Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 14 Abs. 1 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

aus einem Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrat, Baden vom 28. Oktober 2010 zum § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG:

nach uns im Sommer diesen Jahres zugegangenen Infomationen aus Rechtsprechung und Kommentierung zur Befristung von Arbeitsverträgen aus haushaltsrechtlichen Gründen ist nicht zweifelsfrei klar, ob die Kirchen den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) "der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird" für sich in Anspruch nehmen können. Eine höchstrichterliche Entscheidung vor den Arbeitsgerichten liegt in diesem Zusammenhang noch nicht vor.

Außerdem ist nicht hinreichend geklärt, ob eine haushaltsrechtliche Befristung zwingend einen durch Haushaltsgesetz verabschiedeten Haushaltsplan bedarf. Im Bereich der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke wird der Haushaltsplan durch Haushaltsbeschluss des Kirchengemeinderats bzw. der Bezirkssynode verabschiedet. Ein Haushaltsgesetz kommt nicht zustande.

Wir bitten aus vorgenannten Gründen von der Befristung mit dem Sachgrund der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG) abzusehen. Über Entwicklungen in der Sache werden wir informieren. Unser Rundschreiben 9/2009 vom 16. Dezember 2009 [13 kb] kann daher bei der Erstellung der kirchlichen Haushaltspläne keine Berücksichtigung finden.

und kurz darauf wurde ergänzt:

im Nachgang zu meiner heutigen Rundmail erreichte mich heute eine Mittelung des BAG mit beigefügter Pdf [19 kb], nach der das BAG den EuGH zur Klärung der Frage angerufen hat, ob der Sachgrund der Haushaltsbefristung für den öffentliche Dienst unter Berücksichtung des Gleichheitsgrundsatzes mit einer europäischen Rahmenvereinbarung vereinbar ist. Unter diesem Hintergrund wird unsere Aussage, von obigen Befristungen abzusehen, verstärkt.

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