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Oktober 2010

Februar 2007

Newsletter 01/2007 vom 19.02.2007

Beihilfe zu Zahnersatz bei pflicht- und freiwillig versicherten Arbeitnehmern

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 erhalten Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse einen befundbezogenen Festzuschuss. Die Art der medizinischen Versorgung kann das Mitglied selbst wählen. Der Festzuschuss umfasst 50 Prozent der für die Regelversorgung festgesetzten Beträge - diese werden von der Krankenkasse jährlich neu ermittelt - und erhöht sich je nach Bonusstufe um 20 oder 30 Prozent. Das Bonussystem entspricht den bisherigen Kassenleistungen von 50, 60 oder 65 % der Kassensätze.

Beihilferechtlich sind die gewährten Festzuschüsse auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen. Dabei gilt stets der Festzuschuss mit der höchsten Bonusstufe (65 %) als gewährte Leistung.

Im Ergebnis ist die gewährte Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zur Ermittlung des beihilfefähigen Betrages auf 100 Prozent hochzurechnen. Der Rechnungsbetrag selbst spielt keine Rolle mehr. Die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und dem erstattungsfähigen Betrag hat in jedem Fall der Behandelte zu tragen.

Beispiel:
Sachverhalt
Befund: Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn
Rechnungsbetrag incl. Mehrkosten: 1800,00 €
Gewährter Festzuschuss mit Bonusstufe 20 % (d.h. 60 % „Kassenzuschuss“): 333,77 €

Berechnung der Beihilfe:
Dem Grunde nach beihilfefähiger Betrag: 333,77 € / 60 * 100 = „erstattungsfähig“ 556,28 €
Abzügl. „Kassenzuschuss“ mit Bonusstufe 30 % (d.h. 65 %): 556,28 € / 65 = 361,58 €
Ergibt beihilfefähiger Betrag    194,70 €

Der so ermittelte Betrag ist mit dem jeweiligen persönlichen Bemessungssatz zu multiplizieren. Anschließend wird einmal jährlich die Kostendämpfungspauschale abgezogen und bei Teilzeitbeschäftigten der verbleibende Betrag auf den Beschäftigungsquotienten gekürzt.

Von Personalstellen wurden zu diesem Sachverhalt wiederholt zumindest unvollständige Auskünfte gegeben. Durch die „neue“ Berechnungsweise kommt es aber - insbesondere wenn im betreffenden Kalenderjahr noch keine Kostendämpfungspauschale abgezogen worden war - möglicherweise zu keiner Beihilfezahlung. Wir bitten dringend, diesbezügliche Anfragen ausschließlich an uns zu richten.

Im Übrigen verweisen wir auf unsere download: Mitgliederinfo Beihilfe vom 30. Mai 2005 (154 KB) unter www.kvbw.de - Rubrik Beihilfe/Informationen/Rundschreiben (externer Link).

Soweit vorliegend die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein.


Mit freundlichen Grüßen
Das Redaktionsteam Ihrer Beihilfeabteilung

Herausgeber
Kommunaler Versorgungsverband (KVBW)

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