenden Bestimmungen entsprechend (§ 28 Abs. 9).
(11) 1Für die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. 2Bis zur Dauer von zwei Monaten während eines Zeitausgleichs vom Jahresarbeitszeitkonto wird eine Zulage gem. § 20 weitergezahlt.
(12) Wird für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter ein Langzeitarbeitszeitkonto eingerichtet, so sind durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber Regelungen zur Ansammlung und zum Ausgleich von Zeitguthaben auf dem Langzeitarbeitszeitkonto zu treffen.
(13) 1Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. 2Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. 3Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26a Abs. 1 und 2) ausbezahlt.
(14) 1Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass prozentual festgelegte Zeitzuschläge entsprechend der angegebenen Prozentzahl in Stunden umgerechnet und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Faktorisierung). 2Im Rahmen dieser Dienstvereinbarung sind auch Regelungen über die Ansammlung und den Ausgleich des durch Faktorisierung erworbenen Zeitguthabens zu treffen.
(1) 1Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. 2Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat.
3Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.
(2) 1Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. 2Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. 3Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. 4Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.
(3) 1Die Vergütung der Plusstunden richtet sich nach § 9b Abs. 8. 2§ 9 Abs. 3 Unterabs. 3 bleibt unberührt.
(4) 1Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabs. 2) [ab 1. Dezember 2019 gestrichen) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. 2Für nichtvollbeschäftigte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tritt an die Stelle der 30 Plusstunden die Stundenzahl, die
ihren Teilzeitquotienten entspricht.
3Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20a zu bezahlen.
(5) 1Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten. 2Überstunden sind jedoch auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. 3Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. 4Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) 1Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (Abs. 1 Satz 2) unterschreitet. 2Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet.
1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gutgeschrieben. 3Muss bei eintägigen Dienstreisen von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird eine zusätzliche Arbeitsstunde gutgeschrieben.
(1) Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.
(2) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, bei denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
(3) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat von einer Schichtart in eine andere (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr.
Anmerkung zu Abs. 1 und 2
Wechselschichten liegen vor, wenn in dem Arbeitsbereich „rund um die Uhr“ an allen Kalendertagen gearbeitet wird. Ist zu bestimmten Zeiten nur Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu leisten, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Wechselschichtarbeit setzt voraus, daß die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach dem Dienstplan in allen Schichten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt ist; Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftdienst reichen nicht aus.
1Schichtarbeit erfordert gegenüber Wechselschichtarbeit keinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen, setzt jedoch ebenfalls sich ablösende Schichten voraus. 2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muß spätestens nach einem Monat in eine andere Schichtart (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) wechseln.
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Zeit von 23 bis 6 Uhr mehr als 2 Stunden arbeiten und dies
a) aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise in Wechselschicht oder
b) an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr,
sind Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer (im Sinne des Arbeitszeitgesetzes).
(2) Die tägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
1Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden. 2Für Zeiten, in denen Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer nicht gemäß Abs. 1 arbeiten, gilt der Ausgleichszeitraum des § 9 Abs. 1.
Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, daß die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert wird, wenn innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt Anlage 8.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(4) 1Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. 2Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. 3Die Kosten der Untersuchungen hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu tragen, sofern die Untersuchungen für die Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer nicht kostenlos durch eine Betriebsärztin bzw. einen Betriebsarzt oder einen betrieblichen Dienst von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten angeboten werden.
(5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer auf deren Verlangen auf einen für sie geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Gesundheit gefährdet oder
b) im Haushalt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann oder
c) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Über die Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, sind Dienstvereinbarungen abzuschließen.
Zur Regelung der Arbeitszeit, der Reisekosten und des Freizeitausgleiches bzw. der Vergütung bei Freizeitmaßnahmen (Maßnahmen, die für eine bestimmte Zielgruppe planmäßig für einen bestimmten Zeitraum außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden) kann durch Dienstvereinbarung von §§ 9 bis 9g, 20a, 23, 28b und der Anlage 8 abgewichen werden.
(1) 1Bei einem vorübergehenden unvermeidbaren Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen, einschließlich darauf beruhender Veränderungen der Strukturen in der Einrichtung oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen, wenn mindestens ein Drittel der in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres normalen Bruttoentgeltes betroffen ist. 2Die Dienstvereinbarung gilt nicht für Auszubildende und diejenigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die die persönlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld gem. § 98 Abs. 1 und 2 SGB III nicht erfüllen. 3Die Dienstvereinbarung muss unter anderem folgendes regeln:
a) Persönlicher Geltungsbereich (z. B. betroffener Personenkreis, Umfang der Arbeitszeitverkürzung);
b) Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Woche liegen;
c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit (Reduzierung der täglichen Arbeitszeit bzw. Ausfall an einzelnen Tagen) und die Grundsätze der Dienstplangestaltung.
d) Die Einteilung der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den jeweiligen Arbeitszeiten ist der Mitarbeitervertretung rechtzeitig vor deren Inkrafttreten mitzuteilen.
(2) 1Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung der Kurzarbeit unverzüglich und umfassend zu informieren. 2Sie ist verpflichtet, ihren Beschluss unverzüglich herbeizuführen und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber mitzuteilen. 3Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten. 4Dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.
(3) Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 9b AVR unter Berücksichtigung des § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III abzubauen.
(4) 1Für die Berechnung des Entgeltes gem. §§ 14 bis 19a AVR und der Krankenbezüge gem. § 24 AVR gilt § 21 AVR mit Ausnahme von Abs. 2 zweiter Halbsatz entsprechend. 2Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen bleibt die Kürzung der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung der Bezüge außer Betracht. Die Jahressonderzahlung wird entsprechend der Anlage 14 aus dem Entgelt ohne Kurzarbeit gewährt.
(5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung haben den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahme gem. § 99 Abs. 1 SGB III erforderlichen Informationen zu geben.
(1) 1Fernbleiben vom Dienst bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. 2Wenn die vorherige Einholung der Zustimmung nicht möglich war, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzten unverzüglich über die Gründe des Fernbleibens zu unterrichten und ihre bzw. seine Genehmigung einzuholen. 3Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge; darüber hinaus kann nicht genehmigtes Fernbleiben vom Dienst die Kündigung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen.
(2) 1Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ihrer bzw. seiner Dienststelle unverzüglich Anzeige zu erstatten. 2Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle vorzulegen. 3Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter trägt etwaige Kosten dieser Bescheinigung. 4In besonderen Einzelfällen ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 5Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 6Eine Bescheinigung der Krankenkasse ersetzt die ärztliche Bescheinigung. 7Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Dienstunfall herbeigeführt, so ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter darüber hinaus verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber sobald wie möglich eine genaue Schilderung des Hergangs des Unfalls zu geben.
1Hält sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist sie bzw. er darüber hinaus verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu tragen. 3Darüber hinaus ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, wenn sie bzw. er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4Kehrt eine arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiterin bzw. ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter in das Inland zurück, ist sie bzw. er verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihr bzw. ihm nach Unterabs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, daß die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Verletzung dieser Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. 2Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 2 Unterabs. 1 besteht für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter auch nach Ablauf der Frist für die Zahlung der Krankenbezüge und des Krankengeldzuschusses nach § 24 Abs. 2 und 4.
(3) 1Bei einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des § 24 Abs. 1 Unterabs. 2 ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme unverzüglich vorzulegen. 2Abs. 2 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkung zu Abs. 2:
Der allgemeine Arbeitstag der Dienststelle im Sinne von Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 ist der allgemeine Arbeitstag der Personalstelle der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin
=> 1 Arbeitstag,
b) Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartner, der eingetragenen Lebenspartnerin, eines Kindes oder Elternteils
=> 2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
=> 1 Arbeitstag,
d) 25- und 40jähriges Jubiläum (§ 25a)
=> 1 Arbeitstag,
e) Schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,
=> im Kalenderjahr 1 Arbeitstag,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
=> bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter deshalb die Betreuung ihres bzw. seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,
=> bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
1Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bescheinigt. 2Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
=> erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
(2) 1Bei Erfüllung kirchlicher und allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nur insoweit, als die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz der Vergütung geltend machen kann. 2Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber abzuführen.
(3) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern und Vertreterinnen in Organen der in der Arbeitsrechtlichen Kommission DW EKD mitwirkenden Verbände kirchlicher Mitarbeitender und Gewerkschaften, einschließlich deren Untergliederungen, Dienstbefreiung bis zu acht Arbeitstagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a erteilt werden, wennes die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse gestatten.
(4) Mitarbeitende, die der Arbeitsrechtlichen Kommission DW EKD oder einem Fachausschuss angehören, oder von diesen zur Mitarbeit herangezogen werden, ist Dienstbefreiung in dem für ihre Tätigkeit in dieser Kommission notwendigen Umfang ohne Minderung der Bezüge zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit von Mitarbeitenden in einem Schlichtungsausschuss.
(5) Dienstbefreiung kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen, gewährt werden zur Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages.
(6) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu drei Tagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Dienstbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Anmerkung zu Absatz 1:
Befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Anmerkung zu Abs. 6:
Zu den "begründeten Fällen" i.S. des Abs. 6 Unterabs. 2 können auch solche Anlässe gehören, für die nach Abs. 1 kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
IV. BESCHÄFTIGUNGSZEIT, DIENSTZEIT
§ 11a Beschäftigungszeit(1) 1Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. 2Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
(2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :
Anmerkungen:
1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der DDR - Ausbildungsvereinbarung - vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten.
2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluß (z. B. Diakoniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.
V. EINGRUPPIERUNG
§ 12 Eingruppierung(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 sind Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in der Tätigkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes nach den Merkmalen der Entgeltgruppe A 1 bis A 3 gemäß § 1 der Anlage 8a eingruppiert. 3Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). 4Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. 5Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.
[Satz 2 in Kraft ab 1. Juli 2009]
(2) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. 2Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.
(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel die erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
(4) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. 2Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.
(5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe einzugruppieren.
§ 13 Eingruppierung bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. 2Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen des Entgeltes (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist.
(2) 1Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.
VI. ENTGELT
§ 14 Die Bestandteile des Entgeltes
(1) Das Entgelt derMitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundentgelt (§ 15) bzw. für Ärztinnen und Ärzte (§ 2 der Anlage 8a) und dem Kinderzuschlag (§ 19a).
(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,
b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18) bzw. für Ärztinnen und Ärzte eine Überleitungszulage (§ 4 der Anlage 8a),
[ab 1. Oktober 2012]
c) der Entgeltgruppe 3 und 4 in der Pflege und Betreuung, die vor dem 1. Oktober 2012 eingestellt worden sind, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 €; die nach dem 30. September 2012 eingestellt werden, eine monatliche Zulage in Höhe von 80 € nach einer Beschäftigungszeit von 96 Monaten,
d) 1deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v.H. der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe. 2Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
e) in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten
- in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
- für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist
erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Entgeltgruppe 8 in der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen. Beim Zusammentreffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Für Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e) bisher auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden auf die Zulage nach Absatz 2 e) Satz 1 angerechnet.
f) eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKGEmpfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert hat. Satz 2 und 3 Buchstabe e) gelten entsprechend.
[ab 1. Januar 2023]
g) der Entgeltgruppen 7 A Nr. 1a und 8 A Nr. 1 a mit ausdrücklich übertragenen
aa. Tätigkeiten in der Pflege in Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V in der unmittelbaren pflegerischen Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in Krankenhäusern
gemäß § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i.V.m. § 6a Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder
bb. Tätigkeiten in der Pflege in Einrichtungen der Altenpflege oder
cc. Tätigkeiten in der Pflege und in der Betreuung in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Bereich Wohnen
erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100 €. Die Zulage erhalten auch Mitarbeitende der Anlage 1 Entgeltgruppe 8 B Nr. 1a soweit ihnen zusätzlich zu den in Satz 1 unter aa) bis cc) genannten Tätigkeiten entsprechende Leitungsaufgaben übertragen worden sind. Auf Basis einzelvertraglicher Vereinbarungen gezahlte Zulagen für die in Satz 1 und Satz 2 genannten Tätigkeiten werden auf die Zulagen nach Absatz 2 g) angerechnet.
(3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 der AVR in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - : [ab 1. Juli 2011 gestrichen]
§ 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) 1Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 (bzw. Anlage 2 Baden) nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1, Erfahrungsstufe 2 und Erfahrungsstufe 3). 2Für das Grundentgelt der Ärztinnen und Ärzte gilt § 2 der Anlage 8a AVR.
[Satz 2 in Kraft seit 1. Juli 2009]
(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. 2Die Einarbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe.
(3) 1Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. 2Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. 3In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse.
(4) 1Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. 2In den EG 5 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2. 3In den EG 7 bis EG 13 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren
Erfahrungszeit ihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 3.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
[ab 1. Mai 2019]
(5a) 1Zur Deckung des Personalbedarfs (Personalgewinnung und
-bindung) kann Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern abweichend von
Absatz 2 bis 4 ein um bis zu zwei Stufen hoheres Entgelt ganz oder
teilweise vorweg gewahrt werden. 2Haben Mitarbeiterinnen bzw.
Mitarbeiter bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht,
kann ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen aus Satz 1 ein bis zu
20 v.H. der Basisstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe hoheres Entgelt
gezahlt werden.
(6) 1Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung werden auf die Zeiten des Erreichens der jeweiligen Stufe angerechnet. 2Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses festgestellt.
(7) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. 2Zeiten für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. 3Kann der Nachweis aus einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nicht zu vertretenen Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf Antrag zu verlängern.
Überleitungsregelung zu § 15
1Die bereits in der Erfahrungsstufe 2 zurückgelegten Zeiten werden auf die für das Erreichen
der Erfahrungsstufe 3 erforderliche Verweildauer angerechnet. 2Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die am 30. Juni 2020 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2020
fortbesteht und deren Verweildauer in der Erfahrungsstufe 2 48 oder mehr Monate beträgt,
werden zum 1. Juli 2020 in die Erfahrungsstufe 3 eingereiht.
3Für Einrichtungen mit Sitz in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen
tritt Erfahrungsstufe 3 mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 in Kraft. 4Satz 2 gilt für diese
Einrichtungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 30. Juni 2020 der 30. September
2020 und an die Stelle des 1. Juli 2020 der 1. Oktober 2020 tritt.
§ 15a Übergangsregelung
- gestrichen -
für Baden:
§ 15b Übergangsregelung für Entgeltgruppen 1 und 2=> § 4 Abbschn. II AR-AVR, § 15b
§ 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen
(1) 1Bei einer Höhergruppierung (§ 12) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Grundentgelt aus der höheren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basisstufe, wobei das bisherige Entgelt nicht unterschritten werden darf. [ab 1. Oktober 2012] 2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der eine Besitzstandzulage gemäß § 18 Abs. 5 erhält, erhält das Grundentgelt aus der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, in der er bzw. sie vor der Höhergruppierung eingereiht war.
(2) Bei einer Herabgruppierung (§ 31) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an das Grundentgelt aus der niedrigeren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basisstufe.
[ab 1. Mai 2019]
1Bei einer Höhergruppierung (§ 12) um bis zu zwei Entgeltgruppen erhält die Mitarbeiterin bzw.
der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das
Grundentgelt der höheren Entgeltgruppe in der gleichen Entgeltstufe. 2Die Verweildauer
(Erfahrungszeit) in der bisherigen Stufe wird auf die entsprechende Stufe der höheren
Entgeltgruppe übertragen.
3Bei einer Höhergruppierung um mehr als zwei Entgeltgruppen erhält die Mitarbeiterin bzw. der
Mitarbeiter abweichend hiervon das Grundentgelt der Basisstufe der höheren Entgeltgruppe.
4Abweichend von Satz 3 richtet sich die Höhergruppierung aus der EG 3 und EG 4 in die EG 7
nach Satz 1, soweit die Höhergruppierung aufgrund einer Ausbildung mit dem vereinbarten Ziel
der Weiterbeschäftigung als Fachkraft erfolgt. 5Satz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
6Bei Höhergruppierungen nach den Sätzen 3 und 4 beginnt die Verweildauer (Erfahrungszeit) in
der jeweiligen Entgeltstufe der höheren Entgeltgruppe jeweils mit dem Tag der Höhergruppierung.
[gestrichen ab 1. Mai 2019]
7Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der eine Besitzstandzulage gemäß § 18 Abs. 5
erhält, erhält das Grundentgelt aus der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, in der er bzw. sie vor
der Höhergruppierung eingereiht war.
(2) Bei einer Herabgruppierung erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an, das Grundentgelt aus der niedrigeren Entgeltgruppe der bisherigen Entgeltstufe unter Berücksichtigung der Verweildauer (Erfahrungszeit)
(1) Zur Sicherung der Leistungsangebote einer Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständigen Teils einer Einrichtung kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden.
(2) 1Befindet sich eine Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil einer Einrichtung in einer schwierigen Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrecht erhalten werden können, kann bis zu einem gesamtvolumen von 6 v.H. des Entgeltes einer jeden Mitarbeiterin und eines jeden Mitarbeiters in einer Dienstvereinbarung geregelt werden:
a) dass die Entgelte abgesenkt werden
und / oder
b) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Erhöhung des Entgeltes erhöht wird
oder
c) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit einer entsprechenden Herabsetzung des Entgelts gesenkt wird. Bei der Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit kann ein Teilentgeltausgleich vereinbart werden.
(Satz 2 ab 1. November 2007 Inkraft)
2Die Beträge des Anhangs 2 zu Anlage 8a und der Anlage 9 (West) / Anlage 9 (Ost) bleiben davon unberührt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 werden von dieser Dienstvereinbarung nicht erfasst.
In Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen von Einrichtungen, die von der in Anlage 14 Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Möglichkeit der Reduzierung der Jahressonderzahlung um mehr als 50 v.H. Gebrauch machen können, reduziert sich das in Unterabsatz 1 vorgesehene Gesamtvolumen auf 4 v.H. für diese Einrichtung bzw. diesen wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil der Einrichtung.
(3) Eine schwierige Wettbewerbssituation ist gegeben, wenn
a) eine direkte Konkurrenz mit anderen Anbietern besteht, die nicht die Arbeitsvertragsrichtlinien oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage anwenden (die Voraussetzungen liegen in der Regel zum Beispiel bei Pflegediensten / -einrichtungen und Rehabilitationsdiensten / -einrichtungen vor)
oder
b) 1die Festsetzung der Preise oder Zuschüsse für Leistungsangebote von Hilfen eund Einrichtungen oder die Vergabe, Zuweisung oder Beauftragung durch einen öffentlich-rechtlichen Kostenträger (Kommune, Land, Bund) erfolgt. (Diese Voraussetzungen liegen in der Regel zum Beispiel bei der Schuldnerberatung, der Beratung von Migrantinnen und Migranten und anderen Personen mit entsprechendem Hilfebedarf, Beschäftigungsgesellschaften oder teilstationären Jugendhilfeeinrichtungen vor.)
(4) Teilzeitbeschäftigte können der Erhöhung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit binnen 4 Wochen mit der Folge widersprechen, dass ihre Entgelte entsprechend der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten abgesenkt werden.
(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen gegenüber nach Inkrafttreten einer Dienstvereinbarung gemäß Abs. 2 eine betriebsbedingte Beendigungskündigung wirksam wird, erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen den aufgrund der Dienstvereinbarung verringerten Werten und den Entgelttabellenwerten für die letzten 12 Monate.
(6) 1Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist, dass die Einrichtung bei Aufnahme der Verhandlungen mit der Mitarbeitervertretung dies der Arbeitsrechtlichen Kommission anzeigt. 2Jede Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission kann die Betriebsparteien vor Abschluss einer Dienstvereinbarung durch Entsendung eines Mitgliedes innerhalb von 14 Tagen ab Anzeige beraten.
Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist ferner,
a) dass der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin der Mitarbeitervertretung die Situation der Einrichtung oder des wirtschaftlich selbständigen Teils der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erläutert. Dazu sind der Mitarbeitervertretung die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist ihr eine unmittelbare Unterrichtung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere sachkundige Person ihres Vertrauens zu ermöglichen.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören u.a.
aa) der Jahresabschluss der Vorperiode bzw. das Testat der Wirtschaftsprüfung für den wirtschaftlich selbständigen Teil der Einrichtung,
bb) die Wirtschaftlichkeitsberechnung der laufenden Periode und mindestens für die nächste Periode,
cc) weitere Informationen und Statistiken, die geeignet sind, die Situation zu belegen (z.B. Auslastungsstatistiken, Unterlagen über Kosten- und Leistungsverhandlungen).
b) dass die Mitarbeitervertretung das Recht hat, sachkundige Dritte zur Beratung bei den Verhandlungen in erforderlichem Umfang hinzuzuziehen.
c) dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Gesamtmitarbeitervertretung, sofern eine solche besteht, über den beabsichtigten Abschluss der Dienstvereinbarung informiert.
Für Einrichtungen der Altenhilfe gilt Unterabsatz 2 a) Buchstaben cc) mit der Maßgabe, dass plausible und nachvollziehbare Angaben zur Konkurrenzsituation mit anderen Anbietern den Anforderungen an die erforderliche Darlegung der Situation genügen.
(7) 1In die Dienstvereinbarung sind die Gründe, die zu der vereinbarten Maßnahme führen, aufzunehmen. 2Wird die Dienstvereinbarung für einen wirtschaftlich selbständigen Teil einer Einrichtung abgeschlossen, ist dieser zu bezeichnen und mit einer Liste der von der Dienstvereinbarung betroffenen Personen zu kennzeichnen. 3Bei einer Änderung der Arbeitsplätze und im Fall von Neubesetzungen ist diese Liste entsprechend fortzuschreiben, im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle gem. Anlage 7.
(8) 1Kommt eine Dienstvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande (vorläufiges Scheitern der Dienstvereinbarung), kann jede Seite die Entscheidung der Einigungsstelle gemäß Anlage 7 beantragen. 2Die Frist beginnt mit schriftlicher Aufforderung der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung und im Falle der Aufforderung durch die Dienststellenleitung mit vollständiger Information im Sinne von Absatz 6.
Die Entscheidung der Einigungsstelle tritt an die Stelle der Dienstvereinbarung.
(9) 1Die Dienstvereinbarung bzw. die Entscheidung der Einigungsstelle ist nach ihrem Abschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. § 1a Abs. 2 AVR, soweit diese nach Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung zuständig ist, im Übrigen der Arbeitsrechtlichen Kommission des DW EKD zuzuleiten. 2Dazu sind von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber folgende Unterlagen einzureichen:
a) eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung
b) eine Aufstellung, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung vorgelegt worden sind,
c) die Bestätigung, dass die Gesamtmitarbeitervertretung informiert worden ist und ggf. deren Stellungnahme,
d) die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass ihr die erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben und sie ihre Rechte wahrnehmen konnte.
(10) 1Wenn eine Dienstvereinbarung durch Beschluss einer Einigungsstelle zustande gekommen ist, gilt diese mit Anzeige bei der Arbeitsrechtlichen Kommission.
2Kommt eine Dienstvereinbarung ohne Beteiligung einer Einigungsstelle zustande, tritt diese innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisgabe an die Arbeitsrechtlichen Kommission in Kraft, es sei denn, zwölf Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission widersprechen mit schriftlicher Begründung dem Inkrafttreten. 3Die Betriebsparteien werden dann zur Durchführung des Einigungsstellenverfahrens aufgefordert.
(11) Die erforderlichen Unterlagen nach Abs. 6 Buchst. a) sind der Mitarbeitervertretung für die Dauer der Dienstvereinbarung alljährlich vorzulegen.
(12) 1Eine zur Sicherung der Leistungsangebote abgeschlossene Dienstvereinbarung bleibt so lange in Geltung, bis sie durch eine Dienstvereinbarung ersetzt oder aufgehoben wird. 2Absatz 8 Unterabs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkung:
1Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des Abs. 1 ist eine organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. 2Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von [externer Link] § 242 HGB. 3Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. 4Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Anmerkung zu Abs. 3 Buchst. a):
Gleichwertig ist eine Arbeitsvertragsgrundlage, die nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen ist sowie die für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen.
Kommentar zu § 1 Abs. 5
Erläuterung zu § 17
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 bereits in einem Dienstverhältnis stehen und deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am 1. Juli 2007 zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage.
Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, geteilt durch 13, errechnet.
1Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12,8214-fache der am 1. Juni 2007 zustehenden Monatsvergütung, zuzüglich dem Urlaubsgeld nach Anlage 13. 2Zur Monatsvergütung in diesem Sinne gehören die Grundvergütung gemäß §§ 15 bis 17a, der Ortszuschlag gemäß § 19 und die allgemeine Zulage gemäß Anlage 7 (bzw. Anlage 7 - Baden -), ggf. eine Vergütungsgruppenzulage und weitere regelmäßig gewährte Zulagen aus den Einzelgruppenplänen, sowie ggf. die persönlichen Zulagen gemäß den Übergangsvorschriften zu § 19, EGP 50 und § 2 der Anlage 18.
Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder während einer Beurlaubung nach § 29a ist die Monatsvergütung gemäß Abs. 1 Unterabsatz 2 so zu berechnen, als ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Monat Juni 2007 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.
1Das Jahresentgelt errechnet sich als das 13-fache des Entgeltanspruches, den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 1. Juli 2007 gemäß den §§ 12, 15, 15a i.V.m. Anlage 3 (2007) (bzw. Anlage 3 (2007) - Baden-) hat. 2Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) und d) hinzuzurechnen.
Die monatliche Vergleichsvergütung ist die Vergleichsjahresvergütung, dividiert durch 13.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung weniger als 105 v.H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe nach Anlage 2 (bzw. Anlage 2 - Baden -) beträgt, erhalten die Besitzstandszulage als aufzehrbare perönliche Zulage. 2Die persönliche Zulage wird durch Stufensteigerungen und das Anheben der Tabellenwerte nach § 15a aufgezehrt.
(3) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung mindestens 105 v.H. aber weniger als 110 v.H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe nach Anlage 2 (bzw. Anlage 2 - Baden -) beträgt, erhalten ihr Entgelt aus der Sonderstufe ihrer Entgeltgruppe gemäß Anlage 5. 2Abweichend von Abs. 1 Unterabs. 5 errechnet sich das Jahresentgelt als das 13-fache des Entgeltanspruchs aus der Sonderstufe gemäß Anlage 5.
1Die Sonderstufe jeder Entgeltgruppe beträgt am 1. Juli 2007 105 v.H. des Entgeltes der Basisstufe nach Anlage 2 (bzw. Anlage 2 - Baden -) . 2Zum 1. Juli jedes folgenden Jahres wird diese Stufe um 1,25 Prozentpunkte bis auf 110 v.H. angehoben.
1Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszulage als aufzehrbare persönliche Zulage. 2Die persönliche Zulage wird durch das Anheben des Sonderstufenwertes aufgezehrt.
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 bis 3. 2Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszulage als persönliche Zulage. 3Die persönliche Zulage wird durch Stufensteigerungen und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 durch das Anheben der Tabellenwerte nach § 15a reduziert.
(5) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung mindestens 110 v.H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppen nach Anlage 2 (bzw. Anlage 2 - Baden -) beträgt, erhalten das Entgelt ihrer Entgeltgruppe in Höhe von 110 v.H. der Basisstufe nach Anlage 2 (bzw. Anlage 2 - Baden -) (entspricht den Endstufen der Anlage 5). 2Abweichend von Abs. 1 Unterabs. 5 Satz 1 errechnet sich das Jahresentgelt als das 13-fache des 110%igen Entgeltanspruchs der Basisstufe der jeweiligen Entgeltgruppe nach Anlage 2 (bzw. Anlage 2 - Baden -) . 3Die Höhe der Besitzstandszulage entspricht der Differenz zwischen der monatlichen Vergleichsvergütung und 110 v.H. aus Satz 1. 4Die nicht aufzehrbare unwiderrufliche, statische Besitzstandszulage nimmt an Entgelterhöhungen nicht teil.
(6) 1Verringert sich nach dem 1. Juli 2007 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Artbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. 2Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.
[bis 30. September 2012]
(7) Die Besitzstandszulage reduziert sich bei einer Höhergruppierung um 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung.
[ab 1. Oktober 2012]
(7) Die Besitzstandszulage nach Abs.2 und Abs. 3 reduziert sich bei einer Höhergruppierung um 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung. Die Besitzstandszulage nach Abs. 5 bleibt unberührt.
(8) Wechselt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einvernehmlich zu einer anderen Dienstgeberin bzw. zu einem anderen Dienstgeber im Dienststellenverbund i.S. des § 6a MVG.EKD, wird die persönliche Zulage weiter gezahlt.
(9) § 18 wirkt für Ärzte und Ärztinnen ab dem 1. Dezember 2009 nicht weiter.
Sonderfassung AVR - Fassung Ost -
- In § 18 tritt anstelle der "Anlage 2" die "Anlage 2 - Ost -"
- In Abs. 1 Unterabs. 1 tritt anstelle des "12,8214-fache" das "12,616-fache"
- In Abs. 1 Unterabs. 2 tritt an die Stelle der "Anlage 3 (2007)" die "Anlage 3 (2007) - Ost -"
- In Abs. 3 Unterabs. 1 tritt an die Stelle der "Anlage 5" die "Anlage 5 - Ost -"
(1) Kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Nachweis eines entsprechenden Bezuges für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe von:
90,57 €
(2) Der Kinderzuschlag erhöht sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
mit Entgelt nach den Entgeltgruppen |
für das erste zu berücksichtigende Kind um |
für jedes weitere zu berücksichtige Kind um |
EG 1 und EG 2 |
5,11 €, |
25,56 €, |
EG 3 |
5,11 €, |
20,45 €, |
EG 4 |
5,11 €, |
15,34 €. |
Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von [externer Link] § 66 EStG oder [externer Link] § 6 BKGG bemessen wird; diese Kinder sind bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mit zu zählen.
(3) § 21 Abs. 1 findet Anwendung.
(4) 1Der Kinderzuschlag wird vom 1. des Monats an gezahlt, in den das für den Bezug maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost -:
gestrichen ab 1. Juli 2011
- In § 19a Abs. 1 tritt an die Stelle von "90,57 €" die Zahl "83,78 €".
- In § 19a Abs. 2 Unterabs. 2 treten an die Stelle von
5,11 € 4,73 €
25,56 € 23,64 €
20,45 € 18,92 €
15,34 € 14,19 €
Übergangsvorschrift:
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. März 2001 in einem Dienstverhältnis standen, das am 1. April 2001 zu demselben Dienstgeber bzw. derselben Dienstgeberin fortbesteht und bei denen die Voraussetzungen des § 19a AVR nicht erfüllt sind, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe des Betrages, der ihnen am 31. März 2001 als Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer höheren Stufe zugestanden hat. 2Entsprechendes gilt bei Bezug des Sozialzuschlages gem. § 19a AVR a. F.
1Die persönliche Zulage entfällt oder mindert sich um den auf ein Kind entfallenden Teil, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für das betreffende Kind kein Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) mehr zusteht oder ohne Berücksichtigung des [externer Link] § 64 oder [externer Link] § 65 EStG oder des [externer Link] § 3 oder [externer Link] § 4 BKKG zustehen würde. 2Die persönliche Zulage wird durch allgemeine Entgelterhöhungen, Stufensteigerungen und Höhergruppierungen, jedoch pro Anlaß nicht mehr als 51,13 €, aufgezehrt.
(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2) vorsieht und die bzw. der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage in Höhe von 70 €, (ab 1.4.2022: 100 €, ab 1.9.2022: 130 €) monatlich. 2Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, oder in denen die erforderlichen durchschnittlichen 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen erreicht werden.
[gestrichen ab 1. Januar 2020]
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage in Höhe von 61,36 € monatlich, wenn sie bzw. er nur deshalb die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt,
a) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
b) weil sie bzw. er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet.
(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst
a) innerhalb von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von 50 € monatlich,
b) innerhalb von mindestens 13 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von 40 € monatlich.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt (z. B. Pförtnerinnen und Pförtner, Wächterinnen und Wächter).
(5) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von den Zulagen gem. Abs. 1 bis 3 die für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnenvereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
Für Nichtvollbeschäftigte tritt an die Stelle der 40 Arbeitsstunden in Abs. 1und Abs. 2 Buchst. b) die Stundenzahl, die ihren Teilzeitquotienten entspricht.
[Abs. 5 in Kraft ab 1. Dezember 2009]
Anmerkung zu Abs. 3:
1Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. 2Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. 3Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrundegelegt werden.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :
gestrichen ab 1. Juli 2011
Ab 01. Juni 2004 tritt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- in Abs. 1 an die Stelle von „102,26 €” „94,59 €”
- in Abs. 2 an die Stelle von „61,36 €” „56,76 €”
- in Abs. 3 an die Stelle von „46,02 €” „42,57 €”
und an die Stelle von „35,79 €” „33,11 €”
(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält neben ihrem bzw. seinem Entgelt (§ 14 Abs. 1) Zeitzuschläge. 2Sie betragen je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen
EG 1 bis EG 3
30 v.H.,
EG 4 bis EG 7
25 v.H.,
EG 8
20 v.H.,
EG 9 bis EG 13, [gestrichen ab 1. Januar 2014] EG A 1 bis EG A 3
15 v.H.,
b) für Arbeit an Sonntagen
EG 1 bis EG 3
35 v.H.,
EG 4 bis EG 13, [ab 1. Januar 2014 gestrichen] EG A 1 bis EG A 3
25 v.H.,
c) für Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen
35 v.H.,
bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen
50 v.H.,
d) - gestrichen -
e) für Nachtarbeit im Sinne des § 9e Abs. 4
[bis 30. Juni 2012] 1,28 €, [ab 1. Juli 2012] 15 v.H. [ab 1. Januar 2020] 25 v.H.
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 bis 21.00
15 v.H.
des Stundenentgelts
(2)
Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis c) und f) wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
[gestrichen ab 1. Januar 2020]
Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) und f) wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.
1Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. 2Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b), c), e) und f) gezahlt. 3Die Unterabs. 1 und 2 bleiben unberührt.
Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) wird nicht gezahlt für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld gezahlt wird.
(3) 1Das Stundenentgelt i.S.d. Abs. 1 ist für jede Entgeltgruppe in den Anlagen 9 bzw. für Ärztinnen und Ärzte im Anhang 2 zu Anlage 8a festgelegt. 2Die Stundenentgelte sind je Entgeltgruppe festgelegt auf 104 v.H. der Basisstufe der jeweiligen
Entgeltgruppe gemäß Anlage 2 in der jeweils gültigen Fassung. 3Überstundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgeltes der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nach § 9b Abs. 8 Satz 3 zuzüglich des Zeitzuschlages nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. a).
(4) Die Zeitzuschläge können ggf. einschließlich des Stundenentgeltes nach Abs. 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Dienstvertrag oder durch Dienstvereinbarung pauschaliert werden.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :
gestrichen ab 1. Juli 2011
- in Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) treten an die Stelle von „1,28 €” „1,18 €”
- in Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) treten an die Stelle von „0,64 €” „0,59 €”
Anmerkung zu Abs. 3:
Die Stundenentgelte der Anlage 9 leiten sich aus der Entgelttabelle der Anlage 2 ab.
Entgelterhöhungen der Anlage 2 führen damit automatisch zu einer Anpassung der
Stundenentgelte in Anlage 9, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung durch die
Arbeitsrechtliche Kommission bedarf.
§ 20b Vertretungszuschlag
(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers
für ein Zeitfenster von bis zu zwei Stunden an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber
anzuzeigenden Stelle bereit zu halten, um auf Abruf am gleichen Kalendertag die Vertretung
für eine andere Mitarbeiterin bzw. einen anderen Mitarbeiter im Dienstplan zu übernehmen
(Vertretungsbereitschaft). 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann zur Erreichung einer
vertretungssicheren Dienstplanung monatlich bis zu drei Vertretungsbereitschaft anordnen,
um durchschnittliche Kranken- und Urlaubsquoten und andere Abwesenheiten operativ
disponieren zu können. 3Eine Ausweitung ist nur im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin bzw.
dem Mitarbeiter oder durch Dienstvereinbarung möglich. 4Für die Zeit der Vertretungsbereitschaft erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen
Vertretungszuschlag in Höhe von 30 € je Vertretungsbereitschaft (Vertretungszuschlag I).
5Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der Zeit der Vertretungsbereitschaft zur
Übernahme einer Vertretung abgerufen, erhöht sich der Zuschlag auf 45 €
(Vertretungszuschlag II). 6Die im Rahmen der Übernahme der Vertretung geleisteten
Arbeitsstunden sind Arbeitszeit.
(2) 1Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei
eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
einen Zuschlag von 60 € (Vertretungszuschlag III). 2Eine kurzfristige freiwillige Übernahme
von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes
bis zu 48 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.
(3) Durch Dienstvereinbarung kann die Art der Durchführung näher geregelt werden; eine
Abweichung von den Vertretungszuschlägen I bis III ist nur zugunsten der Mitarbeitenden
möglich.
§ 21 Entgelt nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten vom Entgelt (§ 14 Abs. 1) bzw. § 17 der Anlage 8a, das für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen sind.
(1) 1Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. 2Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am Zahltag über sie verfügen kann. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin bzw. des Empfängers trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin bzw. der Empfänger.
1Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. 2Haben in dem Vorvormonat Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 28 Abs. 10 und § 24 Abs. 2 für die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des Vorvormonats. 3Der Teil des Entgeltes, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn für den Monat nur Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen. 4Für Monate, für die weder Entgelt (§ 14 Abs. 1) bzw. § 17 der Anlage 8a noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2 zu. 5Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist, unberücksichtigt.
1Im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses bemißt sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. 2Stehen im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses weder Entgelt (§ 14 Abs. 1) bzw. § 17 der Anlage 8a noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil der Bezüge nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu überweisen.
Im Sinne der Unterabs. 3 und 4 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses gleich der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 bzw. § 22 Absatz 2 satz 6 der Anlage 8a,
c) der Elternzeit nach dem [externer Link] BEEG,
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten;
nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Dienst wieder auf, wird sie bzw. er bei der Anwendung des Unterabs. 2 wie eine neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. ein neu eingestellter Mitarbeiter behandelt.
(2) 1Besteht Anspruch auf Entgelt (§ 14 Abs. 1) bzw. § 17 der Anlage 8a und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsentgelt oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. 3Für die Ermittlung des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Entgeltes gilt § 9b Abs. 8 Satz 3.
(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Entgeltes (§ 14 Abs. 1) bzw. § 17 der Anlage 8a und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) 1Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. 2Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.
(5) Scheidet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter wegen des Bezuges von Altersruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Berufsunfähigkeitsrente aus und verzögert sich die Rentenzahlung, so ist ihr bzw. ihm gegen Abtretung des Anspruchs ein Vorschuß auf die Rente zu gewähren.
(6) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens 0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
Anmerkungen:
1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch pauschalierte Zuschläge gemäß § 20a Abs. 4 bzw. § 10 Abs. 6 der Anlage 8a, Abs. 11 der Anlage 8 und § 5 der Anlage 7a.
2. Bei der Anwendung des Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber in begründeten Fällen statt des 15. eines Monats als Zahltag den Letzten eines Monats und statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.
(1) Eine Verpflichtung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, an der Anstaltsverpflegung ganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart werden.
(2) 1Die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte in der Sozialversicherung auf das Entgelt angerechnet. 2Bei Diätverpflegung können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.
=> Kommentar zu § 22 Abs. 1 + 2 [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]
(3) 1Eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunft wird nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] auf das Entgelt angerechnet. 2Abweichende Regelungen können durch Dienstvereinbarung oder Nebenabrede zum Dienstvertrag festgelegt werden.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :
Abs. 3 gilt nicht.
Für die Reisekostenerstattung, die Trennungsentschädigung und die Umzugskostenerstattung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landeskirchen oder der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend, soweit nicht im Gesamtbereich eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes eigene Vorschriften gelten.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :
Die Worte „die Trennungsentschädigung und die Umzugskostenerstattung“ entfallen.
VII. SOZIALBEZÜGE
§ 24 Krankenbezüge, Krankengeldzuschuss
(1) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne daß sie bzw. ihn ein Verschulden trifft, erhält sie bzw. er Krankenbezüge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9.
1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabs. 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabs. 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
Der Anspruch nach Unterabs. 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses.
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsentgelt nach § 28 Abs. 10, die ihr bzw. ihm zustehen würde, wenn sie bzw. er Erholungsurlaub hätte.
Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Abs. 1) erneut arbeitsunfähig, hat sie bzw. er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabs. 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn
a) sie bzw. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
b) seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
1Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabs. 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das gleiche gilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis aus einem von der Dienstgeberin bzw. von dem Dienstgeber zu vertretenden Grund kündigt, der die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der in den Unterabs. 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabs. 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(3) 1Nach Ablauf des nach Abs. 2 maßgebenden Zeitraumes erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihr bzw. ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß. 2Dies gilt nicht,
a) wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit [externer Link] (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Abs. 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach [externer Link] § 24i SGB V oder nach [externer Link] § 19 Abs. 2 MuSchG hat.
(4) Der Krankengeldzuschuß wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 11a bzw. § 23 Absatz 3 der Anlage 8a)
von mehr als einem Jahr
längstens bis zum Ende der 13. Woche,
von mehr als drei Jahren
längstens bis zum Ende der 26. Woche
seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt.
Vollendet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuß gezahlt, wie wenn sie bzw. er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
In den Fällen des Abs. 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabs. 1 angerechnet.
(5) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Abs. 2 Unterabs. 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuß bei einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen,
von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen
bezogen werden; Abs. 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das nächste Kalenderjahr oder erleidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme des Dienstes einen Rückfall, bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorherigen Jahr.
Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Abs. 2 ergebende Anspruch.
(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch eine bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
(7) Krankengeldzuschuß wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des [externer Link] § 20 SGB VI i.V. mit [externer Link] § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der die AVR oder eine Arbeitsvertragsgrundlage wesentlich gleichen Inhalts (z. B. BAT) angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
1Überzahlter Krankengeldzuschuß oder sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabs. 1. 2Die Ansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gehen insoweit auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über; [externer Link] § 53 SGB I bleibt unberührt.
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabs. 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
(8) 1Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der Nettourlaubsentgelt gezahlt. 2Nettourlaubsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsentgelt (§ 28 Abs. 10).
Hinweis zu Absatz 8:
=> 141008 Krankengeldzuschuss
(9) 1Anspruch auf den Krankengeldzuschuß nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. 2Dabei sind für die Anwendung des Abs. 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter als Pflichtversicherte bzw. Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
Anmerkung zu Abs. 1
Ein Verschulden im Sinne des Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Anmerkung zu Abs. 6:
Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem Fall des Abs. 6 den Dienst vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird sie bzw. er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
(1) Kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihr bzw. ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über, als dieser der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Abs. 1 kann nicht zum Nachteil der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters geltend gemacht werden.
(4) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, soweit die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber verhindert, es sei denn, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Verletzung dieser ihr bzw. ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält als Jubiläumszuwendung, soweit nicht in der jeweiligen Gliedkirche oder aufgrund einer Dienstvereinbarung eine günstigere Regelung besteht, bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
von 10 Jahren 153,39 €
von 25 Jahren 613,55 €
von 40 Jahren1.227,10 €.
Zeiten bei kirchlichen, diakonischen und caritativen Rechtsträgern können angerechnet werden.
Zur Beschäftigungszeit i.S. des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei der Dinstgeberin bzw. dem Dienstgeber oder deren bzw. dessen Rechtsvorgängerin bzw. Rechtsvorgänger in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 11a Abs. 1 liegen.
Ist bereits aus Anlass einer anderen Bestimmung eine Jubiläumszuwendung gewährt worden, so ist sie auf die Jubiläumszuwendung nach Satz 1 anzurechnen.
(2) Vollendet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter während der Zeit eines Sonderurlaubs nach §§ 29 Abs. 3, 29a Abs. 7, für den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Beschäftigungszeit nach Abs. 1, so wird ihr bzw. ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Beschäftigungszeit gewährt.
Übergangsregelung:
Jubiläumszuwendungen, die nach den bis zum 31.12.1998 geltenden Bestimmungen gezahlt wurden, werden auf die entsprechenden Jubiläumszuwendungen von 25 bzw. 40 Jahren angerechnet.
(1) Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen gelten die für die in Einrichtungen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die zuständigen Organe getroffenen Beihilferegelungen.
(2) In Ermangelung einer Regelung nach Abs. 1 erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die im Rahmen der Familienversicherung mitversicherten Angehörigen Beihilfe nach Abs. 3, mit Ausnahme von
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich im Sonderurlaub nach § 29 Abs. 3 oder § 29a Abs. 1 bis 6 befinden oder deren Dienstverhältnis nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 ruht
sowie
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund der Tätigkeit ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Dienst oder bei Dienstgebern, welche vergleichbare Vorschriften anwenden, im Beihilfefalle berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen darstellen.
(3) Die Leistungen der Beihilfe umfassen:
a) 1für Zahnersatz 30% des eigenen Anteils an den Kosten für die Regelversorgungsleistungen der gesetzlichen Krankenkasse nach [externer Link] § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V, wobei die Beihilfeleistungen für Zahnersatz pro Kalenderjahr bzw. Mitarbeiter auf 511,- € begrenzt sind. 2Anspruch auf Beihilfe für Zahnersatz nach Satz 1 hat auch die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. 3Dabei ist für die Berechnung des eigenen Anteils der Betrag zugrunde zu legen, den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter als Pflichtversicherte bzw. Pflichtversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen hätte.
b) Anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes in Höhe von 256,- €.
c) beim Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartner, der eingetragenen Lebenspartnerin oder beim Tod eines Kindes unter 18 Jahren jeweils eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 332,- €.
1Die Beihilfen werden nur auf Antrag gewährt. 2Beihilfen sind nicht zusatzversorgungspflichtig. 3Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Entstehung der Aufwendung oder der Ausstellung der Rechnung zu beantragen. 4Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach Unterabs. 1 Buchst. b) der Tag der Geburt, bei Beihilfen nach Unterabs. 1 Buchst. c) der Tag des Ablebens maßgebend.
gestrichen ab 1. September 2013 Übergangsregelung:
Anträge auf Beihilfe für Aufwendungen, welche vor dem 01.01.2005 entstanden sind, werden nach § 26 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung gewährt.
(1) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, die bzw. der sich nicht im Sonderurlaub nach § 29 Abs. 3 oder § 29a Abs. 1 bis 6 befunden hat und deren bzw. dessen Dienstverhältnis zur Zeit ihres bzw. seines Todes nicht nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 bzw. §22 Absatz 2 Satz 6 der Anlage 8a geruht hat, erhalten
a) die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann oder der überlebende eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene Lebenspartnerin,
b) die Abkömmlinge der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,
Sterbegeld.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern oder Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters mit dieser bzw. diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die Verstorbene bzw. der Verstorbene ganz oder überwiegend ihre Ernährerin bzw. ihr Ernährer gewesen ist,
b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3) 1Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Monate das Urlaubsentgelt (§ 28 Abs. 10) der bzw. des Verstorbenen gewährt. 2Die Höhe des Urlaubsentgeltes bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist aufgrund der regelmäßigen Arbeitszeit unmittelbar vor Beginn der Elternzeit zu berechnen.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
(4) Sind an die Verstorbene bzw. den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.
(5) 1Die Zahlung an eine bzw. einen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zum Erlöschen. 2Sind Berechtigte nach Abs. 1 oder 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.
(6) Wer den Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Sterbegeld.
(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Abs. 1 oder Abs. 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 27) erhalten.
VIII. ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG
§ 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
(1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. 2Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluß einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen.
(2) 1Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. 2Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre.
(3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern in Höhe von 20 v.H.besteht.
(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Pflichtbeiträgen des Dienstgebers zu der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 AVR DD ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Absätze. 2Die Eigenbeteiligung erfolgt ausschließlich an den von den Zusatzversorgungskassen erhobenen Pflichtbeiträgen (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst, a) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fassung). Ggf, von den Zusatzversorgungskassen nach ihren Satzungen
zusätzlich erhobene Sanierungsgelder, Stärkungsbeiträge, zusätzliche Beiträge bzw. Sonderbeiträge (vgl. z.B. § 61 Absatz 1 Buchst, b) und c) Satzung der KZVK Rheinland-Westfalen in der am 14. Feb. 2018 geltenden Fassung) bleiben außer Betracht.
(2) 1Erhebt die Zusatzversorgungskasse Pflichtbeiträge, die 4,5 v.FI. (Fassung ab den 1. März 2018: 4,7 v.FI.) des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts übersteigen, erfolgt die Beteiligung in Flöhe der Hälfte des
4,5 v.H. (Fassung ab dem 1. März 2018: 4,7 v.FI.) übersteigenden Betrages. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist auf 1,0 v.FI. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begrenzt.
(3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Flinterbliebenenversorgung einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. 2Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten. 3Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge gemäß § 24 Absatz 2) hat.
(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinem bzw. ihrem zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung ausgeschöpft ist. 2Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach [externer Link] § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. 3Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden.
(2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den [externer Link] §§ 10a, [externer Link] 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
(3) Umgewandelt werden könne zukünftige Ansprüche auf
a) das Grundentgelt
b) die Zuwendung nach Anlage 14
c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12 (gültig vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008)
Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden.
(4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwandlung mindestens einen Monat vorher in Textform geltend machen.
(5) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an. 2Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden.
(1) In einer Dienstvereinbarung können Regelungen zur Umwandlung von tariflichem Entgelt für
Sachleistungen (ausschließlich Fahrrad bzw. Elektrofahrrad) vereinbart werden.
(2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen im Sinne von Absatz 1 wird das Tabellenentgelt
des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin gemäß Anlage 2, Anlage 5 oder Anhang 1 der Anlage 8a
um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin
gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8
Absatz 2 EStG.
(3) Vor der Entstehung der Vergütungsansprüche im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.
Anmerkung zu Absatz 3:
Die Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoentgelt wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Dienstvertrag entsprechend geändert wird. Aus dem Dienstvertrag müssen sich der Verzicht auf einen
Teil des Bruttoentgelts und die stattdessen vom Dienstgeber / von der Dienstgeberin gewährten
steuerfreien bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EStG ergeben.
(4) Die Dienstvereinbarung muss folgenden Mindestinhalt haben:
a) berechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterkreis)
b) Art der Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EstG im Sinne von Absatz 1
c) Antragsvoraussetzungen für den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin: Form, Frist, Art der Sachleistung, Umfang der Entgeltumwandlung (welche Bestandteile der künftigen Entgeltansprü-
che in welchem Umfang umgewandelt werden sollen), Beginn, Dauer
d) Regelung für Zeiten, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin kein Entgelt erhält
e) Regelung bei Änderung oder Beendigung der Entgeltumwandlung (Form, Frist)
f) Bindungsdauer
g) Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Diebstahlsversicherung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin
h) dienstvertragliche Vereinbarung
(5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vor Änderung des Dienstvertrages im Sinne des Absatz 3 den Inhalt der Dienstvereinbarung gemäß Absatz 4 zu erläutern und abstrakt-generell darauf hinzuweisen, dass aus der Entgeltumwandlung ggf. Nachteile, etwa durch die zeitliche Bindung, Ablösesummen oder niedrigere Leistungen aus der Sozialversicherung, entstehen können.
IX. URLAUB
§ 28 Erholungsurlaub(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung de Urlaubsentgeltes. 2Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grundsätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstliche oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.
(3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
(4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden.
(5) 1Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. 2Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem [externer Link] Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem [externer Link] Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.
1Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35) bzw. § 22 Absatz 2 der Anlage 8a oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36 bzw. § 22 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 7 Satz 1 der Anlage 8a aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. 2Unterabs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28a Abs. 4 zu vermindern ist.
Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5 Unterabs. 5 bleibt unberührt.
Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückgefordert werden.
(6) 1Bei neueingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer früheren Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubsjahr gewährter Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
(7) 1Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. 2Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. 3Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. 4War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.
1Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. 2Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
(8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit.
(9) 1Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw. er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. 3Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt.
(10) 1Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. 2Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. 3Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.
Anmerkung zu Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2:
1Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage-Woche), so ist der gesetzliche Mindesturlaub nach [externer Link] § 3 Abs. 1 BUrlG zu gewähren. 2Er beträgt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der 5-Tage-Woche.
Anmerkung zu Abs. 7:
1Gemäß [externer Link] § 24 Satz 2 MuSchG kann die Dienstnehmerin nach Ablauf der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. 2Zudem hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Anmerkung zu Abs. 10:
(1) Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen die letzten 3 abgerechneten Monate.
(2)
1Für den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die folgende Verfahrensweise gewählt werden: 2Das Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen werden weitergezahlt. 3Der Teil des Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgender Berechnungsformel durch einen "Aufschlag" für jeden Urlaubstag berücksichtigt:
Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche:
unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 abgerechneten Monate
geteilt durch 78
mal
Urlaubstage, an denen ohne Urlaub hätte gearbeitet werden müssen
Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche:
unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 abgerechneten Monate
geteilt durch 65
mal
Urlaubstage, an denen ohne Urlaub hätte gearbeitet werden müssen
(3) 1Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als Entgeltkürzungen bei der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes außer Betracht: 2In diesem Fall verringert sich das im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleisteten Zuschüsse und der Divisor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entsprechende Anzahl der Krankheitstage
für den unter Anlage 8a fallenden Personenkreis:
(4) Bei der Bemessungsgrundlage ist der Zuschlag gemäß § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der
Anlage 8a in jedem Monat des Berechnungszeitraumes mit einem Sechstel zu
berücksichtigen.
[ab 1. Juni 2013]
(1) 1Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in derKalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. [gestrichen ab 1. Januar 2020] 2Ab dem fünften Beschäftigungsjahr beträgt er 30 Arbeitstagepro Kalenderjahr. 3Bei der Berechnung der Beschäftigungsjahre nach Satz 2 sind anzurechnende Berufszeiten im Sinne von § 15 Absatz 6 AVR zuberücksichtigen.
[bis 31. Mai 2013]Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach den Anlagen 6 und 6a.
2Die Dauer des Mindesturlaubs richtet sich nach den Bestimmungen des [externer Link] Bundesurlaubsgesetzes bzw. des [externer Link] Jugendarbeitsschutzgesetzes.
(2) - gestrichen -
(3) - gestrichen -
(4) 1Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem [externer Link] SGB IX vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1 bis 6 oder eines Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 bzw. § 22 Absatz 2 Satz 6 der Anlage 8a um ein Zwölftel. 2Die Verminderung unterbleibt für 3 Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.
(5)
1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 2Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabs. 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
(6) [ab 1. Juni 2013] Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist dasBeschäftigungsjahr, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu Beginnoder im Laufe des Urlaubsjahres beginnt.
[bis 31. Mai 2013]1Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Laufe des Urlaubsjahres vollendet. 2Für die Urlaubsdauer der Jugendlichen ist das Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend.
(7) - gestrichen -
[bis 31. Mai 2013] Der Bemessung des Urlaubs ist die Entgeltgruppe zugrunde zu legen, in der sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellung während des Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe, in der sie bzw. er bei der Einstellung eingruppiert worden ist.
Erläuterung zu § 28a
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von
mindestens
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
440 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
550 Nachtarbeitsstunden 5 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(2) 1Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach Abs. 1 werden die in der Zeit zwischen
21.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. 2Als Arbeitszeit zählen
neben der Vollarbeit einschließlich Überstunden auch die Zeit des Bereitschaftsdienstes und
der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft einschließlich der Wegezeiten. 3Abs. 1
gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren regelmäßige Arbeitszeit nach § 9
Abs. 3 verlängert ist.
(3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in
dem der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht
sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(4) In heilpädagogischen oder therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in
Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67
SGB XII anbieten, gilt abweichend, dass der Zusatzurlaub nach Absatz 1 insgesamt vier – in
den Fällen des Abs. 3 fünf – Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten darf.
(5) 1Bei nichtvollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und nichtvollbeschäftigten Mitarbeitern ist die
Zahl der in den Absatz 1 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der
vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer
entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines entsprechenden vollbeschäftigten
Mitarbeiters zu kürzen. 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf
weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in
entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 5 Unterabs. 3 und 5 zu ermitteln.
(6) 1Die nicht-ärztliche Mitarbeiterin bzw. der nicht-ärztliche Mitarbeiter in Krankenhäusern
erhält für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde
einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v. H. des Überstundenentgelts gemäß Anlage 9 AVR.
2Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.
(7) 1Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben
Dienstgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. 2Der Anspruch
auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
(8) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die im Jahr des Ausscheidens durch
Nachtarbeitsstunden bereits erworbenen Arbeitstage für Zusatzurlaub zu gewähren bzw.
abzugelten.
(1) - gestrichen -
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Einvernehmen mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber an fachlichen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder an berufsständischen Tagungen teilnehmen, kann hierfür in angemessenem Umfange Sonderurlaub gewährt werden.
(3) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Fortfall ihrer bzw. seiner Bezüge Sonderurlaub erhalten, soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse gestatten. 2Diese Zeit gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 11a bzw. § 23 Absatz 3 der Anlage 8a, es sei denn, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(1) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter ist auf Antrag unter Fortfall ihrer bzw. seiner Bezüge zu beurlauben, wenn sie bzw. er
a) ein Kind unter 18 Jahren oder
b) eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige bzw. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche oder betriebliche Verhältnisse dem nicht entgegenstehen.
(2) 1Die Beurlaubung erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) für mindestens ein Jahr, in den Fällen des Abs. 1 Buchst. b) für mindestens sechs Monate, längstens drei Jahre. 2Sie kann einmalig längstens um weitere drei Jahre verlängert werden. 3Die Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurlaubungszeitraumes zu beantragen.
(3) 1Entgeltliche Beschäftigungen während des Sonderurlaubs bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. 2Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Beschäftigung dem Zweck der Beurlaubung nicht widerspricht.
(4) Die Beurlaubung kann vorzeitig nur beendet werden, wenn der Beurlaubungsgrund entfällt oder andere wichtige Gründe vorliegen und dienstliche oder betriebliche Verhältnisse dem nicht entgegenstehen, insbesondere erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses einer für den Beurlaubten eingestellten Ersatzkraft.
(5) 1Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter soll nach achtjähriger Betriebszugehörigkeit auf Antrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für die Dauer von höchstens einem Jahr beurlaubt werden, sofern es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse gestatten. 2Abs. 2 findet keine Anwendung.
(6) 1Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter soll auf Antrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 beurlaubt werden, wenn dadurch zeitweilig Arbeitslose oder Berufsanfängerinnen bzw. Berufsanfänger eingestellt werden können und es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse gestatten. 2Die Beurlaubung erfolgt für mindestens ein Jahr, längstens drei Jahre. 3Im übrigen gilt Abs. 2 Satz 2 und Satz 3.
(7) Zeiten einer Beurlaubung gelten nicht als Beschäftigungszeit nach § 11a bzw. § 23 Absatz 3 der Anlage 8a, es sei denn, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vor Antritt der Beurlaubung ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung vorher schriftlich anerkannt hat.
(8) Dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, anstelle einer Beurlaubung ihre bzw. seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren, soll entsprochen werden.
(9) 1In allen sonstigen Fällen soll dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, ihre bzw. seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Dauer zu reduzieren, entsprochen werden. 2Diese Mitarbeiterin bzw. dieser Mitarbeiter soll bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(1) 1Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die eine Beschäftigungszeit von 10 Jahren vollendet
haben, sind auf Antrag bis zu drei Wahltage im Jahr zu gewähren. 2Der Anspruch entsteht
erstmals für das Jahr, in dem die Beschäftigungszeit von 10 Jahren vollendet wird.
(2) 1Wahltage sind Tage, an denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin von der Arbeitsleistung
befreit ist. 2Für die Wahltage wird kein Tabellenentgelt nach Anlage 2 gezahlt.
(3) 1Der Antrag auf Nutzung von Wahltagen muss bis zum 31. August des vorherigen
Kalenderjahres in Textform gestellt werden. 2Der Dienstgeber kann dem Antrag nur aus
dringenden betrieblichen Gründen bis zum 31. Oktober des vorherigen Kalenderjahres
ablehnen. 3Die konkrete Verteilung der Wahltage im Kalenderjahr richtet sich nach den
betrieblichen Bestimmungen der Urlaubsplanung und -gewährung.
(4) Nicht genutzte Wahltage können nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
(5) 1Die entsprechende Reduzierung des Tabellenentgelts erfolgt in dem Monat, in dem der
Wahltag tatsächlich in Anspruch genommen wurde. 2Wurde Tabellenentgelt für einen oder
mehrere Wahltage reduziert, obwohl diese nicht genommen wurden, ist die Reduzierung mit
der nächsten Gehaltsabrechnung auszugleichen.
(6) Durch Dienstvereinbarung kann von diesen Bestimmungen abgewichen werden.
X. BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
§ 30 Ordentliche Kündigung
(1) Unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien nach vorheriger schriftlicher Kündigung gelöst werden.
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit (§ 11a)
bis zu 1 Jahr 1 Monat
zum Schluß eines Kalendermonats,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Innerhalb der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.
Zum Ende der Elternzeit kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendertages kündigen.
(2) 1Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf der im Dienstvertrag kalendermäßig bestimmten Frist (zeitliche Befristung) oder mit Eintritt des im Dienstvertrag bestimmten Ereignisses (Zweckbefristung). 2Befristete Dienstverhältnisse können auch vor ihrem nach Satz 1 zu bestimmenden Ende gekündigt werden. 3Innerhalb der Probezeit kann das befristete Beschäftigungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.
1Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien für zweckbefristete und zeitlich befristete Dienstverhältnisse nach einer Beschäftigungszeit
bis zu 6 Monaten 2 Wochen
zum Ende eines Kalendertages,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 6 Monaten 1 Monat,
von mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren 6 Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats. 2Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als zwei Jahren gelten die Kündigungsfristen des Abs. 1 Unterabs. 2.
3Endet das zweckbefristete Dienstverhältnis durch das im Dienstvertrag bezeichnete Ereignis, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter den Zeitpunkt der Beendigung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 4Der Anspruch auf Zahlung der Bezüge erlischt frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.
(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11a) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist eine ordentliche Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 31 etwas anderes bestimmt.
Sonderregelung AVR - Fassung - Ost -:
Anmerkung zu Abs. 3:
Als Beschäftigungszeit im Sinne des § 30 Abs. 3 gilt nur die Beschäftigungszeit im Sinne des § 11a Abs. 1.
(1) Das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, der bzw. dem gegenüber die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 3) bzw. § 23 Abs. 2 der Anlage 8a, kann auch in den nachfolgenden besonderen Fällen gekündigt werden.
(2) Ist die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters deshalb nicht mehr möglich, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der sie bzw. er bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird, so kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis kündigen:
a) zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe,
b) mit dem Ziele, das Dienstverhältnis aufzuheben, wenn der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine zumutbare, im wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird und die Vergütung nicht mehr als eine Gruppe unter den Sätzen der bisherigen Gruppe liegt oder wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Anlage 8a vorliegen.
(3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis ferner zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe kündigen oder die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz der Einrichtung unter gleichzeitiger Herabsetzung des Entgeltes um eine Gruppe versetzen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die sie bzw. er eingestellt ist und die die Voraussetzung für ihre bzw. seine Eingruppierung in die bisherige Gruppe bilden, und wenn andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe erfüllen, nicht übertragen werden können. 2Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung:
a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der [externer Link] §§ 8, [externer Link] 9 SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder
b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren beruht und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet hat.
(4) 1Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres. 2Lehnt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu den ihr bzw. ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst.
§ 32 Außerordentliche Kündigung(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von [externer Link] § 626 BGB kann das Dienstverhältnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche oder ihrer Diakonie, bei Austritt aus der evangelischen Kirche oder bei schweren Vergehen gegen die Gebote der kirchlichen Lebensordnung oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Dienstpflichten.
(3) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die bzw. der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Die bzw. der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(4) Einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, der bzw. dem gegenüber die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 3) bzw. § 23 Absatz 2 der Anlage 8a, kann nur aus in ihrer bzw. seiner Person oder in ihrem bzw. seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.
1Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2Kündigt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach Ablauf der Probezeit (§ 8), so soll sie bzw. er den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben.
§ 34 Beendigung des Dienstverhältnisses durch VereinbarungDas Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch schriftlichen Auflösungsvertrag beendet werden.
§ 35 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten.
Das Dienstverhältnis endet, wenn der Rentenbescheid eines Rentenversicherungsträgers die volle Erwerbsminderung feststellt.
Setzt der Rentenbescheid eine befristete Rente fest, ruht das Dienstverhältnis solange wie die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die befristete Rente bezieht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.
(2) 1Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nur teilweise erwerbsgemindert ist und nach ihrem bzw. seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihren bzw. seinen bisherigen oder einen anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte. 2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rentenbescheides in Textform bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber geltend machen. 3Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht gegeben sind.
(3) 1Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. 2Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbescheid vorangegangenen Tages.
1Bei Gewährung einer Rente auf Zeit ruht das Dienstverhältnis von dem Tage an, der auf den nach Unterabs. 1 maßgeblichen Zeitpunkt folgt. 2Beginnt die Rente auf Zeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, ruht das Dienstverhältnis von dem Tag des Rentenbeginns an.
(4) An die Stelle des Rentenbescheides tritt das Gutachten des Vertrauensarztes bzw. der Vertrauensärztin oder des Gesundheitsamtes, wenn die Mitarbeiteri bzw. der Mitarbeiter
a) den Rentenantrag schuldhaft verzögert,
b) eine Altersrente nach [externer Link] § 236 oder [externer Link] § 236a SGB VI bezieht oder
c) nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.
In diesem Fall endet bzw. ruht das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) Liegt bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter die bzw. der schwerbehindert im Sinne des [externer Link] SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 3 das Dienstverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach [externer Link] § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt wird.
(6) Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit soll die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 und 3 bereits unkündbar war, auf Antrag bei ihrer bzw. seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt werden, wenn dort ein für sie bzw. ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.
Anmerkung zu Absatz 1 und 2:
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend für die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach Abs. 1 Unterabs. 2 durch Gutachten der Amtsärztin bzw. des Amtsarztes festgestellt worden ist, wenn sie von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des [externer Link] § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eine befristete Rente erhalten.
(1) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die abschlagsfreie
Regelaltersrente erreicht hat.
(2) Die Möglichkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes des Dienstverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus bleibt unberührt (§ 41 Satz 3 SGB VI).
(3) 1Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Vollendung des Regelrentenalters eingestellt, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(1) 1Bei Kündigung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. 2Dieses Zeugnis ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnis umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muss.
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Dienstverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.
(3) Auf Antrag ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Bescheinigung über die Entgeltgruppe und über die zuletzt bezogene Vergütung auszuhändigen.
Das Zeugnis für eine nachgeordnete Ärztin bzw. einen nachgeordneten Arzt ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber und von der Chef- bzw. leitenden Ärztin bzw. vom Chef- bzw. leitenden Arzt zu unterzeichnen.
XI. ÜBERGANGSGELD
§ 38 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der am Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von mindestens fünf Jahren bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber gestanden hat, erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,
b) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter gekündigt hat,
c) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 34) beendet ist,
d) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes erhält,
e) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs ausscheidet, in dem von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
f) sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,
g) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine ihr bzw. ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihr bzw. ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
h) der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist,
i) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder eine andere Arbeitgeberin bzw. ein anderer Arbeitgeber, die bzw. der die AVR oder eine Arbeitsvertragsgrundlage wesentlich gleichen Inhalts (z. B. BAT) anwendet, Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
(3) Auch in den Fällen des Abs. 2 Buchst. b) und c) wird Übergangsgeld gewährt, wenn
1) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die sie bzw. ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge ihrer bzw. seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die ihre bzw. seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
2) die Mitarbeiterin außerdem wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten 3 Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 34) geschlossen hat.
(4) Tritt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, währenddessen sie bzw. er Übergangsgeld erhält, in ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihr bzw. ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihr bzw. ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihr bzw. ihm Übergangsgeld von dem Tage an, an dem sie bzw. er das neue Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.
§ 39 Bemessung des Übergangsgeldes(1) Das Übergangsgeld wird nach der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Vergütung (§§ 14 bis 19a) bemessen. Ist für diesen Tag kein Entgelt zu zahlen, so wird das Übergangsgeld nach dem Entgelt bemessen, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätte.
(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen im Dienst bei einer evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die einem Diakonischen Werk angeschlossen ist, zurückgelegt sind, ein Viertel des letzten Monatsentgeltes, höchstens jedoch das Vierfache dieses Monatsentgeltes.
(3) 1Als Unterbrechung im Sinne des Abs. 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassender Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. 2Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt wurde.
(4) Wurde der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.
(5) Werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Leistungen nach SGB II und SGB III aufgrund Arbeitslosigkeit, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln,Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 38 Abs. 2 Buchst. i) fallen, oder Renten oder vergleichbare Leistungen einer ausländischen Versicherungsträgerin bzw. eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte die Mitarbeiterin, die nicht unter § 38 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II aufgrund Arbeitslosigkeit, so erhält sie bzw. er ohne Rücksicht darauf, ob die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.
(1) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am letzten Tage eines Monats gezahlt, erstmalig am letzten Tag des auf das Ausscheiden folgenden Monats. 2Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. 3Vor der Zahlung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Beträge nach § 39 Abs. 5 gewährt werden. 4Ferner hat sie bzw. er zu versichern, dass sie bzw. er keine andere Beschäftigung angetreten hat.
(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt werden.
(3) 1Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an die Ehefrau bzw. den Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerin bzw. den eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, in einer Summe gezahlt. 2Die Zahlung an eine nach Satz 1 Berechtigte bzw. einen nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zum Erlöschen.
XII. BESONDERE BESTIMMUNGEN
§ 41 Werkdienstwohnungen
(1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. 2Im übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.
(3) 1Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinterbliebenen mit zu bemühen.
1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein.
§ 43 Dienstkleidung1Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. 2Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 44 Schlichtungsstelle1Sofern bei dem zuständigen gliedkirchlichen Diakonischen Werk eine Schlichtungsstelle gebildet ist, können Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die Schlichtungsstelle anrufen. 2Die Behandlung eines Falles vor der Schlichtungsstelle schließt die Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht aus.
§ 45 Ausschlussfristen
(1) Ansprüche auf Leistungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die auf die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach den §§ 12 und 13 bzw. § 16 der Anlage 8a gestützt sind, sowie die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Entgelt (§§ 14 bis 19a bzw. §§ 17 bis 19 der Anlage 8a) müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.
(2) Alle anderen Ansprüche - der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter wie der Dienstgeberin bzw. des
Dienstgebers - aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs
Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes
bestimmen.
(3) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.
(4) 1Die Fristen in Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher
Vorschriften unabdingbar sind, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher
Rechtsgrundlage (insbesondere allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, Pflegemindestlohn).
2Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.