Gilt nicht für den Bereich BAT-O
Anlage 2y
Sonderregelungen

für Zeitangestellte, Angestellte

für Aufgaben von begrenzter Dauer

und für Aushilfsangestellte

(SR 2y BAT)

Nr.1        Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte,

a)        deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll
            (Zeitangestellte),
b)        die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das
            Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer
            kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Aufgaben von begrenzter
            Dauer),
c)        die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte).

Protokollnotitz:

1.        Zeitangestellte dürfen nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen.

2.        Der Abschluß eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren ist unzulässig. Mit Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten können Zeitverträge bis zu einer Dauer von sieben Jahren geschlossen werden, wenn sie zum Facharzt weitergebildet werden.

3.        Ein Arbeitsvertrag für Aufgaben von begrenzter Dauer darf nicht abgeschlossen werden, wenn bereits bei Abschluß des Arbeitsvertrages zu erwarten ist, daß die vorgesehenen Aufgaben nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren erledigt werden können.

4.        Angestellte, die unter Nr. 1 dieser Sonderregelungen fallen, sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

5.        Die Aufgaben der Flüchtlingslager (Auffang- und Durchgangslager) sind keine Aufgaben von begrenzter Dauer im Sinne dieser Sonderregelungen.

6.        Abweichend von der Protokollnotitz Nr. 1 können Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet werden.
           Das gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes unmittelbar oder entsprechend gelten. Für die Ausgestaltung
          der Arbeitsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG gilt folgendes:

      a)        Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG handelt.

      b)        Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; sie muß
                   mindestens sechs Monate betragen.

         c)        Als Probezeit gelten abweichend von § 5 Satz 1 bei Arbeitsverhältnissen

                    aa) von weniger als zwölf Monaten die ersten vier Wochen,

                    bb) von mindestens zwölf Monaten die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses.

      d)        Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist

                   aa) in den ersten vier Wochen der Beschäftigung eine Woche,

                   bb) nach Ablauf der vierten Woche der Beschäftigung zwei Wochen.

      e)        Ein Arbeitsverhältnis, das für eine längere Dauer als zwölf Monate vereinbart wurde, kann auch nach
                   Ablauf der Probezeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluß eines
                   Kalendermonats.

                 Ein Arbeitsverhältnis, das für eine Dauer von längstens zwölf Monaten vereinbart wurde, kann nach
                  Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund im Sinne des
                   Satzes 1 dieses Unterabsatzes für eine Kündigung durch den Angestellten gilt auch die Aufnahme
                   eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; zwischen den Arbeitsvertragsparteien soll Einvernehmen
                    über eine angemessene Auslauffrist erzielt werden.

      f)        Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob der Angestellte auf Dauer
                   oder befristet weiterbeschäftigt werden kann.

     g)        Die Nrn. 2, 3, und 7 dieser Sonderregelungen finden keine Anwendung.

       § 21 TzBfG gilt in den Fällen, in denen die auflösende Bedingung nicht auf Gründen in der Person des Angestellten beruht,
       mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 15 Abs. 2 TzBfG anstelle der Frist von zwei Wochen eine solche
       von vier Wochen tritt, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung länger als ein Jahr bestanden hat.

Nr. 2        Zu § 4 - Schriftform, Nebenabreden

(1)        Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird.

(2)        Im Arbeitsvertrag des Zeitangestellten ist die Frist anzugeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll.

    Im Arbeitsvertrag des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist die Aufgabe zu bezeichnen und anzugeben, mit Ablauf welcher Frist oder durch Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll.

    Im Arbeitsvertrag des Aushilfsangestellten ist anzugeben, ob und für welche Dauer er zur Vertretung oder zeitweilig zur Aushilfe beschäftigt wird.

Nr. 3        Zu § 8 - Allgemeine Pflichten

    Der Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch zur Erledigung anderer Aufgaben von begrenzter Dauer sowie zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe herangezogen werden. In diesen Fällen gilt, falls eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird, nur § 24 Abs. 1.

Nr. 4        Zu § 36 - Auszahlung der Bezüge

    - gestrichen ab 1. Januar 2003 -

Nr. 5        (gestrichen)

Nr. 6        (nicht besetzt)

Nr. 7        Zu Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Anstelle der §§ 53, 55, 56 und 60 gelten die nachstehenden Vorschriften:

(1)        Das Arbeitsverhältnis des Zeitangestellten endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.

(2)        Das Arbeitsverhältnis des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer und des Aushilfsangestellten endet durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses oder mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.

(3)        Ein Arbeitsverhältnis, das mit Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses oder mit Ablauf einer längeren Frist als einem Jahr enden soll, kann auch vorher gekündigt werden.

    Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Monat der jetzigen Beschäftigung eine Woche.

    Hat die Beschäftigung im jetzigen Arbeitsverhältnis länger als einen Monat gedauert, so beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei deselben Arbeitgeber
            von insgesamt mehr als 1 Monat                           2 Wochen
            von insgesamt mehr als 6 Monaten                        4 Wochen
            von insgesamt mehr als 1 Jahr                               6 Wochen
zum Schluß eines Kalendermonats,

            von insgesamt mehr als 2 Jahren                            3 Monate,
            von insgesamt mehr als 3 Jahren                            4 Monate
zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

    Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, daß das Ausscheiden von dem Angestellten verschuldet oder veranlaßt war. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.

(4)        Endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber dem Angestellten den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung (§ 26) erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.