Religionsunterricht: Deputatsermäßigung für Schwerbehinderte
Da der Evangelische Oberkirchenrat bislang keine eigene Rechtsverordnung gemäß § 16 RUG Religionsunterrichtsgesetz über die Schwerbehindertenermäßigung von Religionslehrerinnen und -lehrern erlassen hat, gelten gemäß Nr. 2 § 49 Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) Abschnitt VIII Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Und für die Beamten gelten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 6 Kirchliches Gesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KirchenbeamtenAG - AG KBG.EKD (abgedruckt in: Recht der Evang. Landeskirche in Baden, RZ: 440 100) die "für Beamtinnen und Beamte des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung", eben untenstehende Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit
der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg
(Lehrkräfte-ArbeitszeitVO)
Vom 8. Juli 2014
§ 6
Schwerbehindertenermäßigung
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten schwerbehinderten Lehrkräfte ermäßigt sich auf Antrag bei einem Grad der Behinderung
von mindestens 70 um 3 Wochenstunden,
von mindestens 90 um 4 Wochenstunden.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang.
(3) Der Grad der Behinderung ist durch einen Schwerbehindertenausweis nachzuweisen. Die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet.
(4) In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens eine befristete zusätzliche Ermäßigung von höchstens zwei Wochenstunden gewährt werden.