Einsatz an mehreren Schulen - Reisekostenberechnung
Zunächst ist die Entfernung zum Dienstort bei Gemeindediakoninnen und
Gemeindediakonen oder zur "Stammschule" bei Religionslehrerinnen und
Religionslehrern zu betrachten. Diese Reise ist reisekostenrechtlich nicht
relevant. Ausgaben hierfür können bei der Steuererklärung bei den
Werbungskosten angesetzt werden.
Der Dienstort ist bei Gemeindediakoninnen oder Gemeindediakonen in
der Einsatzverfügung festgelegt. Die Stammschule bei
Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist die Schule, in welcher der
größte Einsatz erfolgt. Bei evtl. gleicher Stundenanzahl entscheidet das
Regelstundenmaß.
Beispiel:
Einsatz an einer Grundschule im Ort A mit sechs Stunden, an einer
Hauptschule im Ort B mit sechs Stunden und an einer Realschule im
Ort C mit vier Stunden.
Stammschule:
Stammschule ist die Hauptschule im Ort B, da hier der Teilzeitanteil
von 6/27 vorliegt. Dieser Anteil ist gegenüber dem Anteil in der
Grundschule A von 6/28 höher und auch höher als der Anteil von 4/27
in der Realschule im Ort C
Sollte zufällig ein wirklich gleicher Einsatz an zwei Schulen vorliegen, so
ist vom Arbeitgeber (Schuldekanin oder Schuldekan) zu bestimmen,
welche Schule als "Stammschule" zählt.
Bei einem Einsatz an mehreren Schulen sind wegen der Regelungen des
Reisekostenrechts verschiedene Fallkonstellationen zu betrachten:
1) Einsatz an verschiedenen Schulen an verschiedenen Wochentagen
a) Für die Fahrten zur Stammschule können keine Reisekosten
geltend gemacht werden (siehe oben)
b) Für die Fahrten zu der oder zu den anderen Schulen besteht der
Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in Höhe der tatsächlich
zurückgelegten Entfernung (Hin- und Rückfahrt).
2.) Einsatz an verschiedenen Schulen am selben Wochentag
a) Einsatz zunächst an der Stammschule und danach an einer oder
mehreren weiteren Schulen, und danach Heimreise
Die Fahrt zur Stammschule bleibt reisekostenrechtlich
unberücksichtigt, für die anschließende Fahrt zu der oder zu den
weiteren Schulen und anschließend für die Fahrt nach Hause
besteht der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in Höhe der
tatsächlich zurück gelegten Entfernung
b) Einsatz zunächst an einer oder mehreren weiteren Schulen und
anschließend an der Stammschule
Für die Fahrten an die weitere oder die weiteren Schulen sowie für
die Fahrt der letzten weiteren Schule bis zur Stammschule besteht
der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in Höhe der
tatsächlich zurückgelegten Entfernung, die anschließende
Heimfahrt von der Stammschule bleibt reisekostenrechtlich
unberücksichtigt.
c) Einsatz zunächst an der Stammschule, danach an einer weiteren
Schule und dann wieder an der Stammschule
Hier besteht nur der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in
Höhe der tatsächlich zurückgelegten Entfernung von der
Stammschule zu der weiteren Schule und zurück zur
Stammschule.
d) Einsatz zu einer weiteren Schule, danach Einsatz an der
Stammschule und danach wieder Einsatz an einer weiteren
Schule
Hier besteht der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in
Höhe der tatsächlich zurückgelegten sämtlichen Entfernungen.
3.) Einsatz von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen an
Schulen
Für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone gelten die unter
Nummer 2) gemachten Ausführungen unter der Maßgabe, dass statt
"Stammschule" der Begriff "Dienstort" steht, wobei ein Einsatz am
Dienstort vom Dienstplan her nachvollziehbar sein sollte.
Beispiel 1:
Dienstbesprechung 8:00 bis 9:00 Uhr
Religionsunterricht in der fünf Kilometer entfernten Schule 9:30 bis
11:00 Uhr
Sprechzeit 11:30 bis 12:30 Uhr
Reisekosten: Dienstort - Schule - Dienstort
Beispiel 2:
Dienstbesprechung 8:00 bis 9:00 Uhr
Religionsunterricht in der fünf Kilometer entfernten Schule 9:30 bis
11:00 Uhr anschließend Heimfahrt
Reisekosten: Dienstort - Schule - Wohnort
Rechtsgrundlagen für diese Ausführungen sind die Regelungen im
Kirchlichen Dienstreisekostengesetz in Verbindung mit dem
Landesreisekostengesetz Ba-Wü
Der Evangelische Oberkirchenrat hat hierzu am 2. September 2011 ein
Rundschreiben verfasst, welches allerdings leider nicht im Internetauftritt der ekiba
hinterlegt wurde.
=> zum Rundschreiben (14 KB)