Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

aus           an

Oktober 2010

Oktober 2006

Jahressonderzahlung

Durch die Übernahme bzw. Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurden das Urlaubsgeld (Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld) und die Zuwendung (Weihnachtsgeld) (Tarifvertrag über eine Zuwendung) abgelöst durch die

Jahressonderzahlung

Somit entfallen sowohl das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld (Zuwendung), statt dessen wird mit dem Novemberentgelt, also zum 30. November eines jeweiligen Jahres (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD) die neue Jahressonderzahlung fällig.

Die Jahressonderzahlung ist "sozial gestaffelt":
So werden
in den Entgeltgruppen 1 bis 8       90 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12      80 v. H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15    60 v. H.
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts fällig.
Leistungszulagen sowie Leistungs- und Erfolgsprämien werden hierbei nicht berücksichtigt, ebenso Entgelte für Überstunden mit Ausnahme der für im Dienstplan vorgesehenen Überstunden bezahlte Entgelte.

Beschäftigte der Entgeltgruppe 2Ü gehören zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü zu den Entgeltgruppen 13 bis 15.

Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. September, wird als Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung das erste volle Monatsentgelt genommen.

Minderung der Jahressonderzahlung

Für jeden Monat, für den kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bestand, verringert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel. Unbeschadet von dieser Regelung sind Zeiten, für die die Beschäftigten kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

  1. Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
  2. Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
  3. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
Absenkung der Jahressonderzahlung

Durch den § 4 Nr. 20 Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission verpflichtet, im Falle einer Absenkung der Sonderzahlungen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die durch neues Kirchliches Gesetz beschlossen wird, unverzüglich über eine vergleichsweise Minderung der Jahressonderzahlung zu beraten.

Berechnung des Durchschnittsentgeltes
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.
Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert.
Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

Altersteilzeit
Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

nach oben

home 1. |     news 2. |     Kirchengewerkschaft - Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Termine 7. |     Kontakt & Impressum 8. ]