Kirchengewerkschaft
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Oktober 2010

Oktober 2007

Quelle: SUMMA SUMMARUM, Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin + CW Haarfeld GmbH, Essen

Neuer Übungsleiterfreibetrag: 2.100 Euro sozialversicherungsfrei

Am 21. September 2007 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ zugestimmt. Damit wird der sogenannte Übungsleiterfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2007 auf 2.100 Euro angehoben. Dies wirkt sich auch auf die Sozialversicherung aus.

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bisher bis zur Höhe von 1.848 Euro im Jahr (monatlich 154 Euro) steuer- und damit auch beitragsfrei. Die Vergütungen müssen nicht ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen deklariert werden. Begünstigt sind

• Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten,

• nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder

• die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des - Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der AO).

Da diese steuerfreien Einnahmen aus solchen Tätigkeiten in der Sozialversicherung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt gehören, sind sie zum einen von der Beitragspflicht ausgenommen. Zum anderen ist der Übungsleiterfreibetrag insbesondere bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV von Bedeutung.

Soweit der bisherige steuerfreie Betrag anteilig monatlich mit 154 Euro angesetzt wurde, bestand bis zu einem monatlichen Entgelt von 554 Euro eine geringfügig entlohnte und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung. Mit dem neuen Übungsleiterfreibetrag von 2.100 Euro sind entsprechende geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 575 Euro pro Monat versicherungsfrei, wenn der Freibetrag anteilig in Höhe von 175 Euro pro Monat angesetzt wird.

Der Arbeitgeber muss Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (13 bzw. 15 %) nur aus dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zahlen. Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen bleiben bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt.

Mit der Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags sind jedoch keine rückwirkenden Auswirkungen auf die Sozialversicherung verbunden. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kann sich die Erhöhung erst von dem Zeitpunkt an auswirken, in dem das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Rechtskraft erlangt hat, das heißt mit dem Tag der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Der Ausschluss der Rückwirkung resultiert aus dem sozialversicherungsrechtlichen Eingriffsverbot für abgewickelte Versicherungsverhältnisse. In der Sozialversicherung müssen die Versicherungsverhältnisse vorausschauend beurteilt werden. Da die Versicherten auf den Versicherungsschutz vertrauen können, ist eine nachträgliche Änderung grundsätzlich ausgeschlossen.

In den Fällen, in denen zum Beispiel der bisherige Abzug des anteiligen Übungsleiterfreibetrags in Höhe von monatlich 154 Euro nicht zur Geringfügigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sog. Minijobs) geführt hat, kann durch die nachträgliche Berücksichtigung eines entsprechend höheren Freibetrags die Sozialversicherungspflicht für die Vergangenheit nicht beseitigt werden.

Bild zeigt ein typisches Beispiel für den oben beschriebenen Sachverhalt

Wurde der Übungsleiterfreibetrag seit dem 1. Januar 2007 kontinuierlich eingesetzt, verbleibt für den Rest des Jahres ein höherer Teil des neuen Übungsleiterfreibetrages. Für jeden vergangenen Monat können ab Verkündung des Gesetzes zusätzlich 21 Euro veranschlagt werden. Entsprechend vermindert sich für den Rest des Jahres das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.


Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt (sog. Minijob) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate/60 Kalendertage oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus begrenzt ist; es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig oder im Rahmen einer Dauerbeschäftigung ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (kurzfristige Beschäftigung).

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