Pausenaufsicht

Im RUG wird unterschieden zwischen staatlichen und kirchlichen Lehrkräften im evangelischen Religionsunterricht.

Kirchliche Lehrkräfte sind nach § 12 Abs. 2 RUG

a) voll oder teilzeitbeschäftigte kirchliche Religionslehrerinnen und -lehrer

b) kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihres Dienstauftrages (Dienstplanes) evangelischen Religionsunterricht zu erteilen haben

c) andere kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Einzelfall mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragt werden können

Für alle kirchlichen Lehrkräfte jedoch gilt: Sie müssen sich an die Schulordnung halten (§ 17 Abs. 1 +3 RUG).

Zur Teilnahme an Konferenzen u.ä. sind die unter a) genannten Religionslehrerinnen und -lehrer verpflichtet, die unter b) und c) Genannten nur, wenn der Verhandlungsgegenstand ihre Teilnahme erfordert. (§ 17 Abs. 2 RUG)

Wiederum alle kirchlichen Lehrkräfte müssen sich an Maßnahmen halten, die zur Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlich sind. (§ 17 Abs. 3 RUG).

Leider steht im RUG nichts über Verpflichtungen im Rahmen der Pausenaufsicht, welche sich bei Beteiligung der Schule an der "verlässlichen Grundschule" doch in die Länge ziehen kann.

Werden jedoch die Bestimmungen des § 17 analog zur Beurteilung herangezogen, so kann davon ausgegangen werden, dass eine gestaffelte Verpflichtung - je nach Art der Lehrkraft (a), b) oder c) - besteht, Pausenaufsicht zu erfüllen.

Hilflos ausgeliefert sind die kirchlichen Lehrkräfte hierbei der Schule jedoch nicht.

Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 9 der Konferenzordnung vom 5. Juni 1984; K.u.U. S. 375; zuletzt geändert am 25.11.1993; K.u.U. S. 12/1994 ist die Lehrerkonferenz zuständig für allgemeine Empfehlungen für die Aufstellung der Aufsichtspläne, letztlich verantwortlich dafür ist der Schulleiter (§ 41 Abs. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg).

Bei Teilzeitbeschäftigten jedoch - und die unter b) angeführte Personengruppe kann auch hierzu gezählt werden - muss die sonst übliche "volle Hingabe" an den Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt von "Fürsorge und Schutz" (§ 98 LBG) relativiert werden. Dieser Grundsatz bedeutet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Vorgesetzte dem Beamten und Angestellten bei Ermessensentscheidungen - z.B. in welchem Umfang Pausenaufsicht übernommen werden muss - "gerecht und wohlwollend" unter "gebührender Berücksichtigung der wohl verstandenen Interesse des Beschäftigten" begegnen müssen (BVerwGE 15,7; 19,54)

Quelle: GEW-Jahrbuch 1999