Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Oktober 2010

August 2008

Arbeit in der Rente




Inhalt

Bild zeigt die badische Flagge Regelung für die verfasste Kirche in Baden
Bild zeigt die deutsche FlaggeRegelung in den Arbeitsvertragsrichtlinien für diakonische Einrichtungen in Deutschland (AVR)
Bild zeigt die Flagge des Nordens Regelung für den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
Bild zeigt die Flagge des Nordens Regelung für den Kirchlichen Tarifvertrag der Diakonie (KTD) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
Bild zeigt die deutsche Flagge Abrechnung von Gehaltsempfängern in Rente

Allgemeines
Lohnsteuerliche Behandlung des Hinzuverdienst
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Hinzuverdienst (geringfügige Beschäftigung)
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Hinzuverdienst (über 400 Euro)





Insbesondere in unseren Kirchengemeinden wollen Rentnerinnen und Rentner oft (weiter-) arbeiten:
als Kirchendienerin oder Küster,
als Organistin oder Chorleiter,
als Hausmeisterin oder Pfarramtssekretär.

Grundsätzlich ist dies möglich und die Erfahrung und das Wissen, weches diese Kolleginnen und Kollegen mitbringen, ist für unsere Kirchen wertvoll.

Dabei sind aus arbeitsrechtlicher, tariflicher, steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sichtweise allerdings einige Dinge zu beachten:

Bild zeigt die badische Flagge  Regelung für die Evangelische Landeskirche in Baden (verfasste Kirche - AR-M)

Grundsätzlich können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, in einem Arbeitsverhältnis neu oder weiterbeschäftigt werden. Diese Arbeitsverhältnisse sind jedoch generell auf drei Jahre befristet. Zudem müssen keine Nebentätigkeiten angezeigt werden, es besteht kein Anspruch auf Sterbegeld und es besteht auch kein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung (Zusatzversicherung).

Im Wortlaut heißt es dazu in der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
§ 4 Nr. 33 AR-M

33. Zu § 33 TVöD – Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

Ergänzend zu § 33 Abs. 5 TVöD gilt:

1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD geendet hat, können in einem jeweils auf höchstens drei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt werden. 2Auf dieses Arbeitsverhältnis finden § 3 Abs. 3, § 23 Abs. 3 und 25 TVöD keine Anwendung. 3Dies gilt entsprechend auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres eingestellt werden.

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Bild zeigt die deutsche Flagge  Regelung in den Arbeitsvertragsrichtlinien für diakonische Einrichtungen in Deutschland (AVR)

Auch im Geltungsbereich der AVR können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Rentengrenze hinaus neu oder weiterbeschäftigt werden. Dazu ist ein neuer Arbeitsvertrag abzuschließen. In diesem neuen Arbeitsverhältnis können die Regelungen der AVR teilweise oder gänzlich ausgeschlossen werden. Generell ist zudem eine Kündigungsfrist von von vier Wochen zum Monatsschluß vorgesehen.

Im Wortlaut heißt es in den AVR dazu im
§ 36 Abs. 2 + 3 AVR

(2) 1Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ausnahmsweise weiterbeschäftigt, so ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. 2In dem Arbeitsvertrag können die Bestimmungen dieser Richtlinien ganz oder teilweise abbedungen werden. 3Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluß gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

(3) Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingestellt werden.

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Bild zeigt die Flagge des Nordens Regelung für den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche

Im § 28 KAT ist nur geregelt, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in welchem das 65. Lebensjahre vollendet wird, endet.

Eine Beschäftigung im Rentenalter ist weder verboten noch vorgesehen.

Im Wortlaut steht im § 28 KAT:

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das 65. Lebensjahr vollendet hat.

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Bild zeigt die Flagge des Nordens Regelung für den Kirchlichen Tarifvertrag der Diakonie (KTD) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche

Im § 28 KTD ist nur geregelt, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in welchem das 65. Lebensjahre vollendet wird, endet.

Eine Beschäftigung im Rentenalter ist weder verboten noch vorgesehen.

Im Wortlaut steht im § 28 KTD:

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das 65. Lebensjahr vollendet hat.

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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Rentner

Allgemeines

Es geht hier um die Beschäftigung von Rentnern, also Personen die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und weiter beschäftigt sind.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann bei einer Altersrente unbegrenzt rentenunschädlich hinzuverdient werden.

Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten von 400,00 € (2007: 350,00 €) zu beachten. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze kann evtl. noch eine Teilrente gezahlt werden.

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze hat bisher immer einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§18 SGB IV) entsprochen. Bei Änderung der Bezugsgröße (2.485,00 € für 2008) änderte sich daher auch die Hinzuverdienstgrenze. Das wären 2008 nur 355,00 EUR (2.485,00 €/7) gewesen. In der Vergangenheit gab es in diesem Punkt oftmals ungewollte Rentenrückforderungen durch die Rentenkassen, da die Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung und die Hinzuverdienstgrenze unterschiedlich hoch waren. Für 2008 wurde die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner von 350 auf 400 Euro (Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung) beschlossen.

Ein zweimaliges Überschreiten um einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze (doppelte Hinzuverdienstgrenze) innerhalb eines Kalenderjahres ist unschädlich (§34 Abs. 2 SGB VI).

Das Renteneintrittsalter wird ab dem Jahr 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.

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Lohnsteuerliche Behandlung des Hinzuverdienst

Der Hinzuverdienst von weiter beschäftigten Rentnern unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht vorliegen, hat der Rentner seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Auch für Rentner gelten die Grundsätze geringfügiger Beschäftigungen. Wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro (geringfügig entlohnte Beschäftigung) nicht übersteigt, muss keine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Um im Falle einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die 2% Pauschalsteuer beim Arbeitgeber zu sparen, muss die Lohnsteuerkarte aber vorgelegt werden.

Für weiter beschäftigte Rentner gilt die besondere Lohnsteuertabelle. Die Besondere Lohnsteuertabelle mit der gekürzten Vorsorgepauschale gilt für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Da Rentner keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten müssen, sollen sie auch nicht in den Genuss einer an diesen Beiträgen ausgerichteten Vorsorgepauschale kommen. Die Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle führt also zu höheren Lohnsteuerbeträgen als bei der allgemeinen Lohnsteuertabelle.

Bekommt der Rentner neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem Arbeitgeber, muss er diesem sowieso eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Wenn der Rentner/Betriebsrentner weiter arbeitet und Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. Die Lohnsteuer für die zusammengerechneten Bezüge ist nach der besonderen Lohnsteuertabelle und den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorzunehmen. Der Rentner benötigt keine zweite Lohnsteuerkarte.

Bekommt der Rentner neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem früheren Arbeitgeber, muss er diesem eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Wenn der Rentner/Betriebsrentner weiter arbeitet und Arbeitslohn vom neuen Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, muss er auch diesem eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Die zweite und jede weitere Lohnsteuerkarte hat die Lohnsteuerklasse VI.

Wenn der Arbeitnehmer den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vermeiden will, muss er sich einen Freibetrag auf der zweiten Lohnsteuerkarte (und jeder weiteren Lohnsteuerkarte) und einen Hinzurechnungsbetrag auf der ersten Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Erläuterungen zum Hinzurechnungsbetrag finden sie unter Lohnsteuerabzugsverfahren - Laufender Arbeitslohn.

Wenn der Rentner vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat, muss bei der Lohnabrechnung der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden. Erläuterungen zum Altersentlastungsbetrag finden sie ebenfalls unter Lohnsteuerabzugsverfahren - Laufender Arbeitslohn.

Bei der Besteuerung von Betriebsrenten sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Erläuterungen zum Versorgungsfreibetrag finden sie ebenfalls unter Lohnsteuerabzugsverfahren - Laufender Arbeitslohn.

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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Hinzuverdienst (geringfügige Beschäftigung)

Für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (400-Euro-Job) muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Renten- und 13% zur Krankenversicherung zahlen. Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag 5% zur Renten- und 5% zur Krankenversicherung. Dies gilt auch für weiter beschäftigte Rentner.

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist auch abzuführen, wenn ein weiterbeschäftigter Rentner wegen Bezug einer Altersvollrente nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist.

Ist der Rentner privat krankenversichert, fällt kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an.

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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Hinzuverdienst (über 400 Euro)

Weiter beschäftigte Altersrentner (mehr als geringfügige Beschäftigung) sind auch mit ihrem Hinzuverdienst krankenversicherungspflichtig. Da ein weiter beschäftigter Altersrentner keinen Anspruch auf Krankengeld hat, ist nur der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung zu entrichten (§243 SGB V). In den Meldungen nach der DEÜV ist die Beitragsgruppe 3000, Beitragsgruppenschlüssel 3 anzugeben (Beiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag).

Ist der weiterbeschäftigte Altersrentner mit seinem Hinzuverdienst krankenversicherungspflichtig, so ist er auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. In der Pflegeversicherung gibt es keine Besonderheiten bei der Berechnung. In den Meldungen nach der DEÜV ist die Beitragsgruppe 0001, Beitragsgruppenschlüssel 1 anzugeben (Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung).

Altersrentner unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten. In den Meldungen nach der DEÜV ist die Beitragsgruppe 0300, Beitragsgruppenschlüssel 3 anzugeben (Beiträge zur Rentenversicherung - halber Beitrag).

In der Arbeitslosenversicherung tritt nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, Beitragsfreiheit ein. Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten. In den Meldungen nach der DEÜV ist die Beitragsgruppe 0020, Beitragsgruppenschlüssel 2 anzugeben (Beiträge zur Arbeitsförderung - halber Beitrag).

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