vkm Deutschland - Landesverband Baden -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie

Fassung ab 1. Februar 2005

Anlage 18

Anlage 18
zuletzt geändert am 13. Januar 2005

BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNGSORDNUNG FÜR MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER DER WIRTSCHAFTSBEREICHE DIAKONISCHER EINRICHTUNGEN 

Vorbemerkung: 

Die Wirtschaftsbereiche diakonischer Einrichtungen wurden in den letzten Jahren verstärkt ausgelagert oder fremdvergeben. Um die bestehenden Arbeitsplätze innerhalb der Diakonie zu erhalten, werden Eingruppierungsvorschriften von einigen H-Gruppen gestrichen und eine an der gewerblichen Wirtschaft orientierte Vergütungsstruktur geschaffen. 

§ 1 Geltungsbereich der Anlage 1d 

(1) Die Anlage 1d gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die nicht in die Anlage 1a oder 1b einzugruppieren sind. 

(2) Die Anlage 1d gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erforderlich ist. 

§ 2 Überleitungsregelung 

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher in der Anlage 1c Berufsgruppeneinteilung H Fallgruppe 1 und 2 der Vergütungsgruppe H 1, Fallgruppen 1, 1a, 1b und 2 der Vergütungsgruppe H 2, in der Vergütungsgruppe H 2a, der Fallgruppe 4, der Vergütungsgruppe H 3 und in der Vergütungsgruppe H 3a eingruppiert waren, werden zum 1. September 1998 in die Anlage 1d Berufsgruppeneinteilung W eingruppiert. 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. August 1998 in einem Dienstverhältnis standen, das am 1. September 1998 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und die nach der Neuaufnahme der Anlage 1d in die AVR in die Eingruppierungen W 1 bis W 4 eingruppiert sind, erhalten eine Zulage in Höhe der Differenz zu der Vergütung (§ 14) ihrer bisherigen Vergütungsgruppe. Die persönliche Zulage wird durch allgemeine Vergütungserhöhungen und Höhergruppierungen aufgezehrt. Bis zum 30. Juni 2006 werden die allgemeinen Vergütungserhöhungen der Grundvergütung nur zur Hälfte auf die persönliche Zulage angerechnet 

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31. August 1998 neu eingestellt werden, erhalten keine Zulage.  

§ 3 Abweichende Dienstvereinbarung 

Durch Dienstvereinbarung kann von der Zulagenregelung des § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 abgewichen werden. 

§ 4 Abfindung bei Betriebsübergang gem. § 613a BGB

Gehen die Dienstverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine persönliche Zulage gem. § 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 erhalten, auf einen anderen Betrieb, der nicht unter den Geltungsbereich der AVR fällt, über, so erhalten diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von 2% der Jahresvergütung, die ihnen am 31. August 1998 zugestanden hat.

 


 

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