Satzung Kirchengewerkschaft - Landesverband Baden
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie
vom 29. Juni 2005
geändert am 9. November 2007
zuletzt geändert am 11. Oktober 2013
gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Kirchengewerkschaft - Gewerkschaft für Kirche und Diakonie
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung findet Anwendung für den Landesverband Baden der Kirchengewerkschaft.
(2) Zum Landesverband Baden gehören alle Mitglieder der Kirchengewerkschaft, deren Arbeitgeber und Dienststellen sich im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden befinden oder die vom Vorstand der Kirchengewerkschaft dem Landesverband Baden vorläufig zugeordnet werden.
§ 2 Organe
(1) Landesverbandsversammlung (Mitgliederversammlung)
(2) Landesverbandsvorstand
(3) Ausschüsse ( z.B. Ausschuss für Dienst- und Arbeitsrecht - ARK-Mitglieder des Landesverbands -)
§ 3 Bildung und Aufgaben der Organe
(1) Die Landesverbandsversammlung (Mitgliederversammlung)
1. Die Landesverbandsversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern des Landesverbands Baden.
2. Aufgaben der Landesverbandsversammlung
a) Festlegung von Wahlordnung und Satzung für den Landesverband Baden
b) Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz
c) Wahl der Vertreter/innen für den Verbandsrat der Kirchengewerkschaft
d) Festlegung der Zahl der Mitglieder des Landesverbandsvorstands
e) Wahl des Landesverbandsvorstands
f) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Landesverbandvorstands und dessen Entlastung
g) Vorschlag zur Entsendung der Vertreter/innen des Landesverbands in die ARK
3. Die Landesverbandsversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
4. Die Einladung zur Landesverbandsversammlung erfolgt durch den Landesverbandsvorstand im Zusammenwirken mit der Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft mindestens vier Wochen vor dem Termin und unter Angabe der Tagesordnung.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Landesverbandsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Anträge an die Landesverbandsversammlung können gestellt werden
a) von jedem Mitglied des Landesverbands Baden
b) vom Landsverbandsvorstand
c) von den Ausschüssen
d) von Sprechern oder Vorsitzenden der innerhalb des Landesverbands gebildeten Berufsgruppen (nach § 2 Abs. 1 und § 4 der Satzung der Kirchengewerkschaft)
7. Die Landesverbandsversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Landesverbands oder von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Über die Versammlung wird eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) angefertigt, das von der Sitzungsleitung unterschrieben allen Mitgliedern des Landesverbands und dem Geschäftsführenden Vorstand der Kirchengewerkschaft zu übersenden ist.
(2) Der Landesverbandsvorstand
1. Der Landesverbandsvorstand wird von der Landesverbandsversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird jeweils durch Beschluss der Landesverbandsversammlung festgelegt und sollte möglichst ungerade sein.
Bei der Wahl sollten die verschiedenen Berufe innerhalb des Landesverband berücksichtigt werden.
3. Der Landesverbandsvorstand ist für die Leitung und Verwaltung des Landesverbands im Zusammenwirken mit den Organen der Kirchengewerkschaft und entsprechend der Satzung der Kirchengewerkschaft verantwortlich.
Er kann sachkundige Personen zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen einladen und Arbeitsgruppen einrichten.
4. Im Falle der Bildung von Berufsgruppen innerhalb des Landesverbands (nach § 4 der Satzung der Kirchengewerkschaft) entsendet die jeweilige Berufsgruppe einen Vertreter (möglichst der/die Vorsitzende) als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesverbandsvorstand.
(3) Die Ausschüsse bestehen aus den von der Landesverbandsversammlung gewählten Mitgliedern und evtl. weiteren vom Landesverbandsvorstand berufenen sachkundigen Personen.
§ 4 Sonstiges
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesendenden Stimmberechtigten der Landesverbandsversammlung.
(2) Im Übrigen gelten die Satzung, Geschäftsordnung und Wahlordnung der Kirchengewerkschaft entsprechend für den Landesverband Baden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 29. Juni 2005 an in Kraft.