August 2003
Erkrankungen des Bewegungsapparates und der Wirbelsäule machen in Deutschland etwa ein Drittel der Fehltage in den Betrieben aus. Besonders betroffen sind die Beschäftigten in der Pflege und Betreuung. Bei ihnen liegt das Risiko für Rückenbeschwerden oder bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule deutlich höher als in anderen Berufsgruppen. Dafür gibt es vielseitige physische und psychische Ursachen.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat eine Informationsmappe mit dem Titel:
Spannungsfeld Rücken (PDF, 1,14 MB)
veröffentlicht, in der auf 11 Seiten über Möglichkeiten zur Prävention informiert wird und Wege aus der "Schmerzfalle" aufgezeigt werden.
Wie wichtig die eigene Initiative für Vorsorge und Schonung der Wirbelsäule
ist, zeigt sich anhand der ständigen Rechtssprechung zu Verfahren vor den Sozialgerichten
über die Anerkennung von Wirbelsäulenleiden als Berufskrankheit.
Im folgenden
abgedruckt ist hier beispielhaft eine jüngste Presseerklärung des Landessozialgerichts
für das Land Brandenburg über das Urteil vom
28. Juli 2003 - L 7 U 12/02:
Das Landessozialgericht für das Land Brandenburg ist, wie die gesamte deutsche Sozialgerichtsbarkeit, immer wieder mit der Frage befasst, inwieweit Beschwerden durch die Wirbelsäule als Berufskrankheiten mit der Folge anerkannt werden können, dass Leistungen von den Berufsgenossenschaften zu gewähren sind. Schon in Anbetracht der Tatsache, dass ca. 3/4 der Männer über 50 Jahre und ca. 40 v.H. der Frauen in diesem Alter an Wirbelsäulenbeschwerden leiden, fällt ein Nachweis als Berufskrankheit naturgemäß schwer und von ca. 10.000 Anträgen pro Jahr bei den deutschen Berufsgenossenschaften führen lediglich ca. 500 zum Erfolg.
Der 7. Senat des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg war nunmehr wieder mit einem solchen Verfahren befasst (Urteil vom 28. Juli 2003 - L 7 U 12/02). Der Senat hat erneut dargelegt, dass zur Anerkennung zunächst der volle Nachweis erbracht sein muss, dass die Versicherten langjährig schwere Lasten heben oder tragen, langjährig in extremer Rumpfbeugehaltung oder langjährig unter vorwiegend vertikaler Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen gearbeitet haben. Sodann muss ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass diese Tätigkeit und nicht etwa degenerative Veränderungen oder anlagebedingte Leiden hierfür ursächlich waren. Die bloße Möglichkeit, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung besteht, reicht nicht aus. Diese individuelle Kausalitätsprüfung gestaltet sich unter Berücksichtigung der von vielen Faktoren regelmäßig bedingten Bandscheibenerkrankungen als schwierig. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass aus den Einwirkungen auf eine Schädigung geschlossen werden kann, ist nicht zulässig, da ja, wie eingangs dargelegt, unter dieser Volkskrankheit auch Millionen Menschen leiden, die keinen beruflichen Schädigungen in diesem Zusammenhang ausgesetzt waren.
Der Senat hat die Revision an das Bundessozialgericht nicht zugelassen, da diese Frage als geklärt anzusehen ist.Müller-Gazurek