Die
Automation von Büro- und Verwaltungstätigkeiten
schreitet unaufhaltsam fort.
Aus Arbeitsplätzen von Sachbearbeitern,
Buchhaltern, Sekretärinnen, Zeichnern und
Konstrukteuren werden durch das Arbeitsmittel
Computer "Bildschirm-Arbeitsplätze".
Zwingt diese Technologie zu Arbeitsplätzen, zu
räumlichen Verhältnissen und Arbeitsabläufen, die
möglicherweise der Gesundheit abträglich sein
können oder die sogar zu Gesundheitsschäden
führen?
Unfall- und Gesundheitsschäden können nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand vermieden werden, wenn
die Arbeitsmittel am Bildschirm-Arbeitsplatz und
die Arbeitsumgebung den Festlegungen der zurzeit
bestehenden Sicherheitsregeln entsprechen.
Mit diesem Merkblatt wollen wir Sie auf die
ergonomische Gestaltung Ihres
Bildschirm-Arbeitsplatzes aufmerksam machen.
Beurteilen Sie Ihren
Arbeitsplatz |
In Ordnung? |
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Ja |
Nein |
1. Raumabmessung
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a) Mindestgrundfläche von 8 m² -
10 m², Großraumbüros von 12 m² - 15 m² |
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b) freie Bewegungsfläche 1,50
m² |
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c) soll an keiner Stelle weniger
als 1 m sein |
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d) Verkehrswege 0,875 m |
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e) freier Luftraum 12
m³/Person |
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f) bei ständigem
Besucherverkehr: + 10 m³/Pers. |
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2. Raumtemperatur |
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a) in Büroräumen:
20-22oC (max. 26oC) |
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b) Luftfeuchte: ideal 50-65
% |
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3. Lüftung
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a) durch direkte oder indirekte
Zuführung von Außenluft min. 20-40
m³/h/Person |
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b)Raumluftgeschwindigkeit max.
0,15 m/s |
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4. Beleuchtung
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a) Anordung parallel zu den
Fenstern |
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b) Werden Blendwirkungen,
Reflexionen und Spiegelungen auf den
Bildschirmen vermieden? |
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c) Büroräume
tageslichtorientiert unmittelbare
Fensternähe: 300 Lux |
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d) Büroräume: 500 Lux |
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e) Großraumbüros: 750-1.000
Lux |
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5. Beträgt die Lautstärke
im |
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Bürobereich 55 dB(A) - max. 70
dB(A)? |
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6. Farbgestaltung |
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mittlere Reflexionswerte der
Farben |
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a) Decke: 70-85 % |
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b) Wände: 50-65 % |
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c) Boden: 20-40 % |
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d) Tisch: 20-50 % |
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7. Anordnung der
Arbeitsplätze
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(Bilder 1a und 1 b) |
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a) parallel zur
Fensterfront |
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b) Blick parallel zur
Deckenbeleuchtung |
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c) Lichtschutzvorrichtung gegen
Sonneneinwirkung vorhanden |
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8. Bürostühle nach DIN
4551/4552 (Bild3) |
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a) dynamisches Sitzen
möglich |
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b) höhenverstellbar |
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c) kippsicher (fünf Rollen)
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d) Fußstütze falls notwendig
vorhanden |
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e) GS u./o. TÜV geprüft |
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9. Bildschirmarbeitstische
(Bild 3) |
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a) nicht höhenverstellbar Höhe
720 mm |
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b) höhenverstellbar 680 - 760 mm
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c) Tischbreiten 1.200 - 1.600 mm
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d) Tischtiefe 800 - 1.000 mm
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e) Tischoberfläche matt 20 % -
50 % |
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f) ausreichender Beinfreiraum,
Breite unter der Arbeitsfläche min. 580 mm |
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10. Tastatur (Bild 3) |
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a) Bauhöhe 3 cm (mittlere
Buchstabenreihe) |
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b) Handballenauflagefläche
>5-10 cm |
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c) Neigungswinkel möglichst
gering <15o |
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11. Maus |
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a) geeignete Unterlage vorhanden
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b) günstiger Greifraum bis 30
cm |
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c) ausreichende Bedienfläche
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12. Beleghalter |
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a) geeignet für
Vorlagengröße |
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b) Neigungsverstellbar
15-75o |
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c) Datenvorlage/Papier blendfrei
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13. Wird die
arbeitsmedizinische Untersuchung der Augen nach
G 37 angeboten? |
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14. Bildschirm (DIN
66234) |
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a) dreh- und neigbar |
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b) Darstellung auf dem
Bildschirm flimmerfrei pers.
Verschmelzungsfrequenz |
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c) Kontrast und Helligkeit
einstellbar |
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d) strahlungsarm MPR II |
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e) weitere Prüfzeichen CE, TCO,
GS |
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f) optimaler Sehbereich (Bild 4a
und 4b) |
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Aufstellbeispiele für
Bildschirmarbeitsplätze
Bild 2: Beispiele für ergonomische Anordnung
von Arbeitsmitteln
A: Textverarbeitung;
B:Datenerfassung; C: Dialogarbeitsplatz
Bild 3: Beispiel eines ergonomisch gestalteten
Bildschirmarbeitsplatzes
Bild 4a: Blick- und Gesichtsfeldgrenzen
Bild 4 b: Ergonomische Greifräume
Sehhilfen am Arbeitsplatz
In einem ersten Schritt werden die Ergebnisse
der Untersuchungen nach G 37 (ermächtigter Arzt)
bei auffälligen Befunden auf die Notwendigkeit
einer Korrektur durch Brille/Kontaktlinsen
überprüft. Dieses kann eine Erstverordnung einer
Sehhilfe oder die notwendige Neuanfertigung einer
bereits vorhandenen Sehhilfe sein. Die Kosten der
Untersuchung durch einen Augenarzt sowie die
Kosten für die Anfertigung einer Sehhilfe trägt
die Krankenkasse zum Teil.
Bestehen weiterhin Beschwerden am
Bildschirmarbeitsplatz und/oder bestehen besondere
Forderungen an die Gestaltung des Arbeitsplatzes
oder die Arbeitsaufgabe, wird durch den
Betriebsarzt und den Augenarzt die Indikation für
eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz
gestellt. Die hier in erforderlichem Umfang
entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs.3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 6
Abs.2 Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Abschnitt 5, Sicherheitsregeln für
Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (ZH 1/618)
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 37,
Vorsorgeuntersuchungen Bildschirmarbeitsplätze
Arbeitszeitregelungen
a) Bildschirmarbeitsverordnung
§ 5 Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber
hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu
organisieren, dass die tägliche Arbeit an
Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere
Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird,
die jeweils die Belastung durch die Arbeit am
Bildschirmgerät verringern.
b) Es sind aber auch Tarif- und
Dienstvereinbarungen zu beachten, so der
Tarifvertrag der ÖTV Saar vom 5.9.1988.
§ 8 Unterbrechung der Bildschirmarbeit
- Erfordert die Tätigkeit an einem
Bildschirmarbeitsplatz einen fast dauernden
Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden
Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage,
muss dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nach
50minütiger Tätigkeit Gelegenheit für eine
Unterbrechung dieser Tätigkeit von zehn Minuten
gegeben werden. Unterbrechungen nach Satz 1
entfallen, wenn Pausen und Tätigkeiten anfallen,
die die Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1
nicht aufweisen.
- Die Arbeitsunterbrechungen dürfen nicht
zusammengezogen und nicht an Beginn oder Ende
der täglichen Arbeitszeit gelegt werden. Die
Unterbrechungen werden auf die Arbeitszeit
angerechnet.
- Die Absätze 1 und 2 gelten für
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen auf
Arbeitsplätzen mit Bildschirm- Unterstützung
entsprechend.
Haben Sie Fragen zur Beurteilung Ihres
Arbeitsplatzes oder zum Regelwerk des
Arbeitsschutzes, so sprechen Sie bitte mit Ihrem
Arbeitgeber, der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
dem Betriebsarzt, dem Sicherheitsbeauftragten oder
dem Betriebs- bzw. Personalrat.
LEGENDE: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR),
Bildschirmarbeitsverordnung (Bild-schArbV),
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und
Regelwerk (BGVR), Sicherheitsregeln für
Büroarbeitsplätze (ZH 1/535), Sicherheitsregeln
für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (ZH
1/618)
Ansprechpartner für weitere
Informationen bei der Arbeitskammer des
Saarlandes: Referat Betrieblicher Arbeits-,
Gesundheits- und Umweltschutz Telefon: (0681)
4005-324/325/328 Telefax: (0681)4005-305
Ergonomiezentrum der Arbeitskammer des
Saarlandes im Bildungszentrum Kirkel Am
Tannenwald 1 66549 Kirkel Telefon (06849)
909-460/461 Telefax (06849)909-462
E-Mail: gesellschaftspolitik@arbeitskammer.de
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