Kirchengewerkschaft
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Dezember 2012
470.110


Rechtsverordnung zum Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz (RVO-GDG)

Vom 31. März 2009 (GVBl. 5/2009 S. 45)
zuletzt geändert am 8. Mai 2012 (GVBl. 8/2012 S. 163)

Inhalt (nicht amtlich):

§ 1 Einsatz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Dienstbezeichnungen
§ 4 Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Berufung und Beauftragung
§ 5 Gottesdienstliche Einführung
§ 6 Jahresbericht
§ 7 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen


Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 9 des Kirchlichen Gesetzes über den Dienst der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 18. April 2008 (GVBl. 8/2008 S. 118) folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Einsatz

( 1 ) 1Der Evangelische Oberkirchenrat setzt die Gemeindediakonin bzw. den Gemeindediakon auf Stellen ein, die einer oder mehreren Pfarr- bzw. Kirchengemeinden durch den Evangelischen Oberkirchenrat zugewiesen sind. 2Wird die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon auf eine Stelle, die mehreren Pfarr bzw. Kirchengemeinden zugewiesen ist, eingesetzt, so ist der Dienstsitz vorher durch den Kirchenbezirk im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat zu bestimmen. 3Gemeindliche Dienste der Gemeindediakonin bzw. des Gemeindediakons können in Ausnahmefällen mit Aufgaben im Kirchenbezirk verbunden werden.

( 2 ) Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon kann auf Stellen, die dem Kirchenbezirk zugewiesen sind, eingesetzt werden. Dies sind insbesondere Stellen

1. in der Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenbezirks,

2. im Religionsunterricht,

3. in der Erwachsenenbildung,

4. in besonderen Aufgabenfeldern der Seelsorge.

( 3 ) Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon kann auf Stellen im Evangelischen Oberkirchenrat bzw. auf weiteren besonderen Stellen in der Landeskirche eingesetzt werden.

( 4 ) Es werden besondere Stellen vom Evangelischen Oberkirchenrat ausgewiesen, die in der Regel den Masterabschluss erfordern. Dies sind insbesondere Stellen

1. im Religionsunterricht an Beruflichen Schulen,

2. in kirchlichen und diakonischen Schulen und Ausbildungsstätten,

3. in der Kinder- und Jugendarbeit der Landeskirche,

4. in der Erwachsenenbildung der Landeskirche.

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§ 2 Aufgaben

1Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon auf einer Stelle in einer Pfarr- oder Kirchengemeinde übernimmt ihre bzw. seine Aufgaben in eigener Verantwortung. 2Sie bzw. er wirkt am Gemeindeaufbau mit und bringt die eigene fachliche Kompetenz in das Gemeindekonzept ein. 3Zu ihren bzw. seinen Aufgaben zählen insbesondere:

1. das Leiten und Begleiten von offenen und geschlossenen Gruppen für unterschiedliche Alters- und Zielgruppen,

2. das Gewinnen, Fördern und Begleiten ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3. das Mitwirken in der Vorbereitung und Durchführung der Konfirmation,

4. der Religionsunterricht und andere Bildungsarbeit,

5. das Begleiten der religionspädagogischen Arbeit in evangelischen Kindertagesstätten und die Koordination mit anderen Gemeindeaktivitäten,

6. allgemeine Leitungsaufgaben und Aufgaben im Gruppenamt nach Maßgabe des Kirchlichen Gesetzes über die Errichtung und Ordnung von Gruppenpfarrämtern und Gruppenämtern,

7. die Durchführung von Seminaren und Freizeiten,

8. die Seelsorge und der Besuchsdienst,

9. die Leitung von besonderen Gottesdiensten mit Zielgruppen,

10. die Mitwirkung im Gottesdienst und die Leitung von besonderen Gottesdiensten im Zusammenhang mit den zugewiesenen Aufgaben,

11. die Gemeindediakonie,

12. die Öffentlichkeitsarbeit.

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§ 3 Dienstbezeichnungen

( 1 ) Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon im gemeindlichen Einsatz führt die Dienstbezeichnung „Gemeindediakonin bzw. Gemeindediakon“.

( 2 ) Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon mit Einsatz ausschließlich im Religionsunterricht führt die Dienstbezeichnung „Religionslehrerin bzw. Religionslehrer“.

( 3 ) Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon in der gemeindeübergreifenden Kinder- und Jugendarbeit führt je nach Aufgabenfeld die Dienstbezeichnung „Bezirksjugendreferentin bzw. Bezirksjugendreferent“ oder „Landesjugendreferentin bzw. Landesjugendreferent“.

( 4 ) 1Bei Einsatz in sonstigen Aufgabenfeldern wird die Dienstbezeichnung durch den Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt. 2Näheres regeln die für die einzelnen Aufgabenfelder geltenden Ordnungen.

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§ 4 Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Berufung und Beauftragung

( 1 ) In ein Arbeitsverhältnis zur Landeskirche als Gemeindediakonin bzw. als Gemeindediakon kann nur berufen werden, wer die Anstellungsfähigkeit nach dem Gemeindediakoninnen- und diakonengesetz und der Arbeitsrechtsregelung über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besitzt.

( 2 ) Zu Beginn des Dienstes hat die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon an einem Einführungskurs zur Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramtentsverwaltung teilzunehmen.

( 3 ) 1In den ersten beiden Dienstjahren ist verpflichtend ein Traineeprogramm zu absolvieren, in welchem kybernetische, gemeinde- und religionspädagogische, gottesdienstliche und personale Kompetenzen erworben bzw. fortentwickelt werden. 2Das Traineeprogramm ist wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen in den ersten Amtsjahren und im Dienstplan zu verorten.

4 ) 1Über die Berufung als Gemeindediakonin bzw. als Gemeindediakon (Artikel 98 GO) wird vom Evangelischen Oberkirchenrat eine Urkunde ausgestellt. 2Die Urkunde enthält die Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß Artikel 96 GO und wird im Gottesdienst durch die Prälatin bzw. den Prälaten überreicht (§ 3 Abs. 1 bis 3 GDG).

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§ 5 Gottesdienstliche Einführung

( 1 ) Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon wird in einem Gottesdienst durch die Prälatin bzw. den Prälaten gesegnet und gesendet (§ 3 Abs. 1 GDG).

( 2 ) Die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon wird zu Beginn des Dienstes und bei Stellenwechsel von der Dekanin bzw. dem Dekan in einem Gottesdienst vorgestellt.

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§ 6 Jahresbericht

1Am Ende des ersten und dritten Dienstjahres legt die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon mit gemeindlichem oder bezirklichen Einsatz - über das zuständige Leitungsorgan - dem Evangelischen Oberkirchenrat einen Jahresbericht über die eigene Arbeit vor. 2Das zuständige Leitungsorgan fügt dem Jahresbericht eine Stellungnahme bei.

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§ 7 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.

( 2 ) Die Verordnung zum Diplom-Religionspädagogengesetz vom 23. Juli 1996 (GVBl. S. 157) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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