Elternzeitbeginn im laufenden Jahr (über ein volles Kalenderjahr) |
Zuwendung in voller Höhe im laufenden Jahr Im folgenden Jahr Zuwendung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (12-tel Regelung) |
Elternzeitbeginn im laufenden Jahr (nicht über ein volles Kalenderjahr) |
Zuwendung
in voller Höhe im laufenden Jahr Im folgenden Jahr Zuwendung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (12-tel Regelung) und ab Ende des Erziehungsurlaubs |
erneute Niederkunft während Elternzeit mit erneuter Elternzeit | keine Zuwendung, da am Tag vor Antritt der neuen Elternzeit kein Anspruch auf Bezüge oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat |
Erziehungsgeld unschädliche Beschäftigung (beim selben Arbeitgeber) während der Elternzeit | Zuwendung in voller Höhe im laufenden Jahr (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe +
Ortszuschlag vom September!) Im folgenden Jahr volle Zuwendung aus Teilzeitbeschäftigung |
Erziehungsgeld unschädliche Beschäftigung (beim selben Arbeitgeber) während der Elternzeit und erneute Niederkunft Nach Ende der ersten Elternzeit erneute Elternzeit für zweites Kind |
anteilige Zuwendung (12 tel Regelung) aus der Teilzeitbeschäftigung |