Quelle: SUMMA SUMMARUM, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin + CW Haarfeld GmbH, Essen
Neuer Übungsleiterfreibetrag: 2.100 Euro sozialversicherungsfrei
Am 21. September 2007 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur weiteren
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ zugestimmt. Damit wird
der sogenannte Übungsleiterfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2007
auf 2.100 Euro angehoben. Dies wirkt sich auch auf die
Sozialversicherung aus.
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten
bisher bis zur Höhe von 1.848 Euro im Jahr (monatlich 154 Euro) steuer-
und damit auch beitragsfrei. Die Vergütungen müssen nicht ausdrücklich
als Aufwandsentschädigungen deklariert werden. Begünstigt sind
• Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten,
• nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder
• die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst
oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des -
Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54
der AO).
Da diese steuerfreien Einnahmen aus solchen Tätigkeiten in der
Sozialversicherung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht zum
Arbeitsentgelt gehören, sind sie zum einen von der Beitragspflicht
ausgenommen. Zum anderen ist der Übungsleiterfreibetrag insbesondere
bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügiger
Beschäftigungen im Sinne von § 8 Abs. 1
SGB IV von Bedeutung.
Soweit der bisherige steuerfreie Betrag anteilig monatlich mit 154 Euro
angesetzt wurde, bestand bis zu einem monatlichen Entgelt von 554 Euro
eine geringfügig entlohnte und damit sozialversicherungsfreie
Beschäftigung. Mit dem neuen Übungsleiterfreibetrag von 2.100 Euro
sind entsprechende geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einem
Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 575 Euro pro Monat versicherungsfrei,
wenn der Freibetrag anteilig in Höhe von 175 Euro pro Monat angesetzt
wird.
Der Arbeitgeber muss Pauschalbeiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung (13 bzw. 15 %) nur aus dem Arbeitsentgelt im Sinne
der Sozialversicherung zahlen. Die steuerfreien
Aufwandsentschädigungen bleiben bei der Beitragsbemessung
unberücksichtigt.
Mit der Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags sind jedoch keine
rückwirkenden Auswirkungen auf die Sozialversicherung verbunden. In
der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kann sich
die Erhöhung erst von dem Zeitpunkt an auswirken, in dem das Gesetz
zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Rechtskraft
erlangt hat, das heißt mit dem Tag der Verkündung des Gesetzes im
Bundesgesetzblatt. Der Ausschluss der Rückwirkung resultiert aus dem
sozialversicherungsrechtlichen Eingriffsverbot für abgewickelte
Versicherungsverhältnisse. In der Sozialversicherung müssen die
Versicherungsverhältnisse vorausschauend beurteilt werden. Da die
Versicherten auf den Versicherungsschutz vertrauen können, ist eine
nachträgliche Änderung grundsätzlich ausgeschlossen.
In den Fällen, in denen zum Beispiel der bisherige Abzug des anteiligen
Übungsleiterfreibetrags in Höhe von monatlich 154 Euro nicht zur
Geringfügigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sog. Minijobs)
geführt hat, kann durch die nachträgliche Berücksichtigung eines
entsprechend höheren Freibetrags die Sozialversicherungspflicht für die
Vergangenheit nicht beseitigt werden.
Wurde der Übungsleiterfreibetrag seit dem 1. Januar 2007 kontinuierlich
eingesetzt, verbleibt für den Rest des Jahres ein höherer Teil des neuen
Übungsleiterfreibetrages. Für jeden vergangenen Monat können ab
Verkündung des Gesetzes zusätzlich 21 Euro veranschlagt werden.
Entsprechend vermindert sich für den Rest des Jahres das Arbeitsentgelt
im Sinne der Sozialversicherung.
Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig
400 Euro im Monat nicht übersteigt (sog. Minijob) oder die Beschäftigung
innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei
Monate/60 Kalendertage oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart
begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus begrenzt ist; es sei denn, dass die
Beschäftigung berufsmäßig oder im Rahmen einer Dauerbeschäftigung
ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (kurzfristige
Beschäftigung).