Landesverband  B A D E N

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Juli 2017

Einsatz an mehreren Schulen - Reisekostenberechnung

Zunächst ist die Entfernung zum Dienstort bei Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen oder zur "Stammschule" bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern zu betrachten. Diese Reise ist reisekostenrechtlich nicht relevant. Ausgaben hierfür können bei der Steuererklärung bei den Werbungskosten angesetzt werden.

Der Dienstort ist bei Gemeindediakoninnen oder Gemeindediakonen in der Einsatzverfügung festgelegt. Die Stammschule bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist die Schule, in welcher der größte Einsatz erfolgt. Bei evtl. gleicher Stundenanzahl entscheidet das Regelstundenmaß.

Beispiel:
Einsatz an einer Grundschule im Ort A mit sechs Stunden, an einer Hauptschule im Ort B mit sechs Stunden und an einer Realschule im Ort C mit vier Stunden.

Stammschule:
Stammschule ist die Hauptschule im Ort B, da hier der Teilzeitanteil von 6/27 vorliegt. Dieser Anteil ist gegenüber dem Anteil in der Grundschule A von 6/28 höher und auch höher als der Anteil von 4/27 in der Realschule im Ort C

Sollte zufällig ein wirklich gleicher Einsatz an zwei Schulen vorliegen, so ist vom Arbeitgeber (Schuldekanin oder Schuldekan) zu bestimmen, welche Schule als "Stammschule" zählt.

Bei einem Einsatz an mehreren Schulen sind wegen der Regelungen des Reisekostenrechts verschiedene Fallkonstellationen zu betrachten:

1) Einsatz an verschiedenen Schulen an verschiedenen Wochentagen

a) Für die Fahrten zur Stammschule können keine Reisekosten geltend gemacht werden (siehe oben)

b) Für die Fahrten zu der oder zu den anderen Schulen besteht der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in Höhe der tatsächlich zurückgelegten Entfernung (Hin- und Rückfahrt).

2.) Einsatz an verschiedenen Schulen am selben Wochentag

a) Einsatz zunächst an der Stammschule und danach an einer oder mehreren weiteren Schulen, und danach Heimreise Die Fahrt zur Stammschule bleibt reisekostenrechtlich unberücksichtigt, für die anschließende Fahrt zu der oder zu den weiteren Schulen und anschließend für die Fahrt nach Hause besteht der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in Höhe der tatsächlich zurück gelegten Entfernung

b) Einsatz zunächst an einer oder mehreren weiteren Schulen und anschließend an der Stammschule Für die Fahrten an die weitere oder die weiteren Schulen sowie für die Fahrt der letzten weiteren Schule bis zur Stammschule besteht der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in Höhe der tatsächlich zurückgelegten Entfernung, die anschließende Heimfahrt von der Stammschule bleibt reisekostenrechtlich unberücksichtigt.

c) Einsatz zunächst an der Stammschule, danach an einer weiteren Schule und dann wieder an der Stammschule Hier besteht nur der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in Höhe der tatsächlich zurückgelegten Entfernung von der Stammschule zu der weiteren Schule und zurück zur Stammschule.

d) Einsatz zu einer weiteren Schule, danach Einsatz an der Stammschule und danach wieder Einsatz an einer weiteren Schule Hier besteht der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in Höhe der tatsächlich zurückgelegten sämtlichen Entfernungen.

3.) Einsatz von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen an Schulen

Für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone gelten die unter Nummer 2) gemachten Ausführungen unter der Maßgabe, dass statt "Stammschule" der Begriff "Dienstort" steht, wobei ein Einsatz am Dienstort vom Dienstplan her nachvollziehbar sein sollte.

Beispiel 1:
Dienstbesprechung 8:00 bis 9:00 Uhr Religionsunterricht in der fünf Kilometer entfernten Schule 9:30 bis 11:00 Uhr Sprechzeit 11:30 bis 12:30 Uhr Reisekosten: Dienstort - Schule - Dienstort

Beispiel 2:
Dienstbesprechung 8:00 bis 9:00 Uhr Religionsunterricht in der fünf Kilometer entfernten Schule 9:30 bis 11:00 Uhr anschließend Heimfahrt Reisekosten: Dienstort - Schule - Wohnort

Rechtsgrundlagen für diese Ausführungen sind die Regelungen im Kirchlichen Dienstreisekostengesetz in Verbindung mit dem Landesreisekostengesetz Ba-Wü

Der Evangelische Oberkirchenrat hat hierzu am 2. September 2011 ein Rundschreiben verfasst, welches allerdings leider nicht im Internetauftritt der ekiba hinterlegt wurde.
=> zum Rundschreiben (14 KB)

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