April 2003

Anlage 10/IV

Anlage 10/IV

IV. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Ärztinnen bzw. Ärzte im Praktikum

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Regelung gilt für Personen, die bei Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter den Geltungsbereich der AVR (§ 1a AVR) fallen, die nach der Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebene Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum ableisten. 

§ 2 Probezeit 

Die Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt vier Monate. 

§ 3 Schweigepflicht 

Die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die bei der Trägerin bzw. beim Träger der Ausbildung beschäftigten Ärztinnen und Ärzte. 

§ 4 Wöchentliche und tägliche Zeit der Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum 

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche und die tägliche Zeit der Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum richten sich nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 9e AVR.

§ 5 Entgelt 

(1) Die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum erhält nach Maßgabe der Anlage 10a Abschnitt V der AVR monatlich ein Entgelt und ggf. einen Kinderzuschlag. 

(2) Die Zeiten einer Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum bei anderen Trägerinnen bzw. Trägern der Ausbildung gelten bei der Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts gemäß Anlage 10a Abschnitt V der AVR als zurückgelegte Ausbildungszeit. Zeiten der Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum, die in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet worden sind, sind anteilig zu berücksichtigen. Endet das erste Jahr der Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum im Laufe eines Kalendermonats, erhält die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum das nach Anlage 10a Abschnitt V der AVR für das zweite Jahr zustehende höhere Entgelt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das erste Jahr endet. 

(3) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gelten § 21 und § 21a AVR entsprechend.

§ 6 Sonstige Bedingungen für die Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum 

(1) Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, für die Überstunden, für die Zeitzuschläge, für den Bereitschaftsdienst und für die Rufbereitschaft gelten die Vorschriften der AVR sinngemäß, die für die bei der Trägerin bzw. beim Träger der Ausbildung beschäftigten Ärztinnen und Ärzte jeweils maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 20a Abs. 3 Unterabs. 1 AVR der auf die Stunde entfallende Anteil des Entgelts (§ 5 Abs. 1). Für die Ermittlung dieses Anteils gilt § 9b Abs. 8 Satz 3 AVR entsprechend. 

(2) Die in § 14 Abs. 3 Buchst. b) AVR geregelten Zuschläge erhält die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte. 

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 20 AVR zur drei Viertel. 

(3) Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Mitarbeiterunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Mitarbeiterunterkunft wird nach der Anlage 11 der AVR in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt mit der Maßgabe angerechnet, daß der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 11 maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. 

Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum während der Zeit, für die das Entgelt nach §§ 8, 9 und 10 fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 

§ 7 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Reisen zu Ausbildungsveranstaltungen 

Soweit bei der jeweiligen Einrichtung keine anderweitige Regelung gilt, ist nach den nachstehenden Vorschriften zu entschädigen. Bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen erhält die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum eine Entschädigung, die in entsprechender Anwendung der für die bei der Trägerin bzw. beim Träger der Ausbildung beschäftigten Ärztinnen und Ärzte der Vergütungsgruppe IIa bzw. II AVR jeweils geltenden Reisekostenbestimmungen zu berechnen ist. Eine Trennungsentschädigung (ein Trennungsgeld) wird nicht gewährt, wenn die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum von der Trägerin bzw. vom Träger der Ausbildung Unterkunft und Verpflegung erhält. Bei Reisen zu Ausbildungsveranstaltungen, an denen die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum nach der Approbationsordnung für Ärzte teilzunehmen hat, werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen. 

§ 8 - gestrichen -  

§ 9 Fortzahlung des Entgelts in besonderen Fällen 

Der Ärztin bzw. dem Arzt im Praktikum sind das Entgelt und ggf. der Verheiratetenzuschlag (§ 5 Abs. 1) für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme an den nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen fortzuzahlen. 

Im übrigen gilt § 11 AVR entsprechend. 

§ 10 Erholungsurlaub 

(1) Die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die bei der Trägerin bzw. dem Träger der Ausbildung beschäftigten Ärztinnen und Ärzte der Vergütungsgruppe IIa bzw. II jeweils maßgebend sind. 

(2) Während des Erholungsurlaubes werden als Urlaubsvergütung das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag (§ 5 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag als Teil der Urlaubsvergütung berücksichtigt. Der Aufschlag ist in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 10 AVR zu errechnen. 

§ 11 Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung 

Die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum erhält nach Maßgabe der Anlagen 12, 13 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen, ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung. 

§ 12 Beendigung der Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum 

(1) Die Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit. 

Kann die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum in der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit die vorgesehene Zeit der Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum wegen Unterbrechungen, die nach der Approbationsordnung für Ärzte nicht auf die Zeit der Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum angerechnet werden, nicht ableisten, soll die Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum auf Antrag um die Zeit der nicht anrechenbaren Unterbrechungen verlängert werden. 

(2) Innerhalb der Probezeit (§ 2) kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluß gekündigt werden. 

(3) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden

  1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
    1. wenn die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung widerrufen wird,
    2. aus einem sonstigen wichtigen Grund,
  2. im ersten Jahr der Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum mit einer Frist von vier Wochen, im zweiten Jahr mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsschluß. 

§ 13 Zeugnis 

Bei Beendigung der Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum erhält die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum eine Bescheinigung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte. 

Auf Verlangen erhält die Ärztin bzw. der Arzt im Praktikum ferner ein Zeugnis über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. 

Die Bescheinigung nach Unterabs. 1 und das Zeugnis nach Unterabs. 2 sind von der leitenden Ärztin bzw. vom leitenden Arzt und von der gesetzlichen Vertreterin bzw. vom gesetzlichen Vertreter der Trägerin bzw. des Trägers der Ausbildung zu unterzeichnen. 

§ 14 Sonstige Bestimmungen 

(1) Soweit vorstehend sowie in gesetzlichen Vorschriften für die Ärztin bzw. den Arzt im Praktikum keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, finden die AVR sinngemäß Anwendung. 

(2) Die Ausbildungszeit der Ärztinnen bzw. Ärzte im Praktikum wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11a AVR) nicht angerechnet. 

Übergangsregelung: 

§ 6 Abs. 1 und 3 der Anlage 10/IV können in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung anstelle der ab 01.01.2000 geltenden Fassung noch bis zum 31.12.2000 angewendet werden. Die bis 31.12.1999 geltende Fassung tritt mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft. Die ab 01.01. 2000 geltende Fassung ist jedoch in jedem Fall ab dem Zeitpunkt anzuwenden, ab dem die neuen §§ 9 - 9e angewendet werden. 

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - : 

§ 6 Abs. 3 Unterabs. 1 gilt nicht.