kontrastreiche Ansicht

aus      --      an

5. Juni 2019

Schlichtungsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden und ihrer Diakonie
(SchlichtO)

Präambel

1Im Bewusstsein ihrer Eigenständigkeit und der Stärke und Besonderheit des kirchlichen Dienstes hat die Evangelische Landeskirche in Baden die Gestaltung der arbeitsrechtlichen Bedingungen für ihre privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kirche und Diakonie einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission übertragen. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber und der Mitarbeitenden arbeiten darin partnerschaftlich zusammen und in einem auf Konsens ausgerichteten Verfahren. 3In der Verantwortung für die kirchliche Dienstgemeinschaft, Konflikte in einem neutralen und verbindlichen Schlichtungsverfahren zu lösen, gibt sich die Arbeitsrechtliche Kommission diese Schlichtungsordnung.

nach oben

§ 1 Bildung und Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) 1Die Dienstnehmer- und die Dienstgeberseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission benennen jeweils ein ständiges beisitzendes Mitglied sowie dessen Stellvertretung. 2Für das jeweilige Verfahren benennen sie jeweils mit dem Antrag oder der Erwiderung ein weiteres Mitglied und dessen Stellvertretung.

( 2 ) 1Für den Schlichtungsausschuss werden zwei Vorsitzende bestimmt, die sich im Vorsitz in der Hälfte der Amtszeit abwechseln und gegenseitig vertreten. 2Soweit zum Zeitpunkt des Vorsitzwechsels noch Verfahren anhängig sind, werden diese unter dem bisherigen Vorsitz zu Ende geführt. 3Soweit zum Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission Verfahren anhängig sind werden diese von dem Schlichtungsausschuss weiter bearbeitet und zum Abschluss gebracht.

( 3 ) 1Die Vorsitzenden sowie die Stellvertretungen werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. 2§ 10 Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ARGG-EKD) findet hierbei Anwendung. 3Die Wahl bedarf der zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. 4Die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden verpflichtet die Vorsitzenden auf ihr Amt.

( 4 ) 1Die Amtszeit der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses, der ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter richtet sich nach der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied benannt.

nach oben

§ 2 Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen

( 1 ) 1Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit im Sinne von Art. 2 § 5 Abs. 2 Zustimmungsgesetz und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) ein Beschluss nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer zweiten Sitzung erneut zu beraten. 2Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so kann mindestens ein Viertel der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss innerhalb einer Frist von einem Monat anrufen. 3Antragsgegner ist die jeweils andere Gruppe (Art. 2 § 5 Abs. 4 ZAG-ARGG-EKD). 4Kommen die Antragsteller aus beiden Gruppen, gelten die Nichtunterzeichner, sofern sie bei der Abstimmung beteiligt waren, als Antragsgegner.

( 2 ) 1Gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland kann die Dienstgeber- bzw. Dienstnehmerseite jeweils mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder Einwendungen erheben. 2Hierfür gilt eine Frist von drei Wochen ab Versand des beanstandeten Beschlusses durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission an deren Mitglieder. 3Die Einwendung wird als Entwurf einer Arbeitsrechtsregelung vorgelegt. 4Nicht mehrheitsfähige Einwendungen nach erster Lesung gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland legt die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich dem Schlichtungsausschuss gemeinsam mit dem beanstandeten Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland zur Entscheidung vor.

nach oben

§ 3 Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Fällen des § 2.

( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses entscheidet:

a) über das Vorliegen der Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission;
b) über die Notwendigkeit der Ausgaben des Schlichtungsausschusses.

nach oben

§ 4 Verfahrensweise des Schlichtungsausschusses

( 1 ) 1Der Schlichtungsausschuss hat in jedem Stand des Schlichtungsverfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. 2Dabei richtet sich der Schlichtungsausschuss nach Grundsätzen des fairen Verfahrens. 3Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses fordert die Antragsteller und Antragsgegner auf, jeweils eine Verfahrensbevollmächtigte oder einen Verfahrensbevollmächtigten zu benennen. 4Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 5Abstimmungen erfolgen geheim. 6Das Schlichtungsverfahren soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.

( 2 ) 1Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses führt zunächst ein Gespräch mit der Arbeitsrechtlichen Kommission mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. 2Führt dieses Gespräch nicht zu einer Einigung, macht der Schlichtungsausschuss einen Vermittlungsvorschlag. 3Wird der Vermittlungsvorschlag von der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen, entscheidet der Schlichtungsausschuss nach Absatz 3.

( 3 ) 1Der Schlichtungsausschuss beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. 2Bei der Abstimmung ist Stimmenenthaltung unzulässig. 3Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind zu begründen und beiden Verfahrensbevollmächtigten zuzustellen. 4Die abschließenden Entscheidungen im Schlichtungsverfahren sind verbindlich. 5Sie ersetzen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und erfolgen in der Form einer Arbeitsrechtsregelung. 6Das weitere Verfahren richtet sich nach Art. 2 § 6 Abs. 9 ZAG-ARGG-EKD.

nach oben

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Weitergeltung und Übergangsregelung

( 1 ) 1Diese Schlichtungsordnung tritt sofort in Kraft. 2Die Schlichtungsordnung vom 3. Dezember 2014 in der Fassung vom 22. Juli 2015 tritt somit außer Kraft. 3Laufende Verfahren bei Inkrafttreten richten sich nach der bisherigen Schlichtungsordnung.

( 2 ) Diese Schlichtungsordnung gilt bis zu einer Änderung unabhängig von der Amtszeit der jeweiligen Arbeitsrechtlichen Kommission.

nach oben

home 1. |     Kirchengewerkschaft - Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Kontakt & Impressum 8. ]