Wahlordnung *)
für die Organe der Kirchengewerkschaft Deutschland
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie
Aufgrund seiner Satzung gibt sich der vkm Deutschland für die Wahlen der Organe folgende Ordnung:
Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 1
In den Einladungen zu den Sitzungen der Organe der Kirchengewerkschaft Deutschland muss auf
Wahlen in den Tagesordnungen besonders hingewiesen werden.
Die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes „Wahlen“ kann nicht aus der Mitte
des Plenums gestellt werden.
§ 2
Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Wahl durchzuführen, es sei denn, dass
2/3 der anwesenden Mitglieder einer Abstimmung per Handzeichen zustimmen.
Widerspricht ein Mitglied, ist in geheimer Wahl abzustimmen.
§ 3
Bei Wahlen sind stets getrennte Wahlgänge vorzunehmen.
Abschnitt 2
Wahlen der Bundesdelegiertenkonferenz
§ 4
(1) Für die Durchführung von Wahlen der Bundesdelegiertenkonferenz zum Geschäftsführenden Vorstand und den Kassenprüferinnen ist ein Wahlausschuss aus der Mitte der Delegierten zu wählen, der aus drei Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Verbandsrat nicht angehören und nicht für ein zu wählendes Amt kandidieren.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte seine Vorsitzende.
(3) Für die Dauer des Wahlvorgangs übernimmt die Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Bundesdelegiertenversammlung.
(4) Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Bundesdelegiertenkonferenz gemäß § 3, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Satzung.
(5) Die Vorsitzende des Wahlausschusses sammelt die Wahlvorschläge und holt das Einverständnis der Kandidatinnen ein.
(6) Der Wahlausschuss stellt die Gültigkeit der Stimmzettel fest und zählt die Stimmen aus.
(7) Die Vorsitzende des Wahlausschusses gibt der Bundesdelegiertenkonferenz das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Der Wahlausschuss fertigt über die Wahl eine Niederschrift an, die dem Protokoll der Bundesdelegiertenkonferenz beizulegen ist.
(9) Die Wahlunterlagen sind sechs Monate aufzubewahren.
(10) Einwendungen gegen die Wahlhandlung sind der Bundesdelegiertenkonferenz unmittelbar nach der Wahl vorzutragen und von ihr zu entscheiden.
Abschnitt 3
In Kraft Treten
§ 5
Diese Wahlordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
*) Bei der Verwendung der weiblichen Form in dieser Wahlordnung sind sowohl Personen mit weiblichem als auch mit männlichem Geschlecht gemeint.