Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung der Rahmenordnung
(VV-RO)

Vom 24. Oktober 1995 (GVBl. S. 227)

    Zur Durchführung des § 5 i.V.m. § 4 des kirchlichen Gesetzes über die Dienstverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rahmenordnung) vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 1. Oktober 1994 (GVBl. S. 176), erläßt der Evangelische Oberkirchenrat folgende Verwaltungsvorschrift:
   § 3 Buchst. a bestimmt, dass für eine arbeitsvertragliche Anstellung im kirchlichen Dienst die Mitgliedschaft in der Landeskirche bzw. die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD die Regel ist. Steht trotz ordnungsgemäßer Stellenausschreibung eine entsprechend qualifizierte Bewerberin / ein entsprechend qualifizierter Bewerber, die / der die Anstellungsvoraussetzungen der Kirchenmitgliedschaft erfüllt, nicht zur Verfügung, sind Ausnahmen unter folgenden Bedingungen möglich:

A. Materielle Voraussetzungen für Ausnahmen von der Anstellungsvoraussetzung der Kirchenmitgliedschaft nach § 4

  1. Kirchen, mit denen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 besteht, sind die europäischen Kirchen, die die Leuneberger Konkordie unterschrieben haben, sowie die Evangelisch-methodistische Kirche, die Anglikanische Kirche und die Europäisch-Festländische Brüder-Unität in der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Unter der Voraussetzung, dass für die zu besetzende Funktion Lehrunterschiede nicht wesentlich ins Gewicht fallen (§ 4 Abs. 1 Satz 2), können auch Mitglieder anderer christlicher Kirchen im Ausnahmefall eingestellt werden.
    1.  Hierunter fallen zunächst Berwerber/innen der Kirchen, die als Vollmitglieder uin der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) zusammengeschlossen sind (siehe Anlage 1).
      In Kindertagesstätten können Bewerber/innen von Gemeinden, die dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland - insbesondere den Baptistengemeinden - angehören, eingestellt werden, wenn sie sich verpflichten, im Rahmen ihrer Arbeit das evangelische Taufverständnis zu akzeptieren.
    2. Bei Berber/innen von Gemeinschaften, die lediglich mit Gaststatus der ACK (siehe Anlage) oder sonstigen freikirchlichen Gemeinden angehören, muß im Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausnahme möglich ist (zum Verfahren siehe Abschnitt B Nr. 3).
  3. Bewerber/innen, die keiner christlichen Kirche angehören (§ 4 Abs. 3), dürfen im Wege der Ausnahmeregelung nur angestellt werden für die in Satz 1 umschriebenen Arbeitsfelder (z.B. für Küche, Hausmeisterdienst, Reinigungsdienst sowie nachgeordnete Tätigkeiten in der Verwaltung).
    Der in Absatz 3 Satz 2 vorgesehene Fall, dass ohne die Einstellung von Nicht-Christen die Aufrechterhaltung des Dienstes nicht möglich wäre, setzt voraus, dass mehrere Stellen z.B. einer Sozialstation unbesetzt sind und dadurch die Aufrechterhaltung des Betriebes der Einrichtung in Frage steht.
    Die Einstellung von Nicht-Christen für eine erzieherische Tätigkeit in evangelischen Kindertagesstätten ist ausgeschlossen (denkbarer Ausnahmefall z.B. Modellgruppe für muslimische Kinder, § 4 Abs. 6).
  4. Loyalitätserklärung: Mitglieder anderer christlicher Kirchen sowie Nicht-Christen müssen in einer Erklärung (Anlage 2) bestätigen, dass sie die Grundsätze des evangelischen Bekenntnisses respektieren und sich loyal gegenüber der evangelischen Kirche verhalten (§ 4 Abs. 4).

B. Verfahren für die nach § 5 erforderliche Einwilligung des Evangelischen Oberkirchenrates

  1. Für Einstellungen von Bewerber/innen der unter Abschnitt A Nr. 1 aufgeführten Kirchen bedarf es aufgrund der Gleichstellung keiner Einwilligung.
  2. Allgemein erteilt wird die Einwilligung (mit Ausnahme von Leitungsfunktionen)
  3. für Bewerber/innen, die einer der folgenden Mitgliedskirchen der ACK angehören:
    1.  Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden,
    2. dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland (für den Bereich Kindertagesstätten mit der sich aus Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a ergebenden Einschränkung),
    3. der Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland,
    4. der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK),
    5. der Evangelisch-reformierten Kirche in Niedersachsen,
    6. der römisch-katholischen Kirche,
    7. dem Katholischen Bistum der Altkatholiken in Deutschland.
  4. Anträge auf Einwilligung zu einer Ausnahme von der Anstellungsvoraussetzung der Kirchenmitgliedschaft sind jeweils vor der Entscheidung über die Einstellung dem Evangelischen Oberkirchenrat vorzulegen bei Bewerber/innen
    1.  die keiner christlichen Religionsgemeinschaft angehören,
    2. die für Leitungsaufgaben vorgesehen sind,
    3. die Mitglieder einer sonstigen in der ACK zusammengeschlossenen Kirche sind (soweit nicht die allgemeine Einwilligung nach Abschnitt B Nr. 2 erteilt ist),
    4. von Kirchen und Gemeinschaften, die in der ACK lediglich Gaststatus haben,
    5. von Kirchen und Gemeinschaften, die nicht an der ACK beteiligt sind.

C. Inkrafttreten

   Diese Verwaltungsvorschrift findet ab 1. Januar 1996 Anwendung. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Bekanntmachung vom 10. März 1992 (GVBl. S. 87) aufgehoben.

Anlage 1

A. Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) sind:

  1. Die Evangelische Kirche in Deutschland,
  2. die römisch-katholische Kirche (Deutsche Bischofskonferenz),
  3. die Griechisch-Orthodoxe Metropolie in Deutschland,
  4. das katholische Bistum der Altkatholiken,
  5. der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
  6. die Evangelisch-Methodistische Kirche,
  7. die Arbeitsgemeinschaft Mennonithischer Gemeinden in Deutschland,
  8. die Europäisch-Festländische Brüder-Unität (Herrenhuter Brüdergemeinde),
  9. Syrisch-Ortodoxe Kirche von Antiochien in Deutschland,
  10. die Evangelisch-Altreformierte Kirche in Niedersachsen,
  11. die Heilsarmee in Deutschland,
  12. die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK),
  13. die Russische Orthodoxe Kirche von Berlin und Deutschland,
  14. die Koptische Orthodoxe Kirche.

b. Mit Gaststatus sind aufgenommen:

  1. Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland,
  2. Christlicher Gemeinschaftsverband Mülheim/Ruhr GmbH,
  3. Apostelamt Jesu Christ (nicht in der ACK Baden-Württemberg),
  4. Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten (nicht in der ACK Baden-Württemberg).

Anlage 2

Erklärung

Zum Arbeitsvertrag vom                                                 :
Ich verpflichte mich, die Grundsätze des evangelischen Bekenntnisses zu respektieren und mich loyal gegenüber der Evangelischen Landeskirche in Baden zu verhalten.

                                                 

                                                                                                   

Ort, Datum

Unterschrift des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin