Zusatzurlaub für 30%-behinderte bzw. 25%-erwerbsgeminderte Menschen
diese Regelungen fanden bis zum 31. Dezember 2005 Anwendung
Urlaubsverordnung - UrlVO 440.300 (Baden-Württemberg)
1. Abschnitt
Erholungsurlaub
§ 8 Zusätzlicher Erholungsurlaub (Zusatzurlaub)
(1) 1Einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhalten Beamte, deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 beträgt; dasselbe gilt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom Hundert, aber um mindestens 25 vom Hundert. 2Der Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist durch den jeweils letzten Rentenbescheid, einen Feststellungsbescheid oder eine Bescheinigung des Versorgungsamts oder, falls ein solcher Bescheid oder eine solche Bescheinigung nicht vorhanden ist, durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts nachzuweisen.
(2) Für den Zusatzurlaub nach § 47 des Schwerbehindertengesetzes haben Schwerbehinderte einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes vorzulegen.
Bundesangestelltentarifvertrag - BAT
§ 49 BAT Zusatzurlaub
(1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich des Grundes und der Dauer die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils maßgebenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für Bestimmungen über einen Zusatzurlaub der in § 48 a geregelten Art.