Tarifvertrag vom 28. Februar 1986
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden
(Mantel-TV Schü)

in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 31. Januar 2003

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits,

und der Deutschen Angestelltengewerkschaft – Bundesvorstand –,
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand –

andererseits,

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 oder des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 in Schulen an Krankenhäusern ausgebildet werden, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen. Er gilt nicht für Schülerinnen/Schüler der Schwesternschule der Universität Heidelberg.
 

§ 2 Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin/dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der Angaben enthalten muß über

  1. die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,
  2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
  3. die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
  4. die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit,
  5. die Dauer der Probezeit,
  6. die Zahlung und die Höhe der Ausbildungsvergütung,
  7. die Dauer des Erholungsurlaubs,
  8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  9. die vereinbarten Nebenabreden.

(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
 

§ 3 Durchführung der Ausbildung

(1) Der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß die Schülerin/der Schüler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.

(2) Die Schülerin/Der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.
 

§ 4 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe drei Monate.
 

§ 5 Ärztliche Untersuchung

(1) Die Schülerin/der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist er hierzu verpflichtet.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem Schüler auf ihren/seinen Antrag bekanntzugeben.

Protokollnotiz zu Absatz 1:
Bei einer/einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Schülerin/Schüler ist die Untersuchung, sofern die Schülerin/der Schüler nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, daß sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
 

§ 6 Schweigepflicht

Die Schülerin/der Schüler unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Angestellten, für den sie/er ausgebildet wird.
 

§ 7 Personalakten

(1) Die Schülerin/der Schüler hat das Recht auf Einsicht in ihre/seine vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der Ausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.

(2) Die Schülerin/der Schüler muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie/ihn ungünstig sind oder ihr/ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(3) Beurteilungen sind der Schülerin/dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
 

§ 8 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Angestellten gelten, für den sie/er ausgebildet wird.

(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.

(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
 

§ 9 Fernbleiben von der Ausbildung

Die Schülerin/Der Schüler darf von der Ausbildung nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung.
 

§ 10 Ausbildungsvergütung

(1) Die Schülerin/Der Schüler erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in einem besonderen Tarifvertrag (Ausbildungsvergütungstarifvertrag) vereinbart wird.

(2) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt § 36 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) entsprechend.
 

§ 11 Sonstige Ausbildungsbedingungen

(1) Für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers beschäftigten Angestellten maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 10 Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 1) zu teilen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der Schüler

  1. die Zulagen, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Abs. 6 BAT jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 33a BAT zu drei Vierteln.

(3) Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf die Ausbildungsvergütung mit der Maßgabe angerechnet, daß der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist. Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. der Ausbildungsvergütung (§ 10 Abs. 1) hinaus. Kann die Schülerin/der Schüler während der Zeit, für die nach § 13, § 15 und § 16 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. der Ausbildungsvergütung (§ 10 Abs. 1) hinaus.
 

§ 12 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten

(1) Bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen erhält die Schülerin/der Schüler eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die entsprechenden Beamten des Trägers der Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Anstalt außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

(2) Verlängert sich bei vorübergehender Ausbildung an einer anderen Anstalt innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg der Schülerin/des Schülers zur Ausbildungsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.

Protokollnotiz zu Absatz 1:
Beschäftigt der Träger der Ausbildung keine Beamten, sind die Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Gemeinden des Landes gelten, in dem der Träger der Ausbildung seinen Sitz hat.
 

§ 13 Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der Schüler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in der Höhe der Urlaubsvergütung (§ 16 Abs. 2). Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger der Ausbildung erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der Ausbildung zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Schülerin/der Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Netto-Urlaubsvergütung, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Im übrigen gelten § 37 Abs. 1 und 2, § 37 a und § 38 BAT entsprechend.
 

§ 14 Ohne Inhalt.
 

§ 15 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

Der Schülerin/Dem Schüler ist die Ausbildungsvergütung (§ 10 Abs. 1) für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung (§ 17) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen. Im übrigen gelten die §§ 52, 52a BAT entsprechend.
 

§ 16 Erholungsurlaub

(1) Die Schülerin/Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Angestellte der Vergütungsgruppe Kr. III BAT jeweils maßgebend sind.

(2) Während des Erholungsurlaubs werden als Urlaubsvergütung die Ausbildungsvergütung (§ 10 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag als Teil der Urlaubsvergütung berücksichtigt. Der Aufschlag ist in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 BAT zu errechnen.
 

§ 16a Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, daß die Schülerin/der Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muß. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
 

§ 17 Freistellung vor der staatlichen Prüfung

Der Schülerin/Dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen/Schüler zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefaßt werden; die Schülerin/der Schüler erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
 

§ 18 Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung

Die Schülerin/Der Schüler erhält nach Maßgabe besonderer Tarifverträge vermögenswirksame Leistungen, ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung.
 

§ 19 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.
 

§ 20 Beihilfen und Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen werden die für die Angestellten des Trägers der Ausbildung jeweils geltenden Bestimmungen angewandt.
 

§ 21 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

(1) Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Träger der Ausbildung tätigen Angestellten jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die Schülerin/der Schüler ausgebildet wird.

(2) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
 

§ 22 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(1) Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nach Abschluß der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er dies der Schülerin/dem Schüler drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung die Übernahme vom Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Schülerin/der Schüler schriftlich zu erklären, ob sie/er beabsichtigt, in ein Arbeitsverhältnis zu dem Träger der Ausbildung zu treten. Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nicht in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er dies ihr/ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(2) Wird die Schülerin/der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
 

§ 23 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die Schülerin/der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie/er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren/seinen schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

(2) Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

  1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
    1. wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Krankenpflegegesetzes bzw. des Hebammengesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen,
    2. aus einem sonstigen wichtigen Grund,
  2. von der Schülerin/dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Ausbildung aufgeben will. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

(4) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 3 Unterabs. 1 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
 

§ 24 Ausschlußfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Schülerin/dem Schüler oder vom Träger der Ausbildung schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
 

§ 25 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt

  1. für Hebammenschülerinnen/Schüler in der Entbindungspflege mit Wirkung vom 1. Juli 1985,
  2. für die übrigen Schülerinnen/Schüler mit Wirkung vom 1. September 1985

in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 1988, schriftlich gekündigt werden.


Bonn, den 28. Februar 1986
Unterschriften