Ortszuschlagstabelle (zu § 29 BAT) - Tarifgebiet West

Gültig ab 1. Januar bzw. 1. April 2003 (in Euro)*

(monatlich in Euro)

Tarifklasse

zur Tarifklasse gehörende Vergütungsgruppen

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3, 1 Kind

Ib

I bis IIb; Kr. XIII

554,14

658,94

747,72

I c

III bis Va/b; Kr. XII bis Kr. VII

492,47

597,27

686,05

II

Vc bis X; Kr. VI bis Kr. I

463,88

563,70

652,48

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 88,78 Euro

Gemäß § 5 Abs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT erhöht sich der Ortszuschlag für Angestellte

mit Vergütung nach den Vegütungsgruppenr

für das erste zu berücksichtigende Kind um

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

X, IX b und Kr. I

5,11

25,56

IX a und Kr. II

5,11

20,45

VIII

5,11

15,34

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 des Vergütungstarifvertrages sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Der Ehegattenanteil im Ortszuschlag (Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2) beträgt ab 1. Januar bzw. 1. April 2003*
in den Tarifklassen I b und I c

104,80 EUR

in der Tarifklasse II

99,82 EUR


Steht der Ehegattenanteil nur zur Hälfte zu, sind dies
in den Tarifklassen I b und I c

52,40 EUR

in der Tarifklasse II

49,91 EUR


* Die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I sowie Kr. XII und Kr. XIII erhalten die Erhöhung ab 1. April 2003.


Gültig ab 1. Januar 2004 (in Euro)(monatlich in Euro)

Tarifklasse

zur Tarifklasse gehörende Vergütungsgruppen

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3, 1 Kind

Ib

I bis IIb; Kr. XIII

559,68

665,52

755,19

I c

III bis Va/b; Kr. XII bis Kr. VII

497,39

603,23

692,90

II

Vc bis X; Kr. VI bis Kr. I

468,52

569,34

659,01

border> Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 89,67 Euro

Gemäß § 5 Abs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT erhöht sich der Ortszuschlag für Angestellte

mit Vergütungnach den Vergütungsgruppen

für das erste zu berücksichtigendeKind um

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

X, IX b und Kr. I

5,11

25,56

IX a und Kr. II

5,11

20,45

VIII

5,11

15,34

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 des Vergütungstarifvertrages sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Der Ehegattenanteil im Ortszuschlag (Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2) beträgt ab 1. Januar 2004
in den Tarifklassen I b und I c

105,84 EUR

in der Tarifklasse II

100,82 EUR


Steht der Ehegattenanteil nur zur Hälfte zu, sind dies
in den Tarifklassen I b und I c

52,92 EUR

in der Tarifklasse II

50,41 EUR


Gültig ab 1. Mai 2004 (in Euro)

(monatlich in Euro)

Tarifklasse

zur Tarifklasse gehörende Vergütungsgruppen

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3, 1 Kind

Ib

I bis IIb; Kr. XIII

565,28

672,18

762,75

I c

III bis Va/b; Kr. XII bis Kr. VII

502,36

609,26

699,83

II

Vc bis X; Kr. VI bis Kr. I

473,21

575,03

665,60

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 90,57 Euro

Gemäß § 5 Abs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT erhöht sich der Ortszuschlag für Angestellte

mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen

für das erste zu berücksichtigende Kind um

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

X, IX b und Kr. I

5,11

25,56

IX a und Kr. II

5,11

20,45

VIII

5,11

15,34

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 des Vergütungstarifvertrages sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Der Ehegattenanteil im Ortszuschlag (Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2) beträgt ab 1. Mai 2004
in den Tarifklassen I b und I c

106,90 EUR

in der Tarifklasse II

101,82 EUR


Steht der Ehegattenanteil nur zur Hälfte zu, sind dies
in den Tarifklassen I b und I c

53,45 EUR

in der Tarifklasse II

50,91 EUR