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Info-Faltblätter

Bildschirmarbeit - aber richtig!

 
- Gesundheits-Arbeitsschutz-Info, Stand 9/2003 -


Die Automation von Büro- und Verwaltungstätigkeiten schreitet unaufhaltsam fort.

Aus Arbeitsplätzen von Sachbearbeitern, Buchhaltern, Sekretärinnen, Zeichnern und Konstrukteuren werden durch das Arbeitsmittel Computer "Bildschirm-Arbeitsplätze".

Zwingt diese Technologie zu Arbeitsplätzen, zu räumlichen Verhältnissen und Arbeitsabläufen, die möglicherweise der Gesundheit abträglich sein können oder die sogar zu Gesundheitsschäden führen?

Unfall- und Gesundheitsschäden können nach dem derzeitigen Erkenntnisstand vermieden werden, wenn die Arbeitsmittel am Bildschirm-Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung den Festlegungen der zurzeit bestehenden Sicherheitsregeln entsprechen.

Mit diesem Merkblatt wollen wir Sie auf die ergonomische Gestaltung Ihres Bildschirm-Arbeitsplatzes aufmerksam machen.


Beurteilen Sie Ihren Arbeitsplatz In Ordnung?
Ja Nein
1. Raumabmessung
   
a) Mindestgrundfläche von 8 m² - 10 m²,
Großraumbüros von 12 m² - 15 m²
   
b) freie Bewegungsfläche 1,50 m²    
c) soll an keiner Stelle weniger als 1 m sein    
d) Verkehrswege 0,875 m    
e) freier Luftraum 12 m³/Person    
f) bei ständigem Besucherverkehr:
+ 10 m³/Pers.
   

2. Raumtemperatur
   
a) in Büroräumen: 20-22oC (max. 26oC)    
b) Luftfeuchte: ideal 50-65 %    

3. Lüftung
   
a) durch direkte oder indirekte Zuführung
von Außenluft min. 20-40 m³/h/Person
   
b)Raumluftgeschwindigkeit max. 0,15 m/s    

4. Beleuchtung
   
a) Anordung parallel zu den Fenstern    
b) Werden Blendwirkungen, Reflexionen und Spiegelungen auf den Bildschirmen vermieden?    
c) Büroräume tageslichtorientiert
unmittelbare Fensternähe: 300 Lux
   
d) Büroräume: 500 Lux    
e) Großraumbüros: 750-1.000 Lux    

5. Beträgt die Lautstärke im
   
Bürobereich 55 dB(A) - max. 70 dB(A)?    

6. Farbgestaltung
   
mittlere Reflexionswerte der Farben    
a) Decke: 70-85 %    
b) Wände: 50-65 %    
c) Boden: 20-40 %    
d) Tisch: 20-50 %    

7. Anordnung der Arbeitsplätze
   
(Bilder 1a und 1 b)    
a) parallel zur Fensterfront    
b) Blick parallel zur Deckenbeleuchtung    
c) Lichtschutzvorrichtung gegen Sonneneinwirkung vorhanden    

8. Bürostühle nach DIN 4551/4552 (Bild3)
   
a) dynamisches Sitzen möglich    
b) höhenverstellbar    
c) kippsicher (fünf Rollen)    
d) Fußstütze falls notwendig vorhanden    
e) GS u./o. TÜV geprüft    

9. Bildschirmarbeitstische (Bild 3)
   
a) nicht höhenverstellbar Höhe 720 mm    
b) höhenverstellbar 680 - 760 mm    
c) Tischbreiten 1.200 - 1.600 mm    
d) Tischtiefe 800 - 1.000 mm    
e) Tischoberfläche matt 20 % - 50 %    
f) ausreichender Beinfreiraum, Breite unter der Arbeitsfläche min. 580 mm    

10. Tastatur (Bild 3)
   
a) Bauhöhe 3 cm (mittlere Buchstabenreihe)    
b) Handballenauflagefläche >5-10 cm    
c) Neigungswinkel möglichst gering <15o    

11. Maus
   
a) geeignete Unterlage vorhanden    
b) günstiger Greifraum bis 30 cm    
c) ausreichende Bedienfläche    

12. Beleghalter
   
a) geeignet für Vorlagengröße    
b) Neigungsverstellbar 15-75o    
c) Datenvorlage/Papier blendfrei    

13. Wird die arbeitsmedizinische Untersuchung der Augen nach G 37 angeboten?
   

14. Bildschirm (DIN 66234)
   
a) dreh- und neigbar    
b) Darstellung auf dem Bildschirm flimmerfrei
pers. Verschmelzungsfrequenz
   
c) Kontrast und Helligkeit einstellbar    
d) strahlungsarm MPR II    
e) weitere Prüfzeichen CE, TCO, GS    
f) optimaler Sehbereich (Bild 4a und 4b)    


Aufstellbeispiele für Bildschirmarbeitsplätze

Bild 2: Beispiele für ergonomische Anordnung von Arbeitsmitteln
A: Textverarbeitung; B:Datenerfassung; C: Dialogarbeitsplatz

Bild 3: Beispiel eines ergonomisch gestalteten Bildschirmarbeitsplatzes

Bild 4a: Blick- und Gesichtsfeldgrenzen

Bild 4 b: Ergonomische Greifräume

Sehhilfen am Arbeitsplatz

In einem ersten Schritt werden die Ergebnisse der Untersuchungen nach G 37 (ermächtigter Arzt) bei auffälligen Befunden auf die Notwendigkeit einer Korrektur durch Brille/Kontaktlinsen überprüft. Dieses kann eine Erstverordnung einer Sehhilfe oder die notwendige Neuanfertigung einer bereits vorhandenen Sehhilfe sein. Die Kosten der Untersuchung durch einen Augenarzt sowie die Kosten für die Anfertigung einer Sehhilfe trägt die Krankenkasse zum Teil.

Bestehen weiterhin Beschwerden am Bildschirmarbeitsplatz und/oder bestehen besondere Forderungen an die Gestaltung des Arbeitsplatzes oder die Arbeitsaufgabe, wird durch den Betriebsarzt und den Augenarzt die Indikation für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz gestellt. Die hier in erforderlichem Umfang entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 6 Abs.2 Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Abschnitt 5, Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (ZH 1/618) Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 37, Vorsorgeuntersuchungen Bildschirmarbeitsplätze

Arbeitszeitregelungen

a) Bildschirmarbeitsverordnung

§ 5 Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.

b) Es sind aber auch Tarif- und Dienstvereinbarungen zu beachten, so der Tarifvertrag der ÖTV Saar vom 5.9.1988.

§ 8 Unterbrechung der Bildschirmarbeit

  1. Erfordert die Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz einen fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage, muss dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nach 50minütiger Tätigkeit Gelegenheit für eine Unterbrechung dieser Tätigkeit von zehn Minuten gegeben werden. Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und Tätigkeiten anfallen, die die Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1 nicht aufweisen.
  2. Die Arbeitsunterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an Beginn oder Ende der täglichen Arbeitszeit gelegt werden. Die Unterbrechungen werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Bildschirm- Unterstützung entsprechend.

Haben Sie Fragen zur Beurteilung Ihres Arbeitsplatzes oder zum Regelwerk des Arbeitsschutzes, so sprechen Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, dem Sicherheitsbeauftragten oder dem Betriebs- bzw. Personalrat.

LEGENDE: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR), Bildschirmarbeitsverordnung (Bild-schArbV), Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk (BGVR), Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze (ZH 1/535), Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (ZH 1/618)

Ansprechpartner für weitere Informationen bei der Arbeitskammer des Saarlandes:
Referat Betrieblicher Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz
Telefon: (0681) 4005-324/325/328
Telefax: (0681)4005-305

Ergonomiezentrum der Arbeitskammer des Saarlandes
im Bildungszentrum Kirkel
Am Tannenwald 1
66549 Kirkel
Telefon (06849) 909-460/461
Telefax (06849)909-462

E-Mail: gesellschaftspolitik@arbeitskammer.de


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