in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 31. Januar 2003
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den
Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits,
und der Deutschen Angestelltengewerkschaft – Bundesvorstand –,
der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –
andererseits,
wird Folgendes vereinbart:
Dieser Tarifvertrag gilt für die Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 oder des Hebammengesetzes vom 4. Juni
1985 in Schulen an Krankenhäusern ausgebildet werden, deren Angestellte unter
den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen. Er gilt
nicht für Schülerinnen/Schüler der Schwesternschule der Universität Heidelberg.
(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin/dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der Angaben enthalten muß über
(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart
werden.
§ 3 Durchführung der Ausbildung
(1) Der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß die Schülerin/der Schüler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.
(2) Die Schülerin/Der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen
Ausbildungszeit zu erreichen.
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für die
Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe drei Monate.
(1) Die Schülerin/der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist er hierzu verpflichtet.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem Schüler auf ihren/seinen Antrag bekanntzugeben.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Bei einer/einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz
fallenden Schülerin/Schüler ist die Untersuchung, sofern die Schülerin/der Schüler nicht bereits eine von einem anderen
Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vorgelegt hat, so durchzuführen, daß sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung
nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
Die Schülerin/der Schüler unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben
Bestimmungen wie die beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Angestellten,
für den sie/er ausgebildet wird.
(1) Die Schülerin/der Schüler hat das Recht auf Einsicht in ihre/seine vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der Ausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
(2) Die Schülerin/der Schüler muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie/ihn ungünstig sind oder ihr/ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(3) Beurteilungen sind der Schülerin/dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das
Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
§ 8 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Angestellten gelten, für den sie/er ausgebildet wird.
(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende
Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
§ 9 Fernbleiben von der Ausbildung
Die Schülerin/Der Schüler darf von der Ausbildung nur mit vorheriger Zustimmung
des Trägers der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach
nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines
nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung.
(1) Die Schülerin/Der Schüler erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in einem besonderen Tarifvertrag (Ausbildungsvergütungstarifvertrag) vereinbart wird.
(2) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt § 36 des Bundes-Angestelltentarifvertrages
(BAT) entsprechend.
§ 11 Sonstige Ausbildungsbedingungen
(1) Für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers beschäftigten Angestellten maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 10 Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 1) zu teilen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der Schüler
(3) Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung
einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren
Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nach dem
Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März
1974 in der jeweils geltenden Fassung auf die Ausbildungsvergütung mit der Maßgabe
angerechnet, daß der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages
maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist. Sachbezüge sind in Höhe der durch
Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen,
jedoch nicht über 75 v.H. der Ausbildungsvergütung (§ 10 Abs. 1) hinaus. Kann
die Schülerin/der Schüler während der Zeit, für die nach § 13, § 15 und § 16 Bezüge
zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach
den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. der Ausbildungsvergütung
(§ 10 Abs. 1) hinaus.
§ 12 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten
(1) Bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen erhält die Schülerin/der Schüler eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die entsprechenden Beamten des Trägers der Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Anstalt außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
(2) Verlängert sich bei vorübergehender Ausbildung an einer anderen Anstalt innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg der Schülerin/des Schülers zur Ausbildungsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Beschäftigt der Träger der Ausbildung
keine Beamten, sind die Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Gemeinden
des Landes gelten, in dem der Träger der Ausbildung seinen Sitz hat.
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der Schüler bis zur Dauer
von sechs Wochen Krankenbezüge in der Höhe der Urlaubsvergütung (§ 16 Abs. 2).
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger der Ausbildung
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der Ausbildung zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Schülerin/der Schüler nach Ablauf des
nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
und der Netto-Urlaubsvergütung, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger
den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Im übrigen gelten § 37 Abs. 1 und 2,
§ 37 a und § 38 BAT entsprechend.
§ 14 Ohne Inhalt.
§ 15 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen
Der Schülerin/Dem Schüler ist die Ausbildungsvergütung (§ 10 Abs. 1) für die Zeit
der Freistellung vor der staatlichen Prüfung (§ 17) und zur Teilnahme an der staatlichen
Prüfung fortzuzahlen. Im übrigen gelten die §§ 52, 52a BAT entsprechend.
(1) Die Schülerin/Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Angestellte der Vergütungsgruppe Kr. III BAT jeweils maßgebend sind.
(2) Während des Erholungsurlaubs werden als Urlaubsvergütung die Ausbildungsvergütung
(§ 10 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der
nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag
als Teil der Urlaubsvergütung berücksichtigt. Der Aufschlag ist in sinngemäß
entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 BAT zu errechnen.
Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern,
des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen
Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse
des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr
ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden
Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten
oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, daß die
Schülerin/der Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher
außerhalb wohnen muß. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B.
Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
§ 17 Freistellung vor der staatlichen Prüfung
Der Schülerin/Dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen,
bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich
ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der
Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen/Schüler zur
Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefaßt werden; die Schülerin/der Schüler erhält jedoch mindestens
zwei freie Ausbildungstage.
§ 18 Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung
Die Schülerin/Der Schüler erhält nach Maßgabe besonderer Tarifverträge vermögenswirksame
Leistungen, ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung.
§ 19 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.
§ 20 Beihilfen und Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen werden die für die Angestellten
des Trägers der Ausbildung jeweils geltenden Bestimmungen angewandt.
§ 21 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1) Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Träger der Ausbildung tätigen Angestellten jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die Schülerin/der Schüler ausgebildet wird.
(2) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel,
Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung
erforderlich sind.
§ 22 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
(1) Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nach Abschluß der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er dies der Schülerin/dem Schüler drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung die Übernahme vom Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Schülerin/der Schüler schriftlich zu erklären, ob sie/er beabsichtigt, in ein Arbeitsverhältnis zu dem Träger der Ausbildung zu treten. Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nicht in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er dies ihr/ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
(2) Wird die Schülerin/der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt,
ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 23 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die Schülerin/der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie/er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren/seinen schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
(2) Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
(4) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 3 Unterabs. 1
Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Schülerin/dem Schüler oder
vom Träger der Ausbildung schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich
nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige
Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig
werdende Leistungen unwirksam zu machen.
(1) Dieser Tarifvertrag tritt
in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 1988, schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 28. Februar 1986
Unterschriften