Sommerhitze am Arbeitsplatz
Südliche Temperaturen sind in Baden zwar nicht selten – wenn aber sommerliche Hitze herrscht, nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vielen Betrieben sie eher als unangenehm denn als erfreulich wahr. Wo die Temperaturen steigen, weil Gebäude schlecht gegen Hitze isoliert sind, große Fensterflächen die Sonne ungehindert einfallen lassen oder die Wärme sich staut, können besondere gesundheitliche Belastungen entstehen. Durch Schwitzen verliert der Körper Flüssigkeit und der Elektrolythaushalt gerät ins Ungleichgewicht.
Gesundheitliche Beschwerden können die Folge sein:
- Kopfschmerzen, vorzeitige Ermüdung, Konzentrationsmängel
- Beschleunigung oder Verlangsamung von Atmung und Puls
- Abfall des Blutdrucks, Übelkeit
- Hitzekollaps, mit Schwindel und Ohnmacht
- Hitzekrampf der Muskulatur.
Wie warm darf es sein?
Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur verlangt § 6 der Arbeitsstättenverordnung. Die dazugehörige Arbeitsstätten-Richtlinie nennt als Maximalwert in Arbeitsräumen eine Raumtemperatur von +26°C. Dies gilt aber nicht an sog. Hitzearbeitsplätzen wie z.B. am Hochofen im Stahlwerk. Fachleute sprechen vom Komfortbereich der Raumtemperaturen; bei überwiegend sitzender Tätigkeit sind dies beispielsweise 21°C bis 22°C, bei hohen Außentemperaturen nicht höher als 26°C. Nach einer kürzlich ergangenen Gerichtsentscheidung gilt dies, wenn es draußen bis zu 32°C heiß ist. Wenn das Thermometer darüber steigt, muss die Innentemperatur mindestens 6°C unter der Außentemperatur liegen, um Belastungen durch einen zu großen Temperaturunterschied zu vermeiden. Wenn körperlich gearbeitet wird, liegt der Komfortbereich niedriger. Außerdem müssen Fenster und Oberlichter nach § 9 der Arbeitsstättenverordnung so beschaffen oder ausgestattet sein, „dass die Räume gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung abgeschirmt werden können“.
Die Verantwortung des Arbeitgebers
Die Verantwortung dafür, dass Arbeitnehmer/innen unter gesundheitsgerechten Bedingungen arbeiten können, trägt der Arbeitgeber gemäß der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht. Er muss Arbeitsräume so einrichten, dass die Beschäftigten in seinem Betrieb keinen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss er außerdem bei allen betrieblichen Planungen und Entscheidungen auch stets den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen einbeziehen und die Arbeitsplätze auf gesundheitliche Risiken beurteilen.
Falls gesundheitliche Gefährdungen auftreten – wenn also beispielsweise die Raumtemperaturen zu hoch sind -, ist er verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zu treffen. Dabei muss er den Stand der Technik und der Arbeitsmedizin sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen. Das Gesetz schreibt als Rangfolge vor, zunächst technische, dann organisatorische und als letzte Möglichkeit personenbezogene Schutzmaßnahmen durchzuführen. Eine fachkundige Beratung durch die Sicherheitsfachkraft bzw. den Betriebsarzt / die Betriebsärztin sollte hinzugezogen werden.
Was kann getan werden, um die Raumtemperaturen erträglich zu machen?
Als technische Maßnahmen sind zunächst Veränderungen am Gebäude möglich, denn wenn Gebäude gut isoliert und geplant sind, wird das Problem von schlecht temperierten Arbeitsräumen von vornherein vermieden. Deshalb sind bauliche Maßnahmen wie beispielsweise Fassaden-verkleidungen, spezielle Fensterverglasung und Jalousien am wirkungsvollsten. Sonst kann nämlich sogar die vergleichsweise schwache Wintersonne Arbeitsräume unerträglich aufheizen. Den Schutz vor Hitze durch Sonne und Außentemperaturen bereits bei der Planung von Gebäuden zu berücksichtigen, ist am effektivsten und billiger, als bestehende Bauten nachoder umzurüsten, oft jedoch schwieriger durchzusetzen. Trotzdem gilt: Der nächste Sommer kommt bestimmt! Bei der Planung und Verwirklichung von Maßnahmen sollte deshalb nicht allein über kurzfristige Gestaltungsmöglichkeiten nachgedacht werden.
Da bauliche Veränderungen in den allermeisten Fällen Zeit brauchen, müssen die zu heißen Arbeitsräume insgesamt oder einzelne Arbeitsbereiche durch die Zufuhr von kühlerer Luft in größeren Mengen (Klimaanlage) oder durch Kühlgeräte bzw. Ventilatoren gekühlt werden. Zugluft ist jedoch zu vermeiden!
Wenn weder bauliche Maßnahmen noch Kühlung möglich sind, kann ein gewisser Ausgleich zu der Hitzebelastung durch sog. Ersatzmaßnahmen erreicht werden.
Dazu zählen organisatorische Maßnahmen wie
- nächtliche Lüftung
- eine Kürzung der täglichen Arbeitszeit
- zusätzliche stündliche, auf die Arbeitszeit anzurechnende Pausen.
Wenn es am Arbeitsplatz zu heiß ist, sollte der Arbeitgeber Hitzegetränke bereitstellen, wie z.B. ungesüßten Kräutertee oder verdünnte Fruchtsäfte ohne Zucker, die nicht zu kalt sein sollten.
Als letzte Möglichkeit bleiben persönliche Maßnahmen.
Was können Sie als Arbeitnehmer/in tun?
- Messen Sie die Temperatur an Ihrem Arbeitsplatz, wenn sie Ihnen zu heiß erscheint.
- Wenn während der Arbeitszeit mehr als + 26°C erreicht werden, wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber bzw. an Ihren Vorgesetzten als seinem Stellvertreter. Weisen Sie auf die Notwendigkeit hin, Maßnahmen zur Senkung der Temperaturen zu ergreifen.
- Informieren Sie auch die Mitarbeitervertretung, die Mitbestimmungs- und Initiativrechte in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz hat.
- Fragen Sie Ihren Betriebsarzt / Ihre Betriebsärztin oder die Sicherheitsfachkraft um Rat.
- Schlagen Sie eine Behandlung des Themas im Arbeitsschutzausschuss vor.
- Darüber hinaus: Tragen Sie leichte, möglichst nicht eng anliegende Kleidung aus wärme- und feuchtigkeitsdurchlässigen Materialien.
- Achten Sie darauf, viel zu trinken, aber meiden Sie gesüßte und alkoholhaltige Getränke sowie zu viel Kaffee und schwarzen Tee.
Text zum größten Teil entnommen aus
"gesundheit" Info 5/03
der Arbeitnehmerkammer Bremen
www.arbeitnehmerkammer.de