Kirchengewerkschaft
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Juli 2017

Reisekosten von Dienstreisen / – fahrten

Unter Dienstreisen oder Dienstfahrten werden die Fahrten verstanden, die nach Arbeitsvertrag, Dienstplan, Dienstanweisung, Stundenplan oder – vorher genehmigt – zur Diensterfüllung oder zur Erledigung eines Dienstgeschäftes notwendig sind.

Nach dem Kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DRG) können Dienstreisen nur genehmigt werden und als genehmigt gelten, wenn hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Reisen und Fahrten innerhalb der Kirchengemeinde / des Kirchenbezirkes!

Da der einzelnen Mitarbeiterin / dem einzelnen Mitarbeiter keine finanziellen Nachteile bei der Ausübung der Arbeit während einer Dienstreise entstehen sollen, ist die Berechnung von Dienstreisen im DRG und den Durchführungsbestimmungen (DB-DRG) genau geregelt.

Auch Religionslehrerinnen und -lehrer mit Einsatz in mehreren Schulen haben Anspruch auf Reiekostenvergütung.
=> mehr

Die Reisekosten setzen sich zusammen aus

Die Möglichkeit der Pauschalierung besteht auch!

Es lohnt sich also, das Gesetz genau zu lesen!


=> § 4 Nr. 23 AR-M
=> § 23 AVR
=> Kirchliches Dienstreisekostengesetz (DRG) mit Durchführungsbestimmungen (DB-DRG), GVBL 10/1995
=> Dienstfahrten
=> Dienstreise
=> Einsatz an mehreren Schulen - Reisekostenberechnung
=> Fahrkarten
=> Formular für RL an mehreren Schulen [1,92 MB]
=> Großkundenabo der DB
=> Kaskoversicherung
=> Lohnsteuer / Einkommensteuer
=> Tagegeld bei Dienstreisen
=> Pauschalierung von Dienstreisekosten ?

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