Anhang zu den Anlagen A und B (VKA)
I. Beschäftigte im Pflegedienst
Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 erhalten die Beschäftigten im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT/BAT-0)
a) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen
Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI, Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem
Aufstieg nach Kr. VI
- in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3
- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,
b) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen
Kr. V mit Aufstieg nach Kr. VI
- in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2,
- in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,
- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,
c) In der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,
d) In der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V und weiterem Aufstieg nach Kr. Va
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6.
e) In der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5.
f) In der Entgeltgruppe 4 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen
Kr. II mit Aufstieg nach Kr. III und weiterem Aufstieg nach Kr. IV sowie Kr. III
mit Aufstieg nach Kr. IV
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 5,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6.
g) In der Entgeltgruppe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
Kr. I mit Aufstieg nach Kr. II BAT
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 4 Stufe 6.
II. Ärztinnen und Ärzte
Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1erhalten die Ärztinnen und Ärzte, die
unter den Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser fallen, in der
Entgeltgruppe 14
- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Stufe 4 und
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Stufe 5.