Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Herzlichen Dank
Kommentar zu § 14 Abs. 1 und 2 TzBfG
Der Leitsatz zu diesem Urteil des BAG:
"Bei einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung ist Rechtsfolge der widerspruchslosen Weiterarbeit iSv. §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG über den Bedingungseintritt hinaus nicht die unbefristete Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Die Fiktionswirkung ist nach Sinn und Zweck der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt."
Ein Lehrer war zur Vertretung eines erkrankten Kollegen eingestellt worden mit der Formulierung:
"... zur Vertretung von XY längstens bis zum ZZZ ..."
Nun ist der erkrankte Kollege vor dem Datum ZZZ gestorben. Das (Vertretungs-) Arbeitsverhältnis endet dennoch zum ZZZ.
=> zum BAG-Urteil vom 29.6.2011, 7 AZR 6/10 [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]