für Zeitangestellte, Angestellte
für Aufgaben von begrenzter Dauer
und für Aushilfsangestellte
(SR 2y BAT)
Nr.1 Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte,
a) deren Arbeitsverhältnis
mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll
(Zeitangestellte),
b) die für eine Aufgabe von
begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das
Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch
Ablauf einer
kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für
Aufgaben von begrenzter
Dauer),
c) die zur Vertretung oder zeitweiligen
Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte).
Protokollnotitz:
1. Zeitangestellte dürfen nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen.
2. Der Abschluß eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren ist unzulässig. Mit Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten können Zeitverträge bis zu einer Dauer von sieben Jahren geschlossen werden, wenn sie zum Facharzt weitergebildet werden.
3. Ein Arbeitsvertrag für Aufgaben von begrenzter Dauer darf nicht abgeschlossen werden, wenn bereits bei Abschluß des Arbeitsvertrages zu erwarten ist, daß die vorgesehenen Aufgaben nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren erledigt werden können.
4. Angestellte, die unter Nr. 1 dieser Sonderregelungen fallen, sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Die Aufgaben der Flüchtlingslager (Auffang- und Durchgangslager) sind keine Aufgaben von begrenzter Dauer im Sinne dieser Sonderregelungen.
a) Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG handelt.
b) Die Dauer des
Arbeitsverhältnisses soll in der Regel zwölf Monate nicht
unterschreiten; sie muß
mindestens sechs Monate betragen.
c) Als Probezeit gelten abweichend von § 5 Satz 1 bei Arbeitsverhältnissen
aa) von weniger als zwölf Monaten die ersten vier Wochen,
bb) von mindestens zwölf Monaten die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses.
d) Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist
aa) in den ersten vier Wochen der Beschäftigung eine Woche,
bb) nach Ablauf der vierten Woche der Beschäftigung zwei Wochen.
e) Ein
Arbeitsverhältnis, das für eine längere Dauer als zwölf
Monate vereinbart wurde, kann auch nach
Ablauf der Probezeit gekündigt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluß eines
Kalendermonats.
Ein Arbeitsverhältnis, das für eine Dauer von längstens
zwölf Monaten vereinbart wurde, kann nach
Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Als wichtiger Grund im Sinne des
Satzes 1 dieses Unterabsatzes für eine
Kündigung durch den Angestellten gilt auch die Aufnahme
eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses;
zwischen den Arbeitsvertragsparteien soll Einvernehmen
über eine angemessene Auslauffrist
erzielt werden.
f) Vor Beendigung
des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob der
Angestellte auf Dauer
oder befristet weiterbeschäftigt werden
kann.
g) Die Nrn. 2, 3, und 7 dieser Sonderregelungen finden keine Anwendung.
§ 21 TzBfG gilt in den
Fällen, in denen die auflösende Bedingung nicht auf Gründen
in der Person des Angestellten beruht,
mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung
des § 15 Abs. 2 TzBfG anstelle der Frist von zwei Wochen eine solche
von vier Wochen tritt, sofern das
Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung
länger als ein Jahr bestanden hat.
Nr. 2 Zu § 4 - Schriftform, Nebenabreden
(1) Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird.
(2) Im Arbeitsvertrag des Zeitangestellten ist die Frist anzugeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll.
Im Arbeitsvertrag des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist die Aufgabe zu bezeichnen und anzugeben, mit Ablauf welcher Frist oder durch Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll.
Im Arbeitsvertrag des Aushilfsangestellten ist anzugeben, ob und für welche Dauer er zur Vertretung oder zeitweilig zur Aushilfe beschäftigt wird.
Nr. 3 Zu § 8 - Allgemeine Pflichten
Der Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch zur Erledigung anderer Aufgaben von begrenzter Dauer sowie zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe herangezogen werden. In diesen Fällen gilt, falls eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird, nur § 24 Abs. 1.
Nr. 4 Zu § 36 - Auszahlung der Bezüge
- gestrichen ab 1. Januar 2003 -
Nr. 5 (gestrichen)
Nr. 6 (nicht besetzt)
Nr. 7 Zu Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anstelle der §§ 53, 55, 56 und 60 gelten die nachstehenden Vorschriften:
(1) Das Arbeitsverhältnis des Zeitangestellten endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.
(2) Das Arbeitsverhältnis des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer und des Aushilfsangestellten endet durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses oder mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.
(3) Ein Arbeitsverhältnis, das mit Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses oder mit Ablauf einer längeren Frist als einem Jahr enden soll, kann auch vorher gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Monat der jetzigen Beschäftigung eine Woche.
Hat die Beschäftigung im jetzigen Arbeitsverhältnis
länger als einen Monat gedauert, so beträgt die Kündigungsfrist
in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei
deselben Arbeitgeber
von insgesamt
mehr als 1
Monat
2 Wochen
von insgesamt
mehr als 6
Monaten
4 Wochen
von insgesamt
mehr als 1
Jahr
6 Wochen
zum Schluß eines Kalendermonats,
von insgesamt
mehr als 2
Jahren
3 Monate,
von insgesamt
mehr als 3
Jahren
4 Monate
zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, daß das Ausscheiden von dem Angestellten verschuldet oder veranlaßt war. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
(4) Endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber dem Angestellten den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung (§ 26) erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.