Schul- und Schülergottesdienste; Verwaltungsvorschrift vom 21.0.1985; K.u.U. S. 311/1985; neu erlassen 19.10.1995; K.u.U. S. 554/1995
Schul- und Schülergottesdienste leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule. Sie dienen neben dem Religionsunterricht der religiösen Erziehung der Schüler.
Dies gilt nicht nur für die Grund- und Hauptschulen, die nach Artikel 15 Landesverfassung christliche Gemeinschaftsschulen sind, sondern entsprechend dem Auftrag von Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz für alle Schularten. Dies erfordert, dass Schul- und Schülergottesdienste im Rahmen der Unterrichtszeit am Vormittag möglich sind. Sie können auch im Schulgebäude abgehalten werden.
Den Schulen wird empfohlen, zu Beginn und Ende eines Schuljahres sowie vor oder nach größeren Ferienabschnitten (Weihnachtsferien, Osterferien) in Absprache mit den örtlichen Kirchenbehörden Schulgottesdienste abzuhalten. Dabei soll der Charakter dieser Gottesdienste als Veranstaltung der Schule deutlich werden. Die Teilnahme für Lehrer und Schüler ist freiwillig.
Schülergottesdienste liegen in der Verantwortung der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Es ist jedoch Aufgabe der Schule, ihre Durchführung zu unterstützen. Auf Antrag einer örtlichen Kirchenbehördehabe n die allgemeinbildenden Schulen sowie die beruflichen Vollzeitschulen eine Unterrichtsstunde in der Woche während der Unterrichtszeit am Vormittag für den Schülergottesdienst freizuhalten. Dies gilt, wenn und solange die auf Grund der Anzahl nichtteilnehmender Schüler entstehenden organisatorischen Schwierigkeiten in vertretbarem Rahmen bleiben. In strittigen Fällen führen die kirchlichen Oberbehörden im Zusammenwirken mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung herbei.
Wo kein regelmäßiger Schülergottesdienst eingerichtet wird, sollten verstärkt Schulgottesdienste oder Schülergottesdienste in bestimmten Abständen oder zu besonderen Anlässen abgehalten werden (z.B. katholische Gottesdienste am Aschermittwoch oder Allerseelen).